TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/20 96/06/0228

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

ABGB §290;
ABGB §340;
ABGB §380;
ABGB §424;
ABGB §431;
BStG 1971 §20a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. August 1996, Zl. 870.095/68-VI/12a/96, betreffend Rückübereignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, dieser vertreten durch die Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Kärnten), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seinem am 10. Februar 1993 beim Amt der Kärntner Landesregierung eingelangten, an den Landeshauptmann von Kärnten gerichteten Antrag führte der Beschwerdeführer aus, aus seinem Eigentum seien Grundflächen im Gesamtausmaß von

13.815 m2 zum Zwecke des Ausbaues der Turracher Bundesstraße zugunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, Zl. BauR 2-248/2/1969, enteignet worden. Für diese Fläche sei dem Beschwerdeführer ein Grundablösebetrag von

S 14,-- pro Quadratmeter bezahlt worden. Gegenwärtig entspreche ein nicht unwesentlicher Teil der ursprünglich enteigneten Fläche nicht dem seinerzeitigen Enteignungszweck, sondern sei in der Natur als Grünfläche bzw. Parkanlage ersichtlich. Es sei beabsichtigt, einen großen Teil dieser auf der neu vermessenen Parzelle Nr. n1/2 genutzten Parkfläche von insgesamt ca. 7.316 m2 zur Errichtung eines Ortszentrums an die Gemeinde zu übertragen. Der Teil der gegenständlichen Parzelle, der zweckwidrig verwendet werde, sei in der Natur ersichtlich und sei etwa im Ausmaß von 5.000 m2 der ursprünglich im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Fläche zuzuordnen. Der Beschwerdeführer stelle daher gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes den Antrag, 1. jene Teile des Enteignungsgegenstandes, Parz. n1/2, die in zweckwidriger Weise verwendet wurden bzw. werden, neu vermessen zu lassen und

2. die bescheidmäßige Rückübereignung des ursprünglich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Flächenanteiles an den Beschwerdeführer auszusprechen, für welchen Fall sich der Beschwerdeführer verpflichte, den als Entschädigung in Empfang genommenen Betrag von S 14,-- pro Quadratmeter zurückzubezahlen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Mai 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückübereignung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 19. Februar 1970 seien aus der Liegenschaft des Beschwerdeführers zum Zwecke des Ausbaues der Turracher Straße insgesamt 13.860 m2 enteignet worden. Im Jahre 1975 sei die katastrale Endvermessung erfolgt, in deren Zuge die für den Postbus vorgesehenen Flächen von

6.593 m2 mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 2. Mai 1975 dem öffentlichen Gut der Gemeinde X grundbücherlich zugeschrieben worden seien. Mit der Bundesstraßengesetznovelle 1983 seien in das Bundesstraßengesetz Rückübereignungsvorschriften (§ 20a) aufgenommen worden, wobei Art. II Z. 3 bestimmt habe, daß Rückübereignungen auch auf Enteignungen anzuwenden seien, die vor Inkrafttreten der Novelle durchgeführt wurden. Art. II Z. 3 der Bundesstraßengesetznovelle 1983 sei sodann durch Art. II der Bundesstraßengesetznovelle 1986 abgeändert worden; die Bestimmungen des § 20a des Bundesstraßengesetzes seien demnach auch auf Enteignungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, wenn dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20a Abs. 1 noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukomme. Die in dieser Bestimmung angeführten Fristen begännen am 1. April 1983. Die gegenständlichen Flächen seien im Jahr 1975 in das bücherliche Eigentum der Gemeinde X übergegangen, die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) habe über diese seinerzeit abgelösten Teilflächen weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Verfügungsgewalt.

Mit einer Eingabe vom 6. April 1993 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß eine grundbücherliche Zuschreibung des öffentlichen Gutes an die Gemeinde X nicht erfolgt sei. Die Rechtsfrage des Eigentumes und der Verfügungsberechtigung hinsichtlich des öffentlichen Gutes könne nur in Zusammenschau mit den Bestimmungen des Straßenrechtes, des allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes und des Liegenschaftsteilungsgesetzes gelöst werden. Der Landeshauptmann von Kärnten sei zu dem Schluß gekommen, daß bei Grundstücken wie dem verfahrensgegenständlichen die unter EZ 50000, Öffentliches Gut, einverleibt seien, die Verwaltungs- bzw. Verfügungsgewalt von den einzelnen Gemeinden ausgeübt werde, im gegenständlichen Fall von der Gemeinde X. Die Straßenverwaltung sei nicht berechtigt, vom Gutsbestand dieser Einlage eine Abschreibung von Grundflächen zu veranlassen oder durchzuführen. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die Voraussetzungen für eine Rückübereignung im Sinne des § 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 in der derzeit geltenden Fassung nicht gegeben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Entscheidung der Bundesstraßenbehörde zweiter Instanz, ob nunmehr ein Rückübereignungsanspruch gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes gegeben sei oder nicht, setze zwingend die Klärung der Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft voraus. Eine Prüfung, in wessen Eigentum eine Liegenschaft stehe, könne unter Hinweis auf Art. 94 B-VG nicht Aufgabe einer Verwaltungsbehörde sein, sondern sei von den ordentlichen Gerichten durchzuführen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0208, den Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1995 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß dann, wenn zu klären sei, ob dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 20a Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes durch den Beschwerdeführer (am 10. Februar 1993) noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des ursprünglichen Enteignungsgegenstandes zugekommen ist, die Verwaltungsbehörde diese zivilrechtliche Frage - sofern die Voraussetzungen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG letzter Satz nicht vorlägen - selbst zu lösen habe. Da keine Gründe für die Zurückweisung der Berufung vorgelegen seien, habe die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. August 1996 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Mai 1993 abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die gegenständlich enteigneten Flächen seien im Jahre 1975 (in diesem Jahr sei die katastrale Endvermessung erfolgt) mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 2. Mai 1995, Zl. 936-1015/75, 4 Nc 531/74, dem öffentlichen Gut der Gemeinde X grundbücherlich zugeschrieben worden und in das bücherliche Eigentum der Gemeinde X übergegangen. Da ein Teil der enteigneten Fläche bereits im Jahre 1975 in das öffentliche Gut der Gemeinde X übergegangen sei, sei im gegenständlichen Fall § 20a des Bundesstraßengesetzes in der Fassung vor der Novelle 1986 sowie Art. II Z. 3 Bundesstraßengesetznovelle 1983, BGBl. Nr. 63/1983, anzuwenden. Für die erkennende Behörde sei jedenfalls der Grundbuchstand maßgeblich. Die Republik Österreich habe daher über diese seinerzeit abgelösten Teilflächen weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Verfügungsgewalt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Februar 1970, Zl. BauR 2-248/2/1969, zum Zwecke der Errichtung der Turracher Bundesstraße zugunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet wurde und Teile des enteigneten Grundes nicht im Sinne des seinerzeitigen Enteignungszweckes verwendet wurden.

Strittig ist, ob dem Bund gemäß Art. II Punkt 3 i.V.m.

§ 20a BStrG-Novelle, BGBl. Nr. 63/1986, zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 10. Februar 1993) noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanspruchten Teilflächen zugekommen ist.

Zufolge der §§ 287 und 288 ABGB kann öffentliches Gut im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen. Nach § 290 ABGB sind die in diesem Privatrecht enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten. Gemäß § 431 leg. cit. muß zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Gemäß § 380 leg. cit. kann ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kein Eigentum erlangt werden. Die Eintragung erübrigt den nach § 340 und § 424 leg. cit. erforderlichen Titel (Rechtsgrund) nicht. Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang (vgl. Spielbüchler in Rummel I2, RZ 5 zu § 431 ABGB).

Da die Grundstücke des Beschwerdeführers durch Bescheid des Landeshautpmannes von Kärnten zugunsten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) enteignet wurden, hat zunächst der Bund schon aufgrund der Enteignung das Eigentumsrecht an den enteigneten Liegenschaftsteilen erworben. Hinweise auf einen Titel, aufgrund dessen das Eigentum vom Bund auf die Gemeinde übergegangen sei, sind den vorliegenden Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Der Umstand, daß die gegenständlichen Liegenschaftsteile im Zuge der Grundbuchumstellung auf EDV in die EZ 50000 der Gemeinde X zugeschrieben wurden, vermag keinen Titel zu ersetzen. Der OGH hat am 17. Jänner 1968, 5 Ob 2/68 (Evidenzblatt Nr. 212/1968), ausgesprochen, daß der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis als öffentliches Gut keine konstitutive Wirkung zukommt, die Aufnahme erfolge lediglich zu Evidenzzwecken. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht.

Dem im Akt einliegenden Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen i.K. vom 2. Mai 1975, 4 Nc 531/74, ist nur zu entnehmen, daß das Vermessungsamt einen Anmeldungsbogen 225/74 der Katastralgemeinde Y vorgelegt hat, auf welchem Titel dieser Anmeldungsbogen beruht, geht aus dem Akt nicht hervor.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die beanspruchten Teilflächen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der rechtlichen Verfügungsgewalt des Bundes standen, ausschließlich auf die Eintragung in EZ 50000, öffentliches Gut der Gemeinde X, gestützt. Da sie aber verkannte, daß der Aufnahme in die EZ 50000 keinerlei konstitutive Wirkung zukam, hat sie keinerlei Erhebung darüber gepflogen, aufgrund welchen Titels das Eigentum vom Bund auf die Gemeinde übergegangen sein sollte. Schon damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem sekundären Verfahrensmangel.

Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß allein aufgrund der Eintragung in EZ 50000 dem Bund nicht mehr die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die verfahrensgegenständlichen Teilflächen des Grundstückes Nr. n1/2 zukam, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060228.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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