Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §9Spruch
W225 1425821-3/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2011 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 15.03.2012 statt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014, Zl. W225 1425821-1/9E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 26.03.2014, W225 1425821-1/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt sowie die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügt und ein Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren erlassen.
6. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.10.2018, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2018. Zudem brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2018 abgewiesen und erwuchs, mangels Einbringung einer Beschwerde, in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde dem Rechtsvertreter (eine Zustellvollmacht liegt vor) des Beschwerdeführers am 21.09.2018 zugestellt. Die von der belangten Behörde eingeräumte vierwöchige Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 19.10.2018.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte am 23.10.2018 bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein.
Die Fristversäumnis zur Erhebung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ist seitens der Parteien unstrittig.
Gleichzeitig wurde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2018 abgewiesen und erwuchs, mangels Einbringung einer Beschwerde, in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Wie bereits dargelegt wurde, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.09.2018 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde unstrittig erst am 23.10.2018 bei der belangten Behörde eingebracht.
Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Fr. der 19.10.2018) eingebracht wurde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde rechtskräftig abgewiesen wurde, ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Beschwerde vom 23.10.2018 als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Fristversäumung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W225.1425821.3.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021