TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 W105 2239199-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2021
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Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W105 2239199-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021, Zl. 16568707/210008788, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, reiste zuletzt am 20.09.2020 in den Schengenraum und von dort in das österreichische Bundesgebiet.

2. Der BF wurde am 04.01.2021 zur XXXX zu einer Beschuldigtenvernehmung geladen, in welcher festgestellt wurde, dass sich der BF länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Gebiet aufgehalten hat.

3. Der BF wurde am 04.01.2021 nach § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG festgenommen.

4. Der BF wurde am 04.01.2021 auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgenommen (im Folgenden: „BFA“) und dem BFA vorgeführt.

5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2021 gab der BF nach Vorhalt, dass er sich länger als die erlaubten 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Schengenraum aufhalte und die Frage, wann er seit dem 01.09.2020 nach Österreich gereist und wieder ausgereist sei, an, dass er Anfang Oktober 2020 wieder nach Serbien gereist sei. Er sei dann am 08.10.2020 oder 09.11.2020 wieder eingereist. Dabei sei er mit einem Bus gefahren und habe keinen Stempel in seinen Reisepass erhalten, da dies nicht üblich sei. Bei den Bussen würden immer nur von allen Insassen 20,00 € abgesammelt und die Grenzbeamten von der Kontrolle abgehalten, da dieses Prozedere sonst zu lange dauern würde. Auch wegen der Corona Pandemie hätten die Grenz-Beamten nicht so genau kontrollieren wollen. Er halte sich deshalb aktuell im Schengen-Raum auf, da sein Vater krank sei und sein kleiner Neffe Probleme mit dem Darm habe. Befragt nach dem Zweck seiner Einreise gab er an, dass er seinen Vater zu dringenden Terminen bringe, die er als Dialyse-Patient habe. Außerdem kaufe er billige Autos hier und verkaufe sie in Serbien. Er haben sonst hier kein Geld. Er habe nirgends einen Aufenthaltstitel in Europa. Er habe einmal einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Österreich gehabt, diesen habe er jedoch verloren. Seine ganze Familie lebe hier. Sein Vater lebe zusammen mit seiner Stiefmutter hier, sein Bruder lebe auch in Österreich, weiters lebe noch sein Halbbruder, dessen Sohn krank sei, in Österreich sowie seine Halbschwester. Ein Bruder lebe in Serbien. Er habe ein Kind, welches in Serbien lebe, sei aber nicht verheiratet. An Bargeld habe er € 300,00. € 500,00 seien ihm als Sicherheitsleistung abgenommen worden. € 1000,00 habe er von seinem Vater bekommen. Er arbeite zu Hause als Autospengler und Lackierer. Er sei gesund.

6. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021, Zl. 16568707/210008788, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF zuletzt am 20.09.2020 in das Bundesgebiet eingereist sei und über die erlaubte Dauer des Aufenthalts verlieben sei. Er verfüge über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht im Schengenraum. In Österreich würden sein Vater, seine Stiefmutter, ein Bruder, ein Halbbruder und eine Halbschwester leben. Er gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach und wäre auch dazu nicht berechtigt. Er habe in seiner Kindheit über einen Daueraufenthalt EU verfügt, der ihm aufgrund massiver Straffälligkeit und Verbüßung einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe aberkannt worden sei. Es sei in der Folge ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt und der BF in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Der BF sei kurz danach wegen Schlepperei und Betruges angezeigt worden. Er habe sich mehrfach Alias-Identitäten bedient. Er habe keinen Asylantrag gestellt. Er sei nicht in der Lage nachzuweisen, dass er überausreichend Barmittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu finanzieren. Seinen Aufenthalt in Österreich würde einerseits sein Vater unterstützen und andererseits habe er Autoankäufe und Weiterverkäufe getätigt, um über die Runden zu kommen. Im Zuge dieser An- und Verkäufe sei es auch zur gegenständlichen Anzeige wegen Betrugs gekommen, weshalb er von der XXXX einvernommen worden sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre. Im Falle des BF liege keine tiefergehende Integration vor. Der BF weigere sich seit Jahren, sich an die in Österreich geltenden Gesetze und Regelungen zu halten. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des BF an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig und geboten. Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG gegeben seien, sei eine Abschiebung nach Serbien zulässig. Der BF habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen können und habe er die visumfreie Reisezeit überschritten. Das von ihm in der Vergangenheit immer wieder an den Tag gelegte Verhalten, seine strafrechtlichen Verurteilungen, das Nachgehen eines Gewerbes, zu welchem er nicht berechtigt sei und die Verwendung von Alias-Identitäten könne zu keiner positiven Zukunftsprognose führen. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.

7. Mit Verfahrensordnung vom 05.01.2021 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 22.01.2021 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme seine sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen erst um wenige Tage überschritten habe, er ausreichend Barmittel bei sich gehabt habe, konkret € 1000,00. Außerdem sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe er bei der Einvernahme bei der XXXX teilgenommen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass er mittellos wäre, reiche dies noch nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen. Er habe angegeben, in seinem Herkunftsstaat als Autospengler und Lackierer beschäftigt zu sein, was indiziere, dass er sehr wohl über ein Einkommen verfüge. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erfüllt, so hätte sie festgestellt, dass der BF über ausreichend Barmittel verfüge. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen sollte, dass die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung rechtmäßig erfolgt sei, wäre von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die Behörde habe überdies nicht berücksichtigt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde. Beantragt wurde, 1.) der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben; 2.) in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen; 3.) in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und 4.) in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen.

9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2021 vorgelegt.

10. Mit Stellungnahme vom 28.01.2021 brachte das BFA in einer Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass der BF bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sodass er bereits sein ursprüngliches Aufenthaltsrecht verloren habe. Während einer verbüßten Haftstrafe habe er bereits im Jahr 2004 einen Asylantrag gestellt, der im selben Jahr abgewiesen worden sei. Am 02.06.2006 habe der BF das Bundesgebiet verlassen, jedoch zuvor noch den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, was zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten geführt habe. Im Jahr 2014 sei es zu einer Ausreiseanordnung gekommen, der er nachweislich nachgekommen sei. Auch im Jahr 2017 sei ein Verfahren zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF geführt worden, da er sich nicht an die erlaubte Aufenthaltsdauer gehalten habe und weit über die 90 Tage im Bundesgebiet verblieben sei. Eine Rückkehrentscheidung sei ergangen worden und wäre er freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Damals sei kein Einreiseverbot erlassen worden, da kein Anhaltspunkt vorgelegen habe, dass sich der BF einer unrechtmäßigen Betätigung bedient habe, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Dies stelle sich dieses Mal anders dar. Der BF habe selbst angegeben, dass er sich des Autohandels bedienen müsse, da er anders nicht das Auslangen finde. Er habe sich mehrfach Alias-Identitäten bedient, um strafrechtliche oder fremdenrechtliche Maßnahmen zu verschleiern. Auch habe er bei einigen seiner Besuche auf Meldungen verzichtet, da sein Aufenthalt dadurch für die Behörden sichtbar geworden wäre. Bei seinem Reisepass falle auf, dass dieser bis 2024 Gültigkeit gehabt habe, jedoch 2019 ein neuer Reisepass ausgestellt worden wäre. Dies sei eine gängige Praxis, die genutzt werde, unerlaubte Aufenthaltsdauern zu verschweigen. Auch wäre der BF dazu verpflichtet gewesen, gegenüber der Polizei hinsichtlich seiner Einvernahme als Beschuldigter das Aufenthaltsfenster seines Aufenthaltes zu nennen, was dieser nicht getan habe. Schließlich habe sich der BF hinsichtlich seines Verhaltens nie einsichtig gezeigt. Beantragt werde daher die Abweisung der Beschwerde in vollem Umfang.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

1.2. Der BF reiste zuletzt am 20.09.2020 in den Schengen-Raum bzw. ins Bundesgebiet ein.

1.3. Der BF weist seit dem 17.11.2020 einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet auf. Der BF befand sich bereits vor diesem Zeitpunkt nachweislich über zwei Monate im Bundesgebiet, ohne seiner behördlichen Meldeverpflichtung nachzukommen.

1.4. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen auf:

?         XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren

?         XXXX , wegen §§ 146, 147/2, 148 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

?         XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130, 15, 146, 147 Abs. 1/1 u. Abs. 3, 148, 220/1, 134/2, 146, 148 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

?         XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren

1.5. Der BF ging in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nach. Der BF handelte in Österreich mit Autos, ohne hierfür gewerblich berechtigt zu sein, um sich hiedurch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren zu können. Diesbezüglich wurde er am 04.01.2021 als Beschuldigter vor der LPD XXXX , XXXX einvernommen.

1.6. Der BF verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

1.7. Der BF hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt auch nicht über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung.

1.8. Der Vater des BF, seine Stiefmutter sowie drei Geschwister des BF sowie ein Neffe leben im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten liegt nicht vor. Der Sohn des BF lebt in Serbien, jedoch liegt keine aufrechte Beziehung zwischen dem BF und der Mutter seines Kindes mehr vor.

1.9. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinwiesen, konnten nicht festgestellt werden.

1.10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.11. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zu den in Österreich vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den diesbezüglich unzweifelhaften Angaben des BF.

Die Feststellung betreffend den vom BF unrechtmäßigerweise ausgeübten Autohandel zum Zwecke der Finanzierung seines Aufenthaltes ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vom 04.01.2021 vor dem BFA (AS 47 ff.). Die unrechtmäßige Erwerbsausübung des BF ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Eintrag im kriminaltechnischen Aktenindex des BMI (AS 91 f.) sowie aus dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 04.01.2021 (AS 1ff.).

Eine im Akt einliegende Kopie des Reisepasses des BF belegt den Besitz und die Gültigkeit desselben. Zudem konnte anhand der im besagten Reisepass angebrachten Ein- und Ausreisevermerke die oben festgestellte letztmalige Einreise in den Schengenraum, ermittelt werden (siehe AS 105f.). Soweit der BF angibt, dass er Anfang Oktober 2020 aus Österreich ausgereist sei und erst am 08.11.2020 oder 09.11.2020 wieder nach Österreich eingereist sei, erscheint dieses Vorbringen schon vor dem Hintergrund, dass keinerlei Stempel in seinem Reisepass diese Behauptung belegen könnten, völlig unglaubwürdig und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schengen-Regelungen durch die Grenzbehörden nicht eingehalten würden.

Durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte zudem ermittelt werden, dass der BF keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Zudem hat er den Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, welche ihn zu Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigt hätte, weder behauptet noch nachgewiesen.

Die Feststellung, dass der BF seit 17.11.2020 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich die oben angeführten Einträge hinsichtlich des BF.

Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet.

Letztlich vermochte der BF weder legale Einnahmequellen noch sonstige Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Soweit der BF nämlich angegeben hat, dass er im Besitz von € 1000,00 wäre, die ihm sein Vater geschenkt hätte, wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2021 ausdrücklich seinen illegalen Autohandel damit begründet hat, dass er „sonst hier kein Geld“ habe (AS 51). Eine gewisse finanzielle Unterstützung durch seinen Vater mag sohin gegeben sein, jedoch kann aus dieser keine ausreichende Deckung des Lebensbedarfs des BF in Österreich abgeleitet werden.

Vor dem Hintergrund des Eingeständnisses des BF, in Österreich unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass er einzig zum Zwecke des Lukrierens von Einkünften aus unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit in Österreich verblieben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Aufenthalt darf dabei gemäß nur zu touristischen bzw. privaten Zwecken erfolgen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfordert immer die Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines Visums mit dem Zusatz „Erwerbszweck“ des jeweiligen Mitgliedsstaats.

Art. 6 Schengener Grenzkodex Abs. 4 lautet darüber hinaus wie folgt:

„(4) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 39 übermittelt.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.“

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Zum Beschwerdegegenstand:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen den Spruchpunkt IV. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren) des Bescheides vom 05.01.2021 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.       wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.       wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.       wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.       wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.       den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.       eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.       an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

In casu hat das Bundesamt das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 6 FPG gestützt: Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat „Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]“. Wie diese Mittel zu berechnen sind ergibt sich ua. aus Art. 6 Abs. 4. Schengener Grenzkodex.

Im gegenständlichen Fall hat der BF eine unrechtmäßige selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen, die ganz offensichtlich der Bestreitung seiner Existenzmittel dient und liegt somit auf der Hand, dass er keine legalen Quellen für die Mittel seines Lebensunterhalts hat und somit iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG mittellos ist.

Weiters hat der BF gegen das MeldeG verstoßen, weil er die verpflichtende Anmeldung seines Wohnsitzes im Bundesgebiet vom Zeitpunkt seiner letztmaligen Einreise nach Österreich bis zum 17.11.2020 unterlassen hat.

Zu Gunsten des BF ist - wie in der Beschwerde vorgebracht - im Hinblick auf das Privat- und Familienleben zu würdigen, dass im Bundesgebiet sein Vater, seine Stiefmutter sowie ein Bruder sowie ein Halbbruder leben. Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer im Inland kann von einem nach Art. 8 EMRK geschützten Familienleben (keine Abhängigkeit, kein dauerhaftes Zusammenleben) nicht gesprochen werden. Auch ist dem BF anzulasten, dass dieser durch seine wiederholte Straffälligkeit bewusst eine mögliche Inhaftierung und dadurch eine Erschwerung des Kontaktes mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in Kauf genommen hat. Soweit der BF angibt, dass er seinen kranken Vater unterstützen habe wollen, so indiziert dies schon deshalb kein Abhängigkeitsverhältnis, da der Vater des BF im Familienverband mit der Stiefmutter des BF lebt und der BF nicht dargetan hat, dass sein Vater durch diese nicht die notwendige Unterstützung im Alltag erhalten könnte.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall im Oktober 2020 erfolgte.

Im Falle des BF ist weiters zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass unabhängig davon, dass sich sein Aufenthalt durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne die hiefür erforderliche Berechtigung schon deshalb von vornherein als rechtswidrig erweist, er insofern auch gegen die Bestimmungen der VO (EU) 2018/1806 verstoßen hat, als er nach seiner Einreise am 20.09.2020 seinen visumfreien erlaubten Aufenthalt von 90 Tagen überschritten hat.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und va. strafrechtlicher, fremdenpolizeilicher, melderechtlicher und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen erheblich vermissen lässt. In die Gesamtbeurteilung ist schließlich auch miteinzubeziehen, dass gegen den BF aktuell ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig ist, welches auf seiner illegalen Erwerbstätigkeit als Autohändler basiert.

Das sich daraus abzeichnende Charakterbild der vorsätzlichen und bewussten Verletzung der oben genannten Bestimmungen rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz. 2)

Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens andererseits, ergibt sich daher, dass nach Ansicht des erkennenden Richters keine Verkürzung des verhängten zweijährigen Einreiseverbots erfolgen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Meldeverstoß Mittellosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2239199.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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