TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/18 W192 2241260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W192 2241260-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, Zahl: 1270417901-210348805, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 11.03.2021 im Bundesgebiet wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht sowie auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

Anlässlich der am 12.03.2021 im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache zusammengefasst an, gesund, verheiratet und Vater dreier Kinder zu sein. Seine Angehörigen würden in Bosnien leben, in Österreich habe er eine namentlich bezeichnete volljährige Schwester, welche ein kroatischen Pass besitze und in Österreich niedergelassen sei. Zudem habe er einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Der Beschwerdeführer sei am 28.01.2021 mit dem Auto zu seiner Schwester nach Österreich gereist und sei dann geblieben, da er hier gebrauchte Sachen kaufen und weiterverkaufen wollte. Bei seiner Einreise habe er EUR 2.500, an Bargeld besessen, aktuell besitze er rund EUR 600,-. Seinen Lebensunterhalt im Heimatland bestreite er durch den Weiterverkauf gebrauchter Sachen. In Österreich habe er in einer Art Studentenheim Unterkunft genommen und habe eine behördliche Meldung unterlassen, da er in drei bis vier Tagen wieder hätte abreisen wollten. Sein Reisepass befinde sich in der Wohnung eines Freundes, welcher nach Deutschland gereist sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Er werde in seinem Heimatland weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt und sei bereit, freiwillig nach Bosnien auszureisen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich illegal und unangemeldet in Österreich aufhalte und den Besitz ausreichender Existenzmittel nicht nachweisen könne. Aus diesem Grund seien die Verhängung von Schubhaft sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Aussicht genommen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, so schnell wie möglich nach Bosnien zurück zu wollen.

Mit Mandatsbescheid vom 12.03.2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung.

Aufgrund einer vorliegenden EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung in Deutschland am 28.01.2016 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an das Polizeikooperationszentrum Passau zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Deutschland sowie zu allfälligen kriminalpolizeilichen Vormerkungen seiner Person. Diesbezüglich wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom gleichen Datum mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland am 28.01.2016 unter einem abweichenden Namen einen Asylantrag gestellt hätte, welcher am 07.06.2017 abgelehnt worden sei und der Beschwerdeführer am 06.09.2017 ins Ausland verzogen sei. Zu seiner Person bestünden vier nationale Ausschreibungen zur Festnahme/Aufenthaltsermittlung wegen fremdenpolizeilicher Maßnahmen sowie wegen der Straftaten des Betruges und des schweren Raubes.

Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum erneut zum Verbleib seines Reisepasses befragt worden sei, dieser sich jedoch abermals unkooperativ verhalten hätte und während des Gesprächs laut und ausfallend geworden sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bosnischen Staatsbürger handle, welcher zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als Tourist berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei zu einem für die Behörde unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet eingereist und habe einen Reisepass nicht vorweisen können bzw. wollen. Dieser habe sich im März 2021 im Zuge mehrerer näher dargestellter Kontakte mit der Polizei in Zusammenhang mit einem gegen den Beschwerdeführer bestehenden Betretungs- und Annäherungsverbot und der Überprüfung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes unkooperativ im Hinblick auf die Vorlage seines Reisedokuments gezeigt, wodurch der Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden sei, welcher durch den Umstand der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen zwischen 12.10.2020 und 05.03.2021 gestützt werde. Der Beschwerdeführer sei bereits am 12.10.2020 aufgrund eines Diebstahls erkennungsdienstlich behandelt worden. Dieser habe sich unangemeldet und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei mittellos und nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch illegale Einnahmequellen finanziert und den Besitz von Barmitteln nicht nachgewiesen. Im Zuge eines vorangegangenen Aufenthalts in Deutschland habe der Beschwerdeführer einen unbegründeten Asylantrag gestellt und er sei in Deutschland wegen mehrerer Delikte, unter anderem wegen Betruges, schweren Raubes und Urkundenfälschung, zur nationalen Fahndung ausgeschrieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit Jahren illegal im Schengenraum aufhalte. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina, wo er familiäre Bindungen habe. Die vom Beschwerdeführer benannte Schwester weise keine aktuelle behördliche Meldung im Bundesgebiet auf, sonstige Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet seien nicht vorgebracht worden.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe; dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der mittellose Beschwerdeführer habe sich unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten, dieser habe ein gegen seine Person ausgesprochenes Betretungsverbot mehrfach missachtet und sich nicht bereit gezeigt, mit den Behörden durch Vorlage seines Reisepasses zu kooperieren, sodass insbesondere die Gefahr bestehe, dass er im Fall eines weiteren Aufenthaltes darauf angewiesen sein würde, seinen Lebensunterhalt auf unrechtmäßige Weise zu finanzieren. Zudem sei dieser in Österreich wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht worden und in Deutschland wegen unterschiedlicher Delikte zur Aufenthaltsermittlung bzw. Festnahme ausgeschrieben worden.

Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Am 29.03.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben, wobei er sich zur Herausgabe seines Reisepasses weiterhin nicht bereit zeigte.

3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 06.04.2021 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Selbst bei formeller Erfüllung des Tatbestandes der Mittellosigkeit sei ein Einreiseverbot nicht zwingend zu verhängen. Eine ausreichende Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und einer von diesem ausgehenden Gefährdung sei nicht erfolgt. Die Behörde habe insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Einvernahme vom 12.03.2021 kooperativ gezeigt hätte, unbescholten sei und in Österreich lediglich seine Schwester besuchen wollte. Dieser habe zum Zeitpunkt der Festnahme noch über EUR 600,- verfügt und sei demnach zu keinem Zeitpunkt mittellos gewesen. Die belangte Behörde habe auch die konkrete Dauer des Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar begründet, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 29.03.2021 abgeschoben worden wäre. Zudem seien die verwandtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und Deutschland unberücksichtigt geblieben. Bei den angeblichen Verurteilungen in Deutschland würde es sich offensichtlich um ein Missverständnis handeln, zumal diesem die Ein- und Ausreise wiederholt problemlos möglich gewesen sei. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei demnach rechtswidrig, ebenso sei zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der Schengen-Staaten und in der Folge ins österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verweigerte die Herausgabe seines Reisepasses beharrlich, sodass dessen genaue Aufenthaltsdauer und vorangegangene Reisebewegungen nicht festgestellt werden konnten. Am 11.03.2021 wurde dieser wegen unrechtmäßigen Aufenthalts durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.

Der Beschwerdeführer hatte am 28.01.2016 unter einem abweichenden Familiennamen einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt, welcher am 07.06.2017 abgelehnt worden ist. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland national zur Festnahme (Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung) sowie dreifach zur Aufenthaltsermittlung wegen Straftaten (insbesondere Betrug und schwerer Raub) ausgeschrieben. Eine erkennungsdienstliche Behandlung durch deutsche Behörden war zuletzt am 11.10.2020 im Zuge einer versuchten unerlaubten Einreise erfolgt.

Am 05.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot an einer Adresse im Bundesgebiet ausgesprochen, welches er in der Folge missachtete. So wurde dieser am 07.03.2021 und am 11.03.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes neuerlich an der Schutzadresse angetroffen.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet über keine nachgewiesenen Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Eigenen Angaben zufolge war er zwecks Handels mit Gebrauchtgegenständen im Bundesgebiet aufhältig. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Ebensowenig war der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedstaat.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Am 29.032.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen, wo er durch seine Ehefrau und seine drei Kinder familiäre Bindungen hat. Der Beschwerdeführer war mit Ausnahme der Dauer der Verwaltungshaft von 11.03.2021 bis 29.03.2021 nie mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Die vom Beschwerdeführer benannte Schwester, eine Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina war von 27.04.2016 bis 20.02.2017 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; seither liegt keine behördliche Meldung mehr vor. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen laut seinen Aussagen in Österreich und Deutschland lebenden volljährigen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der Kontakt zu diesen kann künftig telefonisch, über das Internet sowie über Besuche in Bosnien und Herzegowina aufrecht erhalten werden.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegwoina sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den aktenkundigen Besitz eines bosnischen Personalausweises.

2.2. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die im Vorfeld der Festnahme nicht vorgelegene behördliche Meldung und die Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung zum Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers beruht auf dessen Angaben.

Die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2021, anlässlich derer er zwar anführte, aktuell noch über EUR 600,- zu verfügen, dies jedoch nicht nachgewiesen hat. Der Beschwerdeführer vermochte keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. In der Beschwerde wurde der festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals festzuhalten ist, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, den Besitz ausreichender Mittel nachzuweisen.

Die Feststellung über das Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Deutschland sowie die dortigen nationalen Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung bzw. Festnahme ergeben sich aus einer EURODAC-Treffermeldung, einer aktenkundigen Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion Oberösterreich sowie den beiliegend übermittelten Registerauszügen, welchen sich auch die letztmalige erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers in Deutschland am 11.10.2020 entnehmen lässt.

Die Feststellungen über das gegen den Beschwerdeführer in Österreich ausgesprochene Betretungsverbot, dessen Missachtung und die beharrlich verweigerte Kooperation mit den hiesigen Behörden, insbesondere hinsichtlich der Vorlage seines Reisepasses, ergeben sich aus der polizeilichen Anzeige vom 11.03.2021. Auch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.03.2021 sowie einer weiteren Befragung durch das Bundesamt am 15.03.2021 (vgl. Aktenvermerk von diesem Datum, AS 55) und in Zusammenhang mit seiner Abschiebung (vgl. Bericht über die Abschiebung vom 29.03.2021, AS 95) zeigte der Beschwerdeführer sich zur Vorlage seines Reisedokumentes weiterhin nicht bereit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte demnach begründet davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum sowie vorangegangene Reisebewegungen zu verschleiern versuchte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich andernfalls jedenfalls bereit gezeigt hätte, den Vorwurf der Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts durch Vorlage seines Reisepasses zu entkräften.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte, sodass die Behörde begründet davon ausgehen konnte, dass lediglich die Festnahme den Beschwerdeführer von der Fortsetzung seines unrechtmäßigen Aufenthalts auf unbestimmte Zeit abgehalten hat.

Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, der beharrlichen Verweigerung der Herausgabe seines Reisepasses sowie einer sonstigen Kooperation mit den österreichischen Behörden, der Missachtung eines Betretungsverbotes, sowie des Besitzes unzureichender finanzieller Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europa beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, zu seinen laut seinen Aussagen in Österreich und Deutschland lebenden Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, sodass, zumal der Beschwerdeführer bereits bisher nicht zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich oder Deutschland berechtigt war, kein Grund ersichtlich ist, weshalb dem Beschwerdeführer künftig die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Geschwistern nicht über Telefon, Internet und Besuche in Bosnien und Herzegowina in zumutbarer Weise möglich sein sollte. Im Übrigen ist die Beschwerde der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass ein Aufenthalt seiner Schwester mangels vorliegender aktueller behördlicher Meldung nicht festzustellen war, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst nicht vor, enge Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben.

2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurden und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 06.04.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von fünf Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot, die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer, welcher sich unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hätte, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, ein Betretungsverbot widerholt missachtete, sich gegenüber österreichischen Behörden beharrlich unkooperativ verhielt und seine tatsächliche Aufenthaltsdauer und vergangene Reisebewegungen zu verschleiern versuchte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

3.2.3. Die Behörde hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 11.03.2021 überschritten hatte und sich nicht zu touristischen Zwecken, sondern seinen Angaben zufolge zwecks Handels mit Gebrauchtgegenständen, im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer hielt sich unangemeldet und demnach für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet auf. Im Übrigen erwies sich dessen Aufenthalt auch aufgrund der nicht vorhandenen nachgewiesenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts als unrechtmäßig. Demnach ist auch die gegen den Beschwerdeführer infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen worden.

3.2.4. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz von nachgewiesenen finanziellen Mitteln. Dieser erklärte zwar anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.03.2021, über EUR 600,- an Barmitteln zu verfügen, wies das Vorhandensein und die Herkunft dieses Betrags aus legalen Quellen jedoch nicht nach. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben.

Zudem ist festzuhalten, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits insofern realisiert hat, zumal dieser eigenen Angaben zufolge ins Bundesgebiet eingereist war, um mit Gebrauchtgegenständen zu handeln, wozu ihm jedoch die Berechtigung fehlte. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer, welcher über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte, werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat.

Desweiteren berücksichtigte die Behörde bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber österreichischen Behörden überaus unkooperativ verhielt und insbesondere die Herausgabe seines Reisepasses beharrlich verweigerte. Demnach konnte die Behörde berechtigt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Dauer seines Aufenthaltes im Schengen-Raum zu verschleiern versuchte. Aktenkundig sind zudem die Ablehnung eines in Deutschland im Jahr 2016 gestellten Antrags auf internationalen Schutz sowie vier nationale Ausschreibungen zur Festnahme bzw. Aufenthaltsermittlung in Deutschland zwecks Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie wegen des Verdachts auf Begehung verschiedener Straftaten (insbesondere Betrug und schwerer Raub). Zudem hatte der Beschwerdeführer am 11.10.2020 versucht, unerlaubt nach Deutschland einzureisen, worin sich ebenfalls dessen mangelnde Verbundenheit mit fremdenrechtlichen Bestimmungen zeigt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich der verweigerten Herausgabe seines Reisepasses, der Missachtung eines Betretungsverbotes, der beabsichtigten Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit, des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie des unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthalts – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen sowie der finanziellen Belastung von Gebietskörperschaften nicht begründet sein sollte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist im angefochtenen Bescheid auch nicht davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftige Verurteilungen in Deutschland aufweist, sondern es wurde lediglich dargelegt, dass dieser wegen des Verdachts der Begehung der angeführten Straftaten zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist.

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.

3.2.6. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Der Beschwerdeführer erwähnte, in Österreich und in Deutschland drei volljährige Geschwister zu haben, wobei ein tatsächlicher aktueller Aufenthalt einer Schwester in Österreich, wie angesprochen, nicht festgestellt werden konnte. Er hat nicht vorgebracht, zu seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen oder in der Vergangenheit mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben; vielmehr war er zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich und Deutschland zu keiner Zeit berechtigt. Es ist dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar, den Kontakt zu seinen Geschwistern während der Dauer des Einreiseverbotes künftig über elektronische Kommunikationsmittel sowie Besuche in seinem Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Kinder in Bosnien leben, darüber hinaus nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).

3.2.7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Da dem Beschwerdeführer die Missachtung fremden- und melderechtlicher Vorschriften sowie das Fehlen ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes anzulasten sind, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes unter maximaler Ausschöpfung des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf vier Jahre herabzusetzen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf den unrechtmäßigen und ungemeldeten Aufenthalt des mittellosen Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft befunden hat, als erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.

Demgemäß blieben die Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unangefochten.

Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt.

Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/16 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden.

Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Der zur Begründung der des Einreiseverbotes auf Basis des illegalen und unangemeldeten Aufenthalts, der Missachtung eines Betretungsverbotes, der beharrlich verweigerten Vorlage seines Reisedokumentes sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose wurde inhaltlich nicht entgegengetreten und es wurden keine Bindungen des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten genannt. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2241260.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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