TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/16 B1616/93

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §43 Abs1 zweiter Satz Oö KAG mit E v 16.03.95, G247,248/94.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Juli 1993 verpflichtete die oberösterreichische Landesregierung gemäß den §§35 und 36 iVm §43 Abs1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - O.ö. KAG. 1976 (im folgenden: OÖ KAG) die Austria-Collegialität Österreichische Versicherung AG dazu, innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides an die rechnungslegende Krankenanstalt (das Wagner-Jauregg-Krankenhaus Linz) für die stationäre Behandlung eines Patienten den Betrag von S 36.058,77 sowie nach Ablauf von sechs Wochen nach Rechtskraft des Bescheides Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 vH zu bezahlen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die oberösterreichische Landesregierung hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt. Die beschwerdeführende Partei hat dazu eine Äußerung abgegeben.

4. Aus Anlaß der erwähnten Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. August 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §43 Abs1 zweiter Satz OÖ KAG, LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1976, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G247/94, G248/94, hob der Gerichtshof diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

5. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren nur die Pauschalkosten. In diesen ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1616.1993

Dokumentnummer

JFT_10049684_93B01616_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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