TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/12 W185 2111431-2

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch


W185 2111431-2/4E

IN NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Untere Viaduktgasse 6/6, 1030 Wien, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021, Zl 383796610/200003550, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste am 13.11.2009 im Besitz eines bis zum 20.11.2009 gültigen Touristenvisums nach Österreich ein und hielt sich nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums (bis zur Asylantragstellung im Mai 2014) durchgehend Im unrechtmäßig in Österreich auf.

Am 04.01.2014 wurde der BF einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aus der diesbezüglichen Anzeige der LPD Wien geht hervor, dass der BF das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1a StVO; Alkoholgehalt über 1,2 und weniger als 1,6 Promille) und ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt habe. Der BF sei illegal im Bundesgebiet aufhältig. Ebenfalls wurde festgestellt, das der BF mehrere offene Verwaltungsverfahren habe und auch mehrere Delikte gemäß § 5 StVO (Lenken unter Alkoholeinfluss) vermerkt seien (AS 157ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2014 wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 2 Abs. 2, 148 2. Fall, § 15 StGB (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges) und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Er stellte am 27.05.2014, im Stande der Strafhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

In der am selbigem Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, verheiratet zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern, sein Bruder sowie seine Ehefrau samt den gemeinsamen beiden Kindern aufhalten. Seine Schwester, deren genaue Adresse er jedoch nicht zu nennen vermöge, lebe in Österreich. Seinen Herkunftsstaat Serbien habe der BF am 13.11.2009 verlassen und sei im Besitz eines bis zum 20.11.2009 gültigen Touristenvisums legal nach Österreich gereist. Seither habe der BF Österreich nicht mehr verlassen.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 16.06.2014, gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an, am 13.11.2009 im Besitz eines gültigen Visums nach Österreich gereist zu sein und im Bundesgebiet eine Arbeit als Maler und Anstreicher erhalten zu haben. Der BF sei gelernter Maler, seit 25 Jahren als solcher tätig und seit seiner Einreise im Jahre 2009 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Im Vorjahr habe sich der BF unter Angaben falscher Personalien einen slowenischen Pass besorgt und mittels diesem eine Arbeitsgenehmigung erlangt. Zudem sei der BF auch unangemeldet erwerbstätig gewesen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2015, gab der BF an, im Jahre 2009 aufgrund des Besitzes eines Touristenvisums nach Österreich gereist zu sein, um einer Hochzeit beiwohnen zu können. Seither habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen; ein Bekannter habe ihm geholfen in Österreich Arbeit zu finden. Die Kenntnis seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich eingestehend, gab der BF an, im Herkunftsstaat im Besitz einer Malerfirma gewesen zu sein, sich durch deren Einkünfte seinen Unterhalt erfolgreich finanzieren gekonnt zu haben. Der BF habe unter Verwendung eines slowenischen Passes Arbeit im Bundesgebiet gefunden und 10 Monate lang als Fassadenarbeiter gearbeitet. Zudem sei der BF zu einer 10 Monate unbedingten und 20 Monate bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, sei wegen diversen Verwaltungsstrafen zweiundvierzig Tage in Haft gewesen und habe aufgrund des Lenkens eines KFZ im betrunkenen Zustand Verwaltungsstrafen in der Höhe EUR 3.000,- und 2.000,- erhalten. Um diese Strafen sowie seine Miete und sein Leben in Österreich finanzieren zu können, sei er in Österreich als Maler tätig gewesen.

Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015, GZ G307 2111431-1/3E, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.

Da der BF nicht fristgerecht freiwillig ausgereist ist, wurde am 14.09.2015 ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde am 15.09.2015 in Schubhaft genommen und am 17.09.2015 nach Serbien abgeschoben.

Am 19.07.2016 wurde im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle von der Polizei der Reisepass des BF sichergestellt. Darin war ein Einreisestempel nach Österreich vom 18.10.2015 ersichtlich.

Am 09.08.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt einvernommen (Gegenstand: Erlassung einer Rückkehrentscheidung; Aufforderung zur Ausreise).

Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb der letzten 180 Tage deutlich überschritten habe. Er finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch Unterstützung seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester. Der BFG gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Der BF war danach unbekannten Aufenthaltes.

Der BF wurde im Zuge einer Fahrzeugkontrolle am 03.11.2017 angehalten. Es wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag ausgesprochen, da dieser der rechtskräftigenen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen ist. Mit Mandatsbescheid des BFA wurde in weiterer Folge gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF wurde am 09.11.2017 erneut nach Serbien abgeschoben.

Mit Schreiben der LPD Wien vom 08.03.2019 wurde das BFA darüber verständigt, dass der BF das Delikt gemäß §§ 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Alkoholgehalt über 1,2 und weniger als 1,6 Promille) begangen habe.

Am 30.12.2019 wurde der BF erneut im Zuge einer Fahrzeugkontrolle in Österreich betreten. Dem Reisepass des BF konnte ein Einreisestempel vom 24.08.2019 entnommen werden. Der BF gab an, keinen Führerschein zu besitzen; dieser sei ihm vor längerer Zeit von der Wiener Polizei abgenommen worden sei, da er betrunken mit dem Auto gefahren sei. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF (kein Sichervermerk; Aufenthalt länger als 90 Tage) wurde gegen den BF Anzeige wegen §§ 31 Abs. 1 a, 31 Abs. 1 IVm § 120 Abs. 1a FPG erstattet.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei. Der BF habe am 27.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 11.08.2015 rechtskräftig in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Der BF sei am 17.09.2015 nach Serbien abgeschoben worden. Am 20.06.2017 sei gegen den BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und der BF sei am 09.11.2017 erneut nach Serbien abgeschoben worden. Der letzte Einreisestempel in seinem Reisepass sei mit 24.08.2019 datiert. Der BF sei laut ZMR seit 14.10.2019 durchgehend in Österreich gemeldet. Er habe keinen Aufenthaltstitel. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der BF erneut die erlaubte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet massiv überschritten und somit zum wiederholten Mal die Rechtsvorschriften ignoriert habe und illegal in Österreich verblieben sei. Der BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es sei somit nicht ersichtlich, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Dem BF wurde ein Auszug des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Serbien übermittelt. Der BF wurde um Beantwortung näher angeführter Fragen und Vorlage entsprechender Belege innerhalb von 14 Tagen ersucht (AS 692).

In seiner Stellungnahme vom 26.03.2020 brachte der BF, vertreten durch RA Dr. Ralf Heinrich Höfler, vor, dass der BF bedauerlicherweise die sichtvermerksfreien Zeiten im Bundesgebiet nicht eingehalten habe. Der Grund sei jedoch nicht wie vom BFA ausgeführt, die Ignoranz an der Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Vielmehr habe der BF am 30.05.2019 in Serbien standesamtlich Frau XXXX geheiratet. Die Genannte sei zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Heiratsurkunde könne vorgelegt werden. Es sei geplant, ehestmöglich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatstaat einzubringen. Der BF werde bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels die sichtvermerksfreien Zeiten einhalten.

Mit Mail vom 30.04.2020 ersuchte das BFA den BF um Übermittlung der Heiratsurkunde, einer Kopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau, eines Einkommensnachweises der Ehefrau und um Mitteilung, ob der BF bereits ausgereist sei.

Mit Mail vom 11.05.2020 teilte die rechtliche Vertretung des BF mit, dass dem BF der Reisepass abgenommen worden sei, sodass die Ausreise verunmöglicht werde. Die Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ der Ehefrau, Einkommensnachweise der Ehefrau und die serbische Heiratsurkunde wurden vorgelegt.

Am 14.09.2020 wurde seitens VMÖ die Ausreisebestätigung des BF übermittelt. Dieser sei am 11.09.2020 mittels PKW aus Österreich ausgereist.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Das BFA stellte im Bescheid die Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest und hielt weiters fest, dass der Asylantrag des BF vom 27.05.2014 am 11.08.2015 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Aufgrund einer Rückkehrentscheidung sei der BF am 17.09.2015 und aufgrund illegalen Aufenthalts am 09.11.2017 erneut nach Serbien abgeschoben worden sei. Der letzte Einreisestempel in das Bundesgebiet im Reisepass des BF datiere vom 24.08.2019. Seit dem 14.10.2019 sei der BF durchgehend im Bundesgebiet gemeldet; über einen Aufenthaltstitel verfüge der Genannte nicht. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht zeitgerecht nachgekommen und sei illegal im Bundesgebiet verblieben. Er sei – unterstützt durch das VMÖ – freiwillig am 11.09.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der BF habe in einer Stellungnahme vom 26.03.2020, verfasst von seinem rechtsfreundlichen Vertreter, angegeben, aufgrund neuerlicher Eheschließung bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Serbien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen zu wollen; ein Nachweis hiezu sei aber bis dato nicht erbracht worden.

Festgestellt wurde weiters, dass der BF serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger sei. Der BF sei volljährig und leide nicht an gravierenden Erkrankungen; er sei auch nicht immungeschwächt. Nach seinen eigenen Angaben sei der BF seit 30.05.2019 erneut verheiratet und habe keine Sorgepflichten. In Österreich lebe offensichtlich die nunmehrige Gattin des BF. Der BF sei in Österreich nicht legal beruflich verankert und sei hier auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und absolviere auch keine Aus- oder Weiterbildung. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass der BF massiv die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen missachtet habe, indem er Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Auch sei anzumerken, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Bleiberecht beinhalte. Der BF habe bereits zweimal die Ausreiseverpflichtung ignoriert und sei nunmehr auch nur auf „Druck“ des BFA aus dem Bundesgebiet ausgereist. Wäre der BF nicht (zufällig) kontrolliert worden, wäre er mit Sicherheit illegal im Bundesgebiet verblieben und sei es ebenfalls auffällig, dass er sich für die Beantragung eines Aufenthaltstitels und somit seiner Legalisierung offenkundig „sehr viel Zeit“ lasse. Er gefährde mit seinem Verhalten massiv die öffentliche Ordnung, nämlich das Interesse am Verlauf eines geordneten Fremdenwesens. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Österreich vor. Seine Ehefrau könne ihn in Serbien besuchen bzw über soziale Medien Kontakt halten. Es stehe dem BF frei, nach Ablauf der Hälfte des Einreiseverbotes einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes zu stellen.

Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei die Erlassung gem § 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Wie dargelegt, bestehe im Fall des BF kein ausreichend schützenswertes Familienleben in Österreich; die gegenständliche Rückkehrentscheidung greife demnach nicht in das „Familienleben“ des BF ein. Auch ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Es würden keine Gründe gegen eine Rückkehr des BF nach Serbien sprechen. Der BF sei in Österreich mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom 20.03.2014 wegen § 15 StGB, §§146, 147 Abs. 1 Z 2 Abs. 2, 148 2. Fall StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Das Verhalten des BF (bereits zum dritten Mal die zeitgerechte Ausreiseverpflichtung missachtet) verstärke die Tatsache, dass der BF offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Weder aus den Länderfeststellungen zu Serbien noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung iSd Art 3 EMRK in Serbien. Der BF habe keine aktuellen Angaben erstattet, dass er in Serbien Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem BF im Herkunftssaat auch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.

Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein solches vom Bundesamt erlassen werden könne. Vorbehaltlich Abs 3 des § 53 FPG sei ein solches auf die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen; bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Die Aufzählung in § 53 sei demonstrativ. Das Einreiseverbot richte sich gegenständlich auch nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei (Rückkehrentscheidung gehe mit einem Einreiseverbot einher). Der BF sei offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und zu beachten. Der Aufenthalt des BF stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle einen schwerwiegenden Missbrauch der der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise dar. Der BF habe in Österreich wiederholt Fehlverhalten gesetzt und mit Wissentlichkeit und Absichtlichkeit agiert. Er erwecke den Eindruck, dass er an einer Legalisierung seines Aufenthaltes nicht besonders interessiert sei. Es müsse daher gegenständlich mit einem Einreiseverbot von 3 Jahren vorgegangen werden. Dies sei angemessen und könne somit davon ausgegangen werden, dass beim BF in diesem Zeitraum ein Gesinnungswandel eintreten werde und sich dieser anschließend nach einer neuerlichen Einreise nach Österreich an die hiesigen gesetzlichen Bestimmungen halten werde. Der BF habe sich nicht an fremdenrechtliche Bestimmungen gehalten, nicht versucht, sich in die österreichische Gesellschaft einzugliedern und sich nicht an die Entscheidungen österreichsicher Behörden und Gerichte gehalten; dies lasse auch für die Zukunft nichts Gutes erwarten. Sein Aufenthalt in Österreich stelle jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch die privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich seien, wie bereits gesagt, nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. Es seien auch humanitäre Gründe im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft worden; derartige Gründe würden gegenständlich nicht vorliegen. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Frist des Einreisverbotes beginne mit Ablauf des Tages der nachweislichen Ausreise.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet sich die durch die gewillkürte Vertretung des BF am 05.03.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der BF habe nach Überschreitung der sichtvermerksfreien Aufenthaltszeit Österreich mittels VMÖ verlassen. Am 30.05.2019 habe der BF in Serbien standesamtlich Frau XXXX geheiratet. Diese halte sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig in Österreich auf. Die erwachsenen Kinder des BF seien in Serbien wohnhaft; Sorgepflichten bestünden nicht mehr. Der BF sei in Österreich mangels Aufenthaltstitels keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gelebt, welche ihn finanziell unterstütze. Er sei in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt worden. Es gebe keine Indizien für strafrechtliche Verurteilungen des BF oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, zumal keine Verwaltungsübertretungen festgestellt werden könnten. Zum Einreiseverbot sei Folgendes festzuhalten: Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen bei der das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und berücksichtigen ist, ob der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Wiewohl der BF keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes vorweisen könne, gehe auch das BFA davon aus, hieraus könne die Gefahr, dass er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit, an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse bestehe, finanziere, nicht festgestellt werden, zumal der BF infolge Verehelichung von seiner Ehefrau finanziell unterstützt werde. Zugestandenermaßen habe sich der BF insofern nicht rechtskonform verhalten, als er die sichtvermerksfreien Zeiten im Bundesgebiet wiederholt überschritten habe. Allerdings greife das Einreiseverbot massiv in das Familienleben des BF ein, da seine Ehefrau in Österreich aufhältig sei. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen komme zwar eine erhebliche Bedeutung zu; allerdings hätten die persönlichen Interessen des BF an einer Wiedereinreise ein solches Gewicht, dass sie den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Es könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen daher nicht als gegeben angenommen werden. Es werde sohin beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste am 13.11.2009 im Besitz eines bis zum 20.11.2009 gültigen Touristenvisums nach Österreich ein und hielt sich nach Ablauf der Gültigkeit des Visums (bis zur Asylantragstellung im Mai 2014) unrechtmäßig in Österreich auf.

Am 04.01.2014 wurde der BF einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF lenkte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne gültige Lenkberechtigung. Der BF hatte mehrere offene Verwaltungsverfahren und es waren mehrere Delikte gemäß § 5 StVO (Lenken unter Alkoholeinfluss) vermerkt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2014 wurde der BF wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 2 Abs. 2, 148 2. Fall, § 15 StGB (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges) und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Am 27.05.2014 stellte der BF während Anhaltung in Strafhaft, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Darin gab der BF unter anderem an, bereits im Jahr 2009 im Besitz eines Visums nach Österreich gekommen zu sein und seit Ablauf der Gültigkeit des Visums Österreich nicht mehr verlassen zu haben. Er habe in Österreich von November 2009 bis Dezember 2013 als Maler gearbeitet.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 08.07.2015 und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015, GZ G307 2111431-1/3E, abgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 17.09.2015 erstmals nach Serbien abgeschoben.

Am 19.07.2016 wurde der BF erneut im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von der Polizei angehalten und dabei auch dessen Reisepass sichergestellt. Darin war ein Einreisestempel nach Österreich vom 18.10.2015 ersichtlich. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass der Aufenthalt des BF von dessen Lebensgefährtin und dessen in Österreich lebender Schwester finanziert werde. Einer legalen Beschäftigung gehe der BF hier nicht nach.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und war unbekannten Aufenthaltes. Der BF konnte (erneut) im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 03.11.2017 angehalten und in der Folge festgenommen werden. Es wurde Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF am 09.11.2017 zum zweiten Mal nach Serbien abgeschoben.

Mit Schreiben der LPD Wien vom 08.03.2019 wurde das Bundesamt darüber verständigt, dass der BF beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde).

Am 30.05.2019 hat der BF Frau XXXX , eine StA. Serbiens, in Serbien standesamtlich geheiratet. Die Gattin des BF verfügt in Österreich über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und ist somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der BF lebt(e) mit seiner Gattin bis zu seiner Ausreise nach Serbien in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Er war dort seit 14.10.2019 auch polizeilich gemeldet. Die Abmeldung erfolgte am 07.05.2021.

Am 30.12.2019 wurde der BF erneut einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Aus dem Reisepass des BF war ein Einreisestempel vom 24.08.2019 ersichtlich. Der BF wurde aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.

Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot beabsichtigt sei. Es wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der BF erneut die erlaubte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet massiv überschritten und somit zum wiederholten Mal die Rechtsvorschriften ignoriert habe und illegal in Österreich verblieben sei.

In seiner Stellungnahme vom 26.03.2020 brachte der BF vor, dass er bedauerlicherweise die sichtvermerksfreien Zeiten im Bundesgebiet nicht eingehalten habe. Der BF habe am 30.05.2019 in Serbien standesamtlich geheiratet. Seine Ehefrau sei zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es sei geplant, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatstaat einzubringen. Der BF werde bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels die sichtvermerksfreien Zeiten einhalten.

Der BF reiste am 11.09.2020 aus Österreich aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Die gegenständliche Beschwerde des BF richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides.

Der BF hielt sich mehrfach – teilweise jahrelang – illegal im Bundesgebiet auf und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Er widersetzte sich mehrfach der Ausreiseverpflichtung. Er trat wiederholt verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung und ging regelmäßig unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

Er verfügte unter seinem Alias-Nachnamen (Anm.: Nachname vor der Eheschließung im Jahr 2019) ab dem Jahr 2009 für rund zwei Wochen und ab 2010 durchgehend bis Juli 2020 (Neben-)Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Unter dem aktuellen Nachnamen verfügt der BF bis 07.05.2021 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die begründete Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen und den Zeitraum der sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer überschreiten.

Der in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholtene BF ist wie gesagt verheiratet, seine Gattin in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die erwachsenen Kinder des BF sowie seine Ex-Frau und weitere Verwandte sind in Serbien wohnhaft. Der BF hat somit familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien. Er spricht Serbisch, ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er hat in Serbien nach eigenen Angaben die Schule und eine Universität besucht und war mit einer eigenen Malerfirma in Serbien selbstständig erwerbstätig. Der Ehefrau des BF steht es als serbischer Staatsangehöriger offen, den BF während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen; im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und die sozialen Medien aufrechterhalten werden.

Der BF hat bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt.

Der BF hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Zur angeblich in Österreich aufhältigen Schwester des BF wurden keinerlei nähere Angaben erstattet. Abhängigkeiten welcher Art auch immer oder eine besondere Beziehungsintensität zur Genannten konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der vorliegenden Akten.

Soweit gegenständlich Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, basieren diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten wurde. Im Akt findet sich auch eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit offenkundig keine Zweifel entstanden sind.

Der Zeitpunkt der Einreisen in das Bundesgebiet und die Dauer der Aufenthalte bzw. die daraus resultierende mehrfache Missachtung der Ausreiseverpflichtungen ergeben sich aus den eigenen, plausiblen Angaben des BF, dem unzweifelhaften und insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie den entsprechenden – auch vom BF nicht bestrittenen – Feststellungen im angefochtenen Bescheid; die Einreisestempel sind im Reisepass des BF ersichtlich.

Die Feststellung, wonach der BF bereits im Jahr 2009 mittels eines Touristenvisums nach Österreich eingereist und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums in Österreich verblieben ist und in der Folge von November 2009 bis Dezember 2013 in Österreich als Maler gearbeitet hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 (AS 2, 34f). Bereits in diesem Verfahren führte der BF aus, sich dessen bewusst gewesen zu sein, dass sein Aufenthalt von 2009 bis 2014 illegal gewesen sei (AS 35). Auch gab der BF im Juli 2015 an, derzeit illegal als Maler zu arbeiten.

Auch in seiner Einvernahme vom 16.06.2014 betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gab der BF vor dem Bundesamt zu, in Österreich illegal erwerbstätig gewesen zu sein (AS 118). Er sei 2009 nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums weiterhin in Österreich verblieben, nachdem er im Bundesgebiet Arbeit gefunden hätte. Er habe auch gewusst, dass Schwarzarbeit nicht erlaubt sei (AS 118).

In der Einvernahme vor dem BFA am 09.08.2016 betreffend das Verfahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Überschreitung des sichtvermerksfreien Aufenthaltes gestand der BF ein, (erneut) die maximale legale Aufenthaltsdauer deutlich überschritten zu haben (AS 335).

Der BF kam der erneuten Ausreiseverpflichtung (Bescheid des BFA vom 20.06.2017) nicht nach und war in der Folge bis 03.11.2017 unbekannten Aufenthaltes (siehe ZMR-Auszug). In der Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2017 gab der BF an, seit zwei Monaten bei einer Firma in Österreich beschäftigt zu sein, ohne eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu haben (AS 511).

Die Feststellung, dass sich der BF mehrfach für längere Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser den Zeitraum des visumsfreien Aufenthaltes mehrfach überschritten hat; dies hat der BF auch gar nicht bestritt. Er war sich nach eigenen Angaben der Unrechtmäßigkeit seiner entsprechenden Aufenthalte sowie der illegalen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auch bewusst.

Aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben sich die jeweiligen Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich, die strafrechtliche Verurteilung im Jahr 2014 aus dem eingeholten Strafregisterauszug (Anm.: noch unter dem Alias-Nachnamen). Die mehrfachen Verwaltungsübertretungen (Lenken im Zustand der Berauschung; Fahren ohne Führerschein etc) ergeben sich aus den entsprechenden Polizeiberichten, die im Akt einliegen.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Serbien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem BFA. Die Feststellung, wonach die Ehe des BF und seiner nunmehrigen Ehefrau am 30.05.2019 in Serbien standesamtlich geschlossen wurde, fußt auf den diesbezüglichen Angaben des BF und findet in der vorgelegten Heiratsurkunde Deckung. Dass die Ehefrau des BF in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau und ist der Aufenthaltstitel auch im IZR vermerkt.

Anhaltspunkte für eine besondere Integration des BF in Österreich wurden weder behauptet noch konnten die Behörde oder das Gericht solche feststellen. Integrationsnachweise wurden nicht in Vorlage gebracht.

Die Feststellung, wonach der BF – entgegen der in der Stellungnahme vom 26.03.2020 explizit erklärten Bereitschaft – seit seiner Ausreise am 11.09.2020 bis dato keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer österreichischen Vertretungsbehörde in Serbien gestellt hat, ergibt sich aus der fehlenden, entsprechenden Eintragung im IZR. Nachweise, die das Gegenteil bezeugen würden, wurden nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu den Spruchpunkten I., II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich nach ihrem klaren Wortlaut nur gegen das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte (Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) beschränken.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

§ 52 FPG idgF lautet wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

§ 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

[...]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lautet auszugsweise wie folgt:

„Einreiseverbot

(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

(2) Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

[…]“

Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Weiter stützte das BFA das verhängte Einreiseverbot (unmittelbar) auf Art. 11 Abs. 1 lit. b. der Rückführungsrichtlinie und führte dazu aus, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Im gegenständlichen Fall stellte das BFA fest, dass die Aufzählung der unter § 53 FPG zu subsumierenden Tatbestände demonstrativ und nicht abschließend ist. Das BFA hat weiters zu Recht auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie verwiesen, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

Die Aufzählung des § 53 FPG ist bloß demonstrativ (arg "insbesondere"). Es können daher auch nicht explizit aufgezählte Umstände ein Einreiseverbot rechtfertigen, solange diese mit den im Gesetz aufgezählten von ihrer Interessenslage her vergleichbar sind. Nach Art. 11 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie, der durch § 53 FPG umgesetzt wird, geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit. b). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist daher auch darauf Rücksicht zu nehmen. Das BFA war daher auch aufgrund von Art. 11 Rückführungsrichtlinie berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den BF zu verbinden, zumal der BF wiederholend seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Der BF hielt sich ab dem Jahr 2009 immer wieder– teilweise jahrelang – illegal im Bundesgebiet auf. Dem BF war die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auch durchaus bewusst (vgl. die in der Beweiswürdigung herangezogenen Angaben des BF). Überdies ging der BF seinen eigenen Angaben zu Folge während seiner illegalen Aufenthalte in Österreich mehrfach und auch langfristig unerlaubten Erwerbstätigkeiten nach und war sich auch der Unrechtmäßigkeit dieser Beschäftigungen bewusst (vgl. die in der Beweiswürdigung herangezogenen Angaben des BF). Überdies wurde der BF mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO (insb. mehrfaches Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss) bestraft. 2014 wurde der BF von einem Straflandesgericht wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges und Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt; er hat den unbedingt verhängten Teil der verhängten Haftstrafe auch verbüßt.

Die Ausführungen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, wonach er in Österreich niemals strafgerichtlich verurteilt worden sei und keine Verwaltungsübertretungen festgestellt werden könnten, widersprechen sowohl dem unzweifelhaften Akteninhalt als auch den eigenen Angaben des BF.

Im Mai 2014 stellte der BF – nach rund fünfjährigem, durchgehend unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet – im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, missachtete in weiterer Folge die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015, GZ G307 2111431-1/3E, rechtskräftig ausgesprochene Rückkehrentscheidung und kam seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach, indem er beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Am 17.09.2015 wurde der BF dann (erstmals) nach Serbien abgeschoben.

Bereits am 18.10.2015 reiste der BF jedoch erneut in das Bundesgebiet ein.

In weiterer Folge missachtete der BF die mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017 wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig ausgesprochene Rückkehrentscheidung erneut und kam seiner Rückkehrverpflichtung wieder nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Im Rahmen einer routinemäßigen Fahrzeugkontrolle konnte der BF am 03.11.2017 festgenommen werden. Zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung wurde die Schubhaft angeordnet und der BF am 09.11.2017 zum zweiten Mal in seine Heimat abgeschoben.

Der BF reiste zuletzt am 24.08.2019 erneut in das Bundesgebiet ein und hielt, zum wiederholten Male, den sichtvermerksfreien Zeitraum seines Aufenthaltes nicht ein.

Wie vom BFA zutreffend ausgeführt, stellt das Verhalten des BF, insbesondere das Nichtbefolgen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen, eine gravierende Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und der Entscheidungen der österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte dar. Mit diesem Verhalten machten der BF deutlich, seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Er setzt immer wieder Handlungen, die im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG den Schluss zulassen, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung gefährdet bzw. den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen maßgeblich entgegensteht.

Das Fehlverhalten des BF, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, kann zwar unter keine der (demonstrativ) angeführten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG subsumiert werden, ist jedoch - wie das BFA ebenfalls zutreffend anführt - dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft den Interessen des Art 8 EMRK (siehe dazu VwGH 24.05.2018, 2018/19/0125).

Zusammengefasst ist auszuführen, dass der BF nicht nur (teilweise jahrelang) illegal in Österreich gelebt und gearbeitet hat, sondern auch wiederholt seinen Ausreiseverpflichtungen nach Serbien nicht nachgekommen ist, im Bundesgebiet eine Reihe von Verwaltungsübertretungen begangen hat, illegal erwerbstätig war und im Jahr 2014 auch strafgerichtlich verurteilt worden ist.

Das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen ist als besonders hoch einzustufen ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen die Umstände – wie auch die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat – jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des BF ausschlagen kann.

Wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht auch die Erlassung eines Einreiseverbotes unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.

Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der BF in Österreich über Familienangehörige im Form seiner Ehefrau. Diese verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2020 stellte der BF in den Raum, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Serbien stellen zu wollen (AS 701). Am 11.09.2020 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Es bleibt festzuhalten, dass der BF bis dato, dh innert acht Monaten seit seiner Ausreise, keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb der BF eine dauerhafte, legale Zusammenführung mit seiner Ehefrau in Österreich bisher nicht weiterverfolgt hat.

Die vorhandenen privaten bzw. familiären Interessen treten im gegenständlichen Fall hinter die öffentlichen Interessen zurück. Der BF führt(e) unbestritten ein Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich. Trotz seit Mai 2019 aufrechter Ehe hat sich der BF bis jetzt jedoch nicht um eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich als Familienangehöriger bemüht und wurden auch keine Gründe vorgebracht, was gegen eine zeitlich befristete Trennung von seiner Gattin sprechen würde. Die Ehefrau ist volljährig, gesund und erwerbstätig und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass das Fortkommen der Ehefrau durch die Abwesenheit des BF gefährdet wäre.

Der Kontakt zwischen den Eheleuten kann in der Zeit der Trennung via soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es den Erwachsenen auch zumutbar, ihr Familienleben über einen befristeten Zeitraum auf diese Weise weiterzuführen. Außerdem ist es der Ehefrau des BF als serbischer Staatsangehöriger jederzeit möglich, ihren Gatten in Serbien (oder in einem Drittstaat) auch für einen längeren Zeitraum zu besuchen. Es wurden keine Gründe vorgebracht, die dem entgegenstehen würden.

Sonstige schützenswerte private Verbindungen des BF in oder zu Österreich wurden weder vorgebracht, noch haben sich im Laufe des Verfahrens ergeben.

In Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes ist nach dem Gesagten, insbesondere in Anbetracht der wiederholten Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen und unter Berücksichtigung der schwach ausgeprägten Integration im Bundesgebiet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten. Angesichts des beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens des BF ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser trotz der ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen weiterhin versuchen wird, seinen nach Rechtskraft gegenständlicher Entscheidung unrechtmäßigen Aufenthalt fortzusetzen bzw. erneut den sichtvermerksfreien Zeitraum seines Aufenthaltes überschreiten wird. Sohin erweist sich die Prognose des BFA, dass vom BF aufgrund des festgestellten Gesamtverhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, als nachvollziehbar und begründet. Die Einschätzungen des BFA sind in der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde enthält keine konkreten Argumente, die dieser Einschätzung entgegentreten bzw. allenfalls entgegenstehende begründete Interessen des BF dartun würden.

Auch ist die verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 3 Jahren aufgrund des Umstandes, dass der BF beharrlich mehreren Ausreiseverpflichtungen negiert hat, nicht zu beanstanden.

Ein Einreiseverbot von drei Jahren ist angesichts des bisherigen Verhaltens des BF notwendig aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Es wurden in der Beschwerde keine substantiierten Gründe geltend gemacht und haben sich auch amtswegig keine solchen ergeben, welche die Rechtmäßigkeit der vom BFA festgesetzten Höhe des Einreiseverbots zu widerlegen vermochten.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Fallgegenständlich ist der Sachverha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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