TE OGH 2021/8/3 8ObA47/21a

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 370,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 321,24 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2021, GZ 6 Ra 10/21v-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerin als Arbeitgeberin hatte sich in einem Vorverfahren gegenüber dem hier Beklagten – ihrem ehemaligen Arbeitnehmer – mit gerichtlichem Vergleich zur Zahlung eines restlichen Entgelts von 1.632,78 EUR brutto verpflichtet, die sie in der Folge zuzüglich Zinsen zur Gänze an den Beklagten leistete.

[2]            Ihrem nunmehrigen Begehren auf Rückzahlung der in diesem Betrag enthaltenen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gaben die Vorinstanzen im Wesentlichen statt.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Mit seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

[4]       1. Er stellt nicht (mehr) in Abrede, dass die Klägerin durch die Zahlung eines höheren als des Nettobetrags mehr an ihn geleistet hat, als sie aufgrund des Vergleichs an ihn zu zahlen verpflichtet war.

[5]       Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 ObA 90/19d klargestellt, dass ein wie hier geltend gemachter Rückforderungsanspruch nicht aus dem Arbeitsverhältnis und nicht aus dem Vergleich resultiert, er ergibt sich auch nicht daraus, dass der Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gegenverrechnet wird, sondern aus der irrtümlichen Zahlung eines überhöhten Betrags nach Vergleichsabschluss.

[6]       Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem auf § 1431 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch der Klägerin daher nicht die Regelung des § 60 ASVG entgegensetzen kann, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.

[7]       Dabei macht es entgegen der Meinung des Revisionswerbers keinen entscheidenden Unterschied, dass hier – anders als zu 9 ObA 90/19d – die mit der Zahlung verbundenen Beträge und Abgaben noch nicht von der Klägerin abgeführt wurden. Dieser Umstand vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass nach dem Vergleich die Klägerin dem Beklagten bloß den Nettobetrag geschuldet hat.

[8]       2. Der Beklagte hat schon im Berufungsverfahren bemängelt, es fehle an einer Feststellung, dass die Klägerin irrtümlich zu viel bezahlt habe.

[9]       Diesem Einwand hat das Berufungsgericht entgegengehalten, dass der Beklagte einen Irrtum der Klägerin in erster Instanz gar nicht bestritten, sondern sich auf die Behauptung beschränkt habe, die Zahlung habe dem Vergleich entsprochen.

[10]     Der neuerliche Vorhalt des Revisionswerbers, es liege bezogen auf das Tatbestandsmerkmal Irrtum ein sekundärer Feststellungsmangel vor, setzt sich nicht mit diesen – auf die Annahme eines schlüssigen Geständnisses hinauslaufenden – Ausführungen des Berufungsgerichts auseinander.

[11]     Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt im Übrigen ebenso wie die Auslegung des Parteivorbringens (RIS-Justiz RS0042828 ua) immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T3; T4]).

[12]     3.  Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E132538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00047.21A.0803.000

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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