Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.08.2021Norm
EpidemieG 1950 §15Rechtssatz
Für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 18 Abs 2 der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV von der Tragepflicht von Masken ist eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 Ärztegesetz 1998, wonach für ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" normiert ist. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen (vgl Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 3. Aufl, § 55 FN 2).
Schlagworte
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Schutzvorrichtung; Mund- und Nasenbereich; Maskenbefreiung; ärztliches Attest;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1601.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021