TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/4 W198 2225384-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

BSVG §2 Abs1 Z2
BSVG §39a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W198 2225384-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Claudia SORGO, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr Soziallversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 03.10.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2019, Ordnungsbegriff:
XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) im Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 01.06.1987 bis 31.12.1991 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2019 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Nachentrichtung gemäß § 39a BSVG das Vorliegen einer hauptberuflichen Beschäftigung im beantragten Zeitraum sei. Für den Zeitraum von 01.06.1987 bis 31.07.1989 sei von der Beschwerdeführerin selbst angegeben worden, dass die Mitarbeit unentgeltlich erfolgt sei und spreche diese Tatsache für sich genommen bereits gegen das Vorliegen einer „Erwerbstätigkeit“. Für den Zeitraum 01.08.1989 bis 31.12.1991 sei aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der Anmeldung vom 16.03.1992 und wegen der unterschiedlichen Betriebsgrößen (3 bis 4 ha am elterlichen Betrieb und über 40 ha am Betrieb des Ehegatten) davon auszugehen, dass ab 01.08.1989 die Mitarbeit auf dem Betrieb des Ehegatten den Haupterwerb der Beschwerdeführerin dargestellt habe. Aus diesen Gründen sei eine hauptberufliche Beschäftigung am Betrieb der Eltern für den beantragten Zeitraum nicht gegeben, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung der Beiträge nicht vorliegen würden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Ehegatten der Beschwerdeführerin zu befragen. Nur weil der Ehemann einen größeren Betrieb geführt habe als die Eltern der Beschwerdeführerin, könne daraus nicht geschossen werden, dass die Beschwerdeführerin hauptberuflich im Betrieb ihres Mannes gearbeitet habe. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum nirgendwo anders hauptberuflich gemeldet oder versichert gewesen sei. Obwohl sie bereits seit 16.11.1982 mit ihrem Mann verheiratet war und am elterlichen Hof ihres Mannes gelebt habe, habe sie nicht überwiegend in dessen Betrieb gearbeitet, sondern dort lediglich den Haushalt geführt und die Kinder versorgt. Den Rest ihrer Zeit habe sie am Hof ihrer Eltern gearbeitet. Sie sei auch bis 1992 nicht im elterlichen Betrieb ihres Mannes gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ca. 25 Stunden pro Woche am Hof ihrer Eltern gearbeitet und sei ihre Mitarbeit in diesem Ausmaß aufgrund des fortgeschrittenen Alters ihrer Eltern zur Aufrechterhaltung des elterlichen Betriebes unerlässlich gewesen. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum im elterlichen Betrieb wöchentliche Arbeitsleistungen im Ausmaß von mehr als 20 Stunden erbracht habe und keiner anderen hauptberuflichen Tätigkeit nachgegangen sei.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 13.11.2019 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.03.2019 einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 39a BSVG für den Zeitraum von 01.06.1987 bis 31.12.1991.

Die Eltern der Beschwerdeführerin betrieben im verfahrensrelevanten Zeitraum einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von 3,6 ha in XXXX . Der Viehbestand belief sich auf ein Rind, drei Milchkühe, drei Schweine und 12 Stück Geflügel. Die Betriebsform war ein Pflanzenproduktionsbetrieb (Mohn), Nutztierhaltung und Forstbetrieb.

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.11.1982 mit XXXX verheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war ab 01.08.1989 Betriebsführer eines eigenen Betriebes mit einem Ausmaß von ca. 21 ha Eigen- und ca. 23 ha Pachtflächen. Bis zum 31.07.1989 wurde dieser Betrieb von den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin geführt. Die Distanz vom Betrieb ihres Ehemannes in XXXX zum elterlichen Betrieb in XXXX beträgt 12,3 Kilometer.

Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann ab 01.01.1992 als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin auf seinem Betrieb angemeldet. In der diesbezüglichen Anmeldung vom 16.03.1992 gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass die hauptberufliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.01.1992 begonnen hatte.

Festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.06.1987 bis 31.12.1991 nicht hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigt war.

2. Beweiswürdigung:

Die Betriebsflächen des Betriebes des Ehegatten der Beschwerdeführerin und der Eltern der Beschwerdeführerin sind unstrittig.

Ebenso unstrittig ist, dass mit 01.08.1989 die Betriebsübergabe des Betriebes in XXXX von den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin an den Ehemann der Beschwerdeführerin stattfand.

Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.06.1987 bis 31.12.1991 nicht hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigt war, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Zunächst ist auf die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin am 28.07.1989 durchgeführte Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung zu verweisen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat bei dieser Anmeldung angegeben, dass die Beschwerdeführerin „keine andere Beschäftigung habe“. Wäre sie tatsächlich seit 01.06.1987 hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen, wäre davon auszugehen, dass dies in der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 28.07.1989 vermerkt worden wäre. Allein aufgrund dessen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ab 01.06.1987 hauptberuflich im elterlichen Betrieb mitgearbeitet hätte. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen. Befragt, ob er bei diesen damals in der Anmeldung am 28.07.1989 getätigten Angaben bleibe, gab er an: „Ja“.

Weiters ist auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Pensionsversicherung nach dem BSVG wegen hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb des Ehegatten vom 16.03.1992 zu verweisen. In dieser Anmeldung hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben, dass der Beginn der hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Betrieb des Ehegatten bereits vor dem 01.01.1992 gelegen ist. Auf Vorhalt dieser Anmeldung vom 16.03.1992 bestätige der Ehegatte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass diese Angaben auf der Anmeldung von ihm unterschrieben wurden. Herr XXXX , damaliger Angestellter bei der belangten Behörde, hätte zwar dieses Formular ausgefüllt, die handschriftliche Unterschrift wurde jedoch in der Verhandlung vom Ehemann der Beschwerdeführerin eindeutig als seine eigene identifiziert.

Zu den in der Anmeldung zur Sozialversicherung vom 28.07.1989 sowie in der Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Pensionsversicherung nach dem BSVG wegen hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb des Ehegatten vom 16.03.1992 getätigten Angaben ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Erstaussage die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin und ihre darin getätigten Angaben widersprechen den damals am 28.07.2989 sowie am 16.03.1992 getätigten Angaben ihres Ehegatten.

Der Beschwerdeführerin wurden im Zuge der Verhandlung diese genannten Anmeldungen vom 28.07.1989 sowie vom 16.03.1992 und die darin von ihrem Ehegatten getätigten Angaben vorgehalten und wurde sie darauf hingewiesen, dass diese Angaben zu den von ihr in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 21.03.2019 getätigten Angaben im Widerspruch stehen, worauf sie lediglich unsubstanziiert ausführte, dass sie sich das nur so erklären könne, dass damals von ihrem Ehegatten die Sinnhaftigkeit seiner Anmeldungen nicht erkannt worden sei. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in ihren Angaben zu ihrer angeblichen hauptberuflichen Tätigkeit im elterlichen Betrieb unglaubwürdig wirkte.

Des Weiteren spricht gegen eine hauptberufliche Beschäftigung der Beschwerdeführerin am elterlichen Betrieb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb ihrer Schwiegereltern, und später des Betriebes ihres Ehegatten, und nicht aus dem Einkommen aus dem elterlichen Betrieb bestritten hat.

Dies ergibt sich schon aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.04.2019 im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens niederschriftlich einvernommen und gab sie wörtlich an: „Als Lohn für die jahrelange unentgeltliche Mitarbeit, wurde der elterliche Betrieb im Jahr 1998 an Frau XXXX (Anmerkung: Beschwerdeführerin) übergeben.“ In der Beschwerde wird dieser Umstand der unentgeltlichen Mitarbeit am elterlichen Betrieb außer Streit gestellt, in dem ausgeführt ist, dass kein Ertrag „zur Entlohnung der Beschwerdeführerin, welche darauf zum Glück nicht angewiesen war, weil ihr Lebensunterhalt von ihrem Ehemann gedeckt wurde, blieb.“ Diese Tatsachen (keine Entlohnung, Deckung des Lebensunterhaltes durch den Ehemann) sprechen, wie auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, für sich genommen schon gegen das Vorliegen einer hauptberuflichen Beschäftigung am elterlichen Betrieb.

Dies ergibt sich zudem aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin auf die Frage, womit die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten habe, an: „Sie hat von mir mehr bekommen. Weil von Naturalleistungen, welche sie von ihren Eltern bekommen hat, kann man nicht leben, diese kann man nicht konsumieren.“ Überdies sagte er aus, dass seine Geldbörse für seine Gattin genauso zugänglich gewesen sei wie für ihn. Die Beschwerdeführerin sagte in der Verhandlung aus: „Ich bestätige die Aussagen meines Mannes von heute, dass wir überwiegend vom Einkommen des Betriebes meiner Schwiegereltern bzw. meines Mannes gelebt haben.“

In einer Gesamtschau erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im verfahrensrelevanten Zeitraum hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei, konstruiert. Dies aus folgenden weiteren Erwägungen:

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht schon viel früher diesen Umstand, nämlich die hauptberufliche Mitarbeit im elterlichen Betrieb, bei der Behörde/Sozialversicherung angezeigt hat. Dazu gab sie in der Verhandlung an, dass sie erst nach einer Beratung, im Zuge derer sie darauf gekommen sei, dass Versicherungszeiten fehlen, den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt habe.

Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich am elterlichen Betrieb hauptberuflich gearbeitet habe, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum sie dann nicht bereits im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von ihren Eltern als hauptberuflich beschäftigtes Kind angemeldet wurde. Dazu gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sich ihr Vater eine Anmeldung nicht leisten habe können.

Abschließend erscheint es unglaubwürdig, dass die vier Geschwister der Beschwerdeführerin - wie von ihr vorgebracht - überhaupt nicht am elterlichen Betrieb mitgearbeitet haben, zumal dies auch der Erbschaft widersprechen würde. Eine Schwester hat laut Aussage der Beschwerdeführerin ein Haus bekommen, die anderen beiden Geschwister bekamen Geld und die Beschwerdeführerin selbst hat den elterlichen Betrieb bekommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben sohin ihre Kinder gerecht als Erben bedacht, obwohl nur die Beschwerdeführerin als einzige im elterlichen Betrieb mitgearbeitet habe. Dies ist mit der bäuerlichen Realität nicht in Einklang zu bringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2 Abs. 1 BSVG lautet auszugweise:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;

3. die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten hauptberuflich beschäftigte Ehegattin.

Gemäß § 39a Abs. 1 BSVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 39 bereits verjährt sind, nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des § 33 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pensionsversicherung gemäß BSVG unterliegt und ob sie aufgrund einer Beschäftigung im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Eltern zum Nachkauf von Zeiten gemäß § 39a BSVG berechtigt ist.

Ein Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten setzt eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG im relevanten Zeitraum voraus. Es ist zu klären, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern als hauptberufliche Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 2 BSVG zu qualifizieren ist.

Unter "hauptberuflich" ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes zu verstehen, als "hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachzugehen" (vgl. VwGH vom 07.09.2005, Zl. 2001/08/0123).

Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, war die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.06.1987 bis 31.12.1991 nicht hauptberuflich am elterlichen Betrieb beschäftigt. Sie hat ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb ihrer Schwiegereltern, und später des Betriebes ihres Ehegatten, und nicht aus dem Einkommen aus dem elterlichen Betrieb bestritten.

Die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung sind daher nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufstätigkeit Eltern Erwerbstätigkeit landwirtschaftlicher Betrieb Lebensunterhalt Pensionsversicherung Versicherungszeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2225384.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten