RS Lvwg 2021/5/26 LVwG-AV-313/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Eine explizite Bestimmung, die es dem nach § 57a Abs 2 KFG Ermächtigten untersagen würde, auf ihn bzw Verwandte zugelassene Kraftfahrzeuge wiederkehrend zu begutachten, ist weder dem KFG noch den darauf gründenden Verordnungen zu entnehmen. Auch § 7 AVG ist auf wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a Abs 2 KFG nicht anzuwenden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit; Prognose; Maßnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.313.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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