Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
EpidemieG 1950 §15Rechtssatz
Der Maßstab des VfGH bei der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit aus Gefälligkeit ist auch bei Gefälligkeitsattesten zu medizinischen Gründen für die Ausnahme von der „Maskenpflicht“ anzuwenden (vgl VfGH B 888/2013).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Schutzvorrichtung; Mund- und Nasenbereich; Maskenbefreiung; ärztliches Attest;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1601.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021