Entscheidungsdatum
11.05.2021Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W192 2236461-1/8Z
W192 2236460-1/7Z
W192 2236459-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:
A) Der Spruchteil III. des Spruchpunktes A) der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021, Zahlen: W192 2236461-1/7E, W192 2236460-1/6E, W192 2236459-1/6E, wird berichtigt und lautet wie folgt:
„III. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Begründung:
Im Spruch der hg. Erkenntnisse vom 25.02.2021, Zahlen: W192 2236461-1/7E, W192 2236460-1/6E, W192 2236459-1/6E, wurde versehentlich die jeweilige Rechtsgrundlage der Aufenthaltsberechtigungen mit „IntG“ angegeben, während aus den
Text
Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass die Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 stützen.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2236460.1.01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021