TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/20 97/06/0026

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der F Ges.m.b.H. in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Dezember 1996, Zl. II-4151.0023/96, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berufungsbescheid vom 21. Oktober 1996 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 11. Juni 1991 hat die Beschwerdeführerin um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gartencenters sowie die Aufstellung von Hochregallagern beim bestehenden Baufachmarkt auf den Grundstücken Nr. 5992/2, 6001 bis 6005 sowie 6020/2, alle KG R, angesucht. Mit Eingabe vom 7. April 1992 wurde um "die Erteilung der Genehmigung" für das Gartencenter angesucht. Dieser Antrag wurde in der Folge als Antrag um Ausnahmegenehmigung nach § 36 des Straßengesetzes betrachtet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung gemäß § 31 Abs. 5 des Baugesetzes versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Bürgermeister als zuständige Behörde einem geringeren Abstand, als laut § 36 des Straßengesetzes vorgesehen, nicht zustimme. Der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin hat die Berufungskommission mit Bescheid vom 21. August 1992 nicht stattgegeben. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. März 1993 den Bescheid der Berufungskommission aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 36 des Straßengesetzes als Vorfrage nicht abgesprochen und daher die Baubewilligung zu Unrecht gemäß § 31 Abs. 5 des Baugesetzes abgewiesen worden sei. Vor Abspruch über das Bauansuchen habe die zuständige Behörde ihre Entscheidung gemäß § 36 des Straßengesetzes zu fällen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In der Folge erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Bescheid vom 7. Dezember 1994, mit dem das Ersuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 36 Abs. 2 des Straßengesetzes abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die Berufungskommission mit Bescheid vom 10. Februar 1995 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. Juni 1995 keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0168, abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, daß die Gemeindebehörden die Abweisung des Ansuchens um Abstandsnachsicht gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz des Straßengesetzes zutreffend auf das negative Gutachten des Verkehrssachverständigen gestützt hätten, eine ungünstige Rückwirkung im Sinne des § 36 Abs. 2 letzter Satz des Straßengesetzes liege auch dann vor, wenn die Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse ein langsameres Fahren erfordere.

Sodann versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 29. Jänner 1996 die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Gartencenters sowie die Aufstellung von Hochregallagern, weil die straßenrechtlich erforderlichen Bauabstände nicht eingehalten würden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 1996 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil gegen Bescheide des Bürgermeisters in Baurechtsangelegenheiten grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen sei. Gleichzeitig hob aber die belangte Behörde den Ersatzbescheid des Bürgermeisters vom 29. Jänner 1996 gemäß § 85 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes auf, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

In der Folge erließ die Berufungskommission der Marktgemeinde R den Bescheid vom 21. Oktober 1996, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Juni 1992 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters mit der Maßgabe bestätigt wurde, daß die beantragte Baubewilligung (für das Gartencenter) versagt und der Antrag auf Aufstellung von zwei Hochregallagern als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, bei dem Gartencenter handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk, die Gebäudeeigenschaft der beiden Hochregallager sei aber zu verneinen, diesbezüglich sei keine Baubewilligung erforderlich. Bei der gegenständlichen Entscheidung sei auch eine Ausnahmebewilligung nach § 36 des Vorarlbergeer Straßengesetzes zu berücksichtigen gewesen; da die erforderliche Ausnahme rechtskräftig abgewiesen worden sei und das Bauvorhaben die erforderlichen Abstände im Sinne des Straßengesetzes nicht einhalte, sei die beantragte Baubewilligung zu versagen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Nach dem ausgeführten Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht, eine Ausnahmegenehmigung nach § 36 des Vorarlberger Straßengesetzes zu erhalten und auf Durchführung eines ordentlichen Berufungsverfahrens nach §§ 63 ff AVG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Schon aufgrund des ausgeführten Beschwerdepunktes konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein: Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 36 des Vorarlberger Straßengesetzes war nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, die Versagung der Ausnahmegenehmigung (Abstandsnachsicht) ist auch rechskräftig, diesbezüglich ist bereits das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 95/06/0168, ergangen. Die belangte Behörde war auch nicht Berufungsbehörde sondern Aufsichtsbehörde, in einem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Berufungsverfahrens nach § 63 ff AVG konnte die Beschwerdeführerin demnach durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein. Doch selbst unter der Annahme, daß sich die Ausführungen im Beschwerdepunkt auf das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berufungsverfahren beziehen sollten, ist damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da auch in der Verfahrensrüge lediglich Versäumnisse hinsichtlich des Verfahrens betreffend die nicht beschwerdegegenständliche Ausnahmegenehmigung aufgezeigt wurden.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, daß der Bescheid vom 21. Oktober 1996 nicht erkennen lasse, wer als bescheiderlassendes Organ in Frage kommen könne. Die belangte Behörde habe sich mit dem diesbezüglichen Vorstellungsvorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern versuche lediglich festzuhalten, daß es sich hier um einen sogenannten Intimationsbescheid handle.

Die Beurteilung der belangten Behörde trifft zu. Der vorgelegte Berufungsbescheid vom 21. Oktober 1996 weist auf seiner ersten Seite die Bezeichnung "Marktgemeinde R" auf. Die erste Seite enthält die Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Seite 2 oben stellt sich wie folgt dar:

"Nunmehr ergeht auf Grund des Beschlusses der Berufungskommission vom 20.8.1996 folgender

S p r u c h

Der Berufung der Fa. F Ges.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G, W, wird gem. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde R vom 4.6.1992, Zl. III-131/9-448/121 Ro, mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Die beantragte Baubewilligung der Fa. F Ges.m.b.H., K, wird gem. § 31 Abs. 5 und § 31 Abs. 6 BauG, LGBl. Nr. 39/1972, i. d.g.F., versagt und der Antrag auf Aufstellung von zwei Hochregallagern auf den Liegenschaften GST-NRn 5992/2, 6001 bsi 6005 und 6020/2

KG. R als unzulässig zurückgewiesen."

Es folgt die Begründung, gefertigt ist dieser Bescheid mit HK, Bürgermeister, sowie dessen eigenhändiger Unterschrift.

Nach den gemäß Art. II Abs. 2 lit. B Z. 30 EGVG auch auf das Verfahren vor den Organen der Gemeinde anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG muß jede schriftliche Ausfertigung eines Bescheides u.a. die Bezeichnung der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, enthalten. Ist diese Behörde eine Kollegialbehörde, so ist diesem Erfordernis durch ihre Bezeichnung (nicht durch die Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde: vgl. Erkenntnis vom 7. Juni 1992, Zl. 92/08/0018) im Bescheid (nicht notwendigerweise im Spruch: vgl. Erkenntnis vom 7. Juni 1992, Zl. 91/08/0065) Rechnung getragen. Fehlt dem Bescheid jeder Hinweis darauf, daß er auf einem Beschluß eines Kollegialorganes beruht, so ist die Frage der Zurechnung dieses Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes zu beantworten (vgl. die Erkenntnisse vom 3. November 1947, Slg. Nr. 189/A, vom 11. März 1983, Slg. Nr. 5767/F, und vom 5. April 1990, Zl. 90/09/0009, sowie die Beschlüsse vom 16. September 1968, Slg. Nr. 7399/A, vom 24. April 1986, Slg. Nr. 6115/F, und vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0075). Der gegenständliche Bescheid verweist in seiner Seite 2 darauf, daß er auf dem Beschluß der Berufungskommission vom 20. August 1996 beruht.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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