Entscheidungsdatum
18.05.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W192 2240862-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2021, Zahl: 1237553107-210240818, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 19.02.2021 im Bundesgebiet einer polizeilichen Lenkerkontrolle unterzogen, anlässlich derer festgestellt wurde, dass er sich seit dem 11.10.2020 durchgehend in Österreich aufgehalten und somit die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts überschritten habe. In der Folge wurde er auf Grundlage eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.
Anlässlich der am gleichen Datum im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache zusammengefasst an, gesund zu sein und nie ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Staat der EU besessen zu haben. Er halte sich seit November 2020 durchgehend unangemeldet in Österreich auf und wohne bei Freunden an einer ihm nicht näher bekannten Adresse. Er kaufe Autos und verkaufe diese in Serbien und verfüge über keine Kranken- bzw. Sozialversicherung. In Serbien arbeite er als Automechaniker und habe dort eine Lebensgefährtin sowie eine Tochter, seinen Vater und seinen Bruder. Der Beschwerdeführer verfüge weder über Bargeld, noch über eine Bankomat- oder Kreditkarte. In Österreich habe er niemanden.
Dem Beschwerdeführer wurde zu Kenntnis gebracht, dass angesichts der mit seiner Mittellosigkeit verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen die Erlassung einer mit einem Einreiseverbot in bis zu fünfjähriger Dauer verbundenen Rückkehrentscheidung zulässig sei, wozu der Beschwerdeführer angab, darum zu bitten, das Land selbständig verlassen zu dürfen.
Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsbürger handle, welcher die in den vorgelegten Identitätsdokumenten ersichtlichen Personalien führe, gesund und bislang unbescholten sei und keinerlei familiäre oder private Bindungen in Österreich aufweise. Dieser habe sich unangemeldet und unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei mittellos und nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo er familiäre Bindungen habe.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe; dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der mittellose Beschwerdeführer habe sich unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten, sodass die Gefahr bestehe, dass er im Fall eines weiteren Aufenthaltes darauf angewiesen sein würde, seinen Lebensunterhalt auf unrechtmäßige Weise zu finanzieren.
Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 22.02.2021 persönlich übernommen.
Am 22.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, wobei er angab, über keine Geldmittel zu verfügen und die Übernahme der Heimreisekosten zu beantragen.
Am 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
3. Gegen die Spruchpunkte IV. und V. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 22.03.2021 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei unbestritten länger als 90 Tage im Schengen-Raum aufhältig gewesen. Dieser sei Automechaniker, verkaufe als Nebentätigkeit unregelmäßig Gebrauchtwagen und sei nach Österreich gekommen, um Gebrauchtwagen zu kaufen und anschließend nach Serbien weiterzuverkaufen. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, mit den Behörden zu kooperieren und freiwillig nach Serbien auszureisen. Von der Erlassung eines Einreiseverbotes wäre abzusehen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage, über kein Bargeld sowie keine Bankomat- oder Kreditkarte zu verfügen, mitteilen wollen, dass er kein Bargeld mit sich führe. Das Bargeld habe sich in der Wohnung der Freunde befunden, deren genaue Adresse er zwar nicht angeben habe können, doch wäre es für ihn unproblematisch gewesen, die Beamten der Polizeiinspektion zu jener Wohnung zu führen. Selbst bei formeller Erfüllung des Tatbestands der Mittellosigkeit wäre ein Einreiseverbot nicht zwingend zu erlassen gewesen. Eine Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers sowie des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seine Person führe die Behörde nicht durch. Verwiesen wurde auf einige Entscheidungen des BVwG, in welchen Einreiseverbote behoben oder in ihrer Dauer herabgesetzt worden seien. Zudem sei die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, zumal das Fehlverhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers kein solches darstellen würde, welches dessen sofortige Ausreise im Sinn der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der aktenkundigen Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 20.10.2020 in das Gebiet der Schengen-Staaten und in der Folge ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend in Österreich auf. Am 19.02.2021 wurde dieser einer polizeilichen Lenkerkontrolle unterzogen und, nachdem in der Folge die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt worden war, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.
Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet über keine Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Ebensowenig war der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zwecks Handels mit Gebrauchtwagen ins Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet bei Freunden Unterkunft.
Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.
Am 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und spricht muttersprachlich Serbisch. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo er durch seine Lebensgefährtin, seine Tochter, seinen Vater und seinen Bruder familiäre Bindungen hat. Der Beschwerdeführer war vom 08.10.2019 bis 21.10.2020 mit einem Nebenwohnsitz sowie von 19.02.2021 bis 26.02.2021 für die Dauer der Verwaltungshaft mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.
1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den aktenkundigen Besitz eines serbischen Reisepasses.
2.2. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die im Vorfeld der Festnahme nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2021, anlässlich derer er anführte, über keinerlei Bargeld oder sonstige Vermögenswerte zu verfügen. Der Beschwerdeführer vermochte keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach er über kein Bargeld sowie keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge, zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass er kein Bargeld bei sich führte, in seiner Unterkunft jedoch Bargeld vorhanden gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerde zum einen weder zur Höhe allfälliger Geldmittel, zu deren Herkunft oder zur genauen Anschrift der Unterkunft nähere Angaben enthält. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt seine Mittellosigkeit und die aus diesem Grund beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes ausdrücklich vorgehalten, wobei der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Angaben zu allfälligen Geldmitteln erstattete, sodass ein Missverständnis bei der Frage nach dem Besitz von Barmitteln auszuschließen ist. Schließlich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr angab, keine Geldmittel zu besitzen und die Übernahme der Heimreisekosten zu beantragen, sodass sich dessen Mittellosigkeit auch insofern bestätigt. In der Beschwerde wurde der festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers demnach nicht substantiiert entgegengetreten, wobei nochmals festzuhalten ist, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, den Besitz ausreichender Mittel nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte und gab auch keine Erklärung im Hinblick auf die Überschreitung der Dauer eines visumfreien Aufenthalts ab, sodass die Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass dieser einen längerfristigen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet intendiert hatte und lediglich der zufällige polizeiliche Aufgriff ihn von der Fortsetzung desselben auf unbestimmte Zeit abhielt.
Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen sowie des Besitzes unzureichender finanzieller Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europa beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, enge Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben, sondern er erklärte, ausschließlich zum Zweck der Verrichtung von Gebrauchtwagenhandel ins Bundesgebiet eingereist zu sein und seinen Lebensmittelpunkt in Serbien zu haben, wo er familiäre Bindungen habe.
2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurden und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 22.03.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot sowie die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zum Einreiseverbot:
3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
[…]
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
3.2.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer, welcher sich unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hätte, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).
Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).
3.2.3. Die Behörde hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 19.02.2021 überschritten hatte. Der Beschwerdeführer hielt sich unangemeldet und demnach für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet auf. Im Übrigen erwies sich dessen Aufenthalt auch aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts als unrechtmäßig. Demnach ist auch die gegen den Beschwerdeführer infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen worden.
3.2.4. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz von finanziellen Mitteln. Dieser verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen, keine Ersparnisse und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben.
Zudem ist festzuhalten, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits insofern realisiert hat, zumal dieser nicht in der Lage war, seine Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu finanzieren. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer, welcher über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte, werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer entgegen gültiger Meldepflichten (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) unangemeldet Unterkunft in Österreich genommen hat.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie des unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthalts – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte.
3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.
3.2.6. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).
3.2.7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Da dem Beschwerdeführer die Missachtung fremden- und melderechtlicher Vorschriften sowie das Fehlen ausreichender Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes anzulasten sind, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dessen strafgerichtlicher Unbescholtenheit und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots daher auf 18 Monate herabzusetzen war.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf den unrechtmäßigen und ungemeldeten Aufenthalt des mittellosen Beschwerdeführers zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.
Demgemäß blieben die Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien unangefochten.
Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt.
Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/16 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden.
Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.
Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis des illegalen und unangemeldeten Aufenthalts sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose wurde inhaltlich nicht entgegengetreten und es wurden keine Bindungen des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten genannt. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2240862.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021