Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.05.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Eine explizite Bestimmung, die es dem nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, ist weder dem KFG noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG ist auf wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Prognose; Maßnahme;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.313.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021