Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W252 2182048-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1136308403-161627842:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.12.2017 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt (Spruchpunkt II.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 31.05.2021 eine mündliche Verhandlung an.
5. In der Verhandlung vom 31.05.2021 gab der Beschwerdeführer nach Rücksprache und Belehrung durch seinen Vertreter und nach Übersetzung durch den Solmetscher an, die gegenständliche Beschwerde zurück zu ziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 31.05.2021 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist. Die Zurückziehung der Beschwerde erfolgte nach ausdrücklicher Belehrung durch den Vertreter und nach Übersetzung durch den Dolmetscher.
3. rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W252.2182048.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021