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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0267Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerden 1. der MS und 2. der MH, beide in G, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 1996, Zl. 03/12 Fi 37-96/30, betreffend Nachbareinwendungen in einem Bauverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben insgesamt dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,--, daher jeweils S 2.000,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15. Mai 1991 wurde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark, dieser vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudekomplexes mit integrierter Garage auf dem Grundstück Nr. 489/1, KG J, und für den Abbruch der bestehenden Garagenanlage an der Westseite dieses Grundstückes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob A.H. innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Oktober 1991 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zufolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der A.H. wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 91/06/0217, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar lediglich unter den unter 2.3. des erwähnten Erkenntnisses dargelegten Gründen (hinsichtlich der Entlüftung der Abgase aus der Tiefgarage war kein Sachverständigengutachten eingeholt worden).
Nach Ergänzung des Berufungsverfahrens durch Einholung eines Gutachtens und der Einräumung des Parteiengehörs an A.H., dazu erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 4. März 1996, mit der die Berufung der A.H. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 15. Mai 1991 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt wurde.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerinnen seien dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren überhaupt nicht beigzogen worden. Es sei ihnen das dem Bescheid zugrundeliegende Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht und der Bescheid auch nicht zugestellt worden, obwohl ihnen in diesem Verfahren wegen ihrer Grundeigentümerschaft an der Liegenschaft J-Straße 13 als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführerinnen hätten erst nach Beginn der Bauarbeiten durch die Bundesimmobilienverwaltung Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erlangt. In der Folge wird ausgeführt, was die Beschwerdeführerinnen, wären sie am Verfahren beteiligt worden, vorgetragen hätten und daß dies zu einer anderen Entscheidung der Behörde geführt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, wegen des personellen und sachlichen Zusammenhanges beide Beschwerden zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.
Die vorliegenden Beschwerden sind unzulässig:
In den hg. Beschlüssen vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A, sowie vom 16. Mai 1969, Slg. Nr. 7568/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß Beschwerden schon deshalb zurückzuweisen sind, wenn mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über das Rechtsmittel einer anderen Partei entschieden wurde, weil die Beschwerdeführerinnen dadurch nicht in Rechten verletzt sein können. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, in den beschwerdegegenständlichen Verfahren von dieser Rechtsansicht abzurücken. Als übergangene Nachbarn, die bisher dem Verfahren nicht beigezogen wurden, stand den Beschwerdeführerinnen das Recht zu, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Mai 1991 Berufung zu erheben und darin ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen oder die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und nach dessen Zustellung zu berufen.
Durch die Nichterhebung der Berufung haben die Beschwerdeführerinnen überdies den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb auch aus diesem Grund die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei zu berücksichtigen war, daß die belangte Behörde zu beiden, gesondert eingebrachten, Beschwerden eine gemeinsame Gegenschrift eingebracht hat und die Aktenvorlage zum hg. Akt Zl. 96/06/0129 erfolgte, sodaß jede der Beschwerdeführerinnen nur die Hälfte des Schriftsatzaufwandes, daher je S 2.000,-- zu ersetzen hat. Der Kostenersatz für die Aktenvorlage entfällt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060266.X00Im RIS seit
03.05.2001