RS Lvwg 2021/8/13 LVwG-S-1601/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.08.2021

Norm

EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §40
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 2020 §18 Abs2
ÄrzteG 1998 §55

Rechtssatz

Für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 18 Abs 2 der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV von der Tragepflicht von Masken ist eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 Ärztegesetz 1998, wonach für ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" normiert ist. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen (vgl Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 3. Aufl, § 55 FN 2).

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Schutzvorrichtung; Mund- und Nasenbereich; Maskenbefreiung; ärztliches Attest;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1601.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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