TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/26 W251 2242549-1

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


W251 2242549-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zl. 1125448902 - 210255912 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ehelichte am 21.06.2016 eine österreichische Staatsbürgerin und erhielt aufgrund der Eheschließung einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.07.2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt am 26.07.2019 verlängert und war bis zum 26.07.2020 gültig. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2020 einen Verlängerungsantrag.

Die erste Ehe wurde am 11.06.2018 geschieden. Am 06.01.2020 heiratete der Beschwerdeführer erneut. Mit seiner jetzigen Frau hat der Beschwerdeführer ein Kind. Sein Sohn, seine derzeitige Ehefrau, seine Eltern und weitere Verwandte leben in Serbien.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2014 durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz-gemeldet. Er ist seit 04.11.2016 durchgehend als Arbeiter in Österreich beschäftigt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und er mit dieser niemals ein Familienleben geführt habe. Tatsächlich habe er bereits während der ersten Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau und seinem Kind ein Familienleben geführt, sein Sohn sei vier Monate nach der ersten Eheschließung zur Welt gekommen. Es habe dem Beschwerdeführer daher gemäß § 11 Abs 1 Z 4 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Es sei daher nachträglich ein Versagungsgrund bekannt geworden. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreite den öffentlichen Interessen, sodass eine Rückkehrentscheidung zu treffen war. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, da der Beschwerdeführer bewusst eine Aufenthaltsehe geschlossen habe um dadurch einen Erwerbstitel sowie eine Arbeitserlaubnis zu erlangen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsehe eingehe, um einen weiteren Aufenthaltstitel zu erlangen. Dem Beschwerdeführer drohe in Serbien weder eine Verfolgung noch Eingriffe in seine körperliche Integrität.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er keine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Diesbezüglich sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar und liege eine Begründungsmangel vor. Der Beschwerdeführer sei in Österreich beruflich verwurzelt. Er lebe seit fast 5 Jahren in Österreich, sei strafgerichtlich unbescholten und habe in Österreich ein breites soziales Netzwerk. Ein Großteil seiner Freunde sowie einige Verwandte leben in Österreich. Durch seine Erwerbstätigkeit in Österreich bestreite er den Unterhalt für seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn. Aufgrund der Covid-Situation sei die wirtschaftliche Lage in Serbien angespannt und es sein ihm nicht möglich umgehend eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Eine sofortige Abschiebung würde dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entziehen. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ehelichte am 21.06.2016 eine österreichische Staatsbürgerin und erhielt aufgrund der Eheschließung einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.07.2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis zum 26.07.2019 verlängert und war bis zum 26.07.2020 gültig. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2020 einen Verlängerungsantrag.

Diese Ehe wurde am 11.06.2018 geschieden. Am 06.01.2020 heiratete der Beschwerdeführer erneut. Mit seiner jetzigen Frau hat der Beschwerdeführer ein Kind. Sein Sohn, seine derzeitige Ehefrau, seine Eltern und weitere Verwandte leben in Serbien.

Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2014 durchgehend in Österreich Hauptwohnsitz-gemeldet. Er ist seit 04.11.2016 durchgehend als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er konnte in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften schließen, es leben auch Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Korrespondenz mit dem Bundesamt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A):

3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(…)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil)-Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.

3.1.3. Das Bundesamt stützt seinen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Erst durch diese habe der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erlangen. Er sei in Österreich zwar integriert, seit ca. 5 Jahren in Österreich aufhältig und erwerbstätig, jedoch konnte er dies erst durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erlangen. Er habe zu keiner Zeit ein Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau geführt. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsehe eingehen werde.

Aus dem Beschwerdevorbringen gehen jedoch insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung einher, als dieser in Österreich ein ausgeprägtes Privatleben führen soll. Er sei seit mehreren Jahren beruflich in Österreich verwurzelt und habe seit mehreren Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er ist zudem nicht vorbestraft. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers hätte daher auch auf seine laufende Beschäftigung erhebliche Auswirkungen.

Das vom Beschwerdeführer behauptete reale Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung kann bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Grobprüfung bedeutet jedoch keine tatsächliche Feststellung eines Familien- oder Privatlebens iSd Art. 8 EMRK per-se, sondern beurteilt lediglich ob auf Basis des Beschwerdevorbringens eine Verletzung in diesem Recht realistisch scheinen könnte, weshalb es geboten scheint, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abwarten kann.

Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid besteht zudem derzeit keine realistische Gefahr des Eingehens einer Scheinehe durch den Beschwerdeführer, da der Beschwerdeführer – ausgehend vom Akteninhalt – derzeit bereits verheiratet ist.

Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2242549.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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