Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W198 2236115-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 10.09.2020, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren wird gemäß
§ 60 Abs. 2 IO zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.09.2020, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG antragsgemäß festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zum 25.07.2020 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.521,80 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren zu bezahlen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2017 bis 30.04.2017 sowie seit 16.04.2020 aufgrund des Vorliegens einer Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei. In der Zeit von 01.05.2017 bis 15.04.2020 sei er selbstständig als Personalvermittler tätig gewesen. Aufgrund der übermittelten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 sei in diesen Zeiträumen die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen. In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge näher dargelegt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte er die Neuberechnung der Vorschreibungen. Er führte aus, dass er vom 01.05.2017 bis 16.05.2020 nicht versichert gewesen sei. Dennoch werden ihm Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben, obwohl ihm Versicherungsleistungen verwehrt worden seien. Somit entfalle die Grundlage für diese Vorschreibungen. Zudem würden Beitragszuschläge in Höhe von € 269,60 ohne Begründung verrechnet werden. Abschließend wurde ausgeführt, dass laut Einkommenssteuerbescheid 2018 das Einkommen des Beschwerdeführers € 8.970,07 betragen habe. Somit seien die Vorschreibungen für das Jahr 2020 zu hoch.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. In einer Beschwerdeergänzung vom 22.10.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren beantrage. Die SVS habe die am 26.06.2018 angemeldete Insolvenzforderung von € 29.404,43 auf € 23.036,56 eingeschränkt, habe es aber unterlassen, die Berechnung der Forderung im Detail anzuführen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der SVS mit Schreiben vom 23.10.2020 die Beschwerdeergänzung vom 22.10.2020 übermittelt.
6. Am 29.10.2020 langte eine mit 27.10.2020 datierte Stellungnahme der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.10.2020 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der SVS vom 27.10.2020 übermittelt und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat sich dazu verschwiegen.
8. Am 17.05.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er um Mitteilung ersuchte, wann er in der gegenständlichen Rechtssache mit einer Entscheidung rechnen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 01.01.2017 bis 18.04.2017 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“. Seit 16.04.2020 verfügt er wieder über diese Gewerbeberechtigung.
Vom 01.05.2017 bis 15.04.2020 hat der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Personalvermittler ausgeübt. Er hat diese selbständige Erwerbstätigkeit der belangten Behörde mit Versicherungserklärung vom 17.04.2020 angezeigt und ausgeführt, dass seine Einkünfte im Jahr 2020 die Versicherungsgrenze überschreiten werden bzw. in der Vergangenheit überschritten haben.
Der Einkommenssteuerbescheid 2017 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.508,64 aus.
Der Einkommenssteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.101,12 aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
Die Einkommenssteuerbescheide 2017 und 2018 sowie die Versicherungserklärung vom 17.04.2020 liegen im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2017 bis 18.04.2017 sowie ab 16.04.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ war.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen ist, zumal ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2020 die Stellungnahme der SVS vom 27.10.2020, in welcher seinem Vorbringen substantiiert entgegengetreten wurde, übermittelt wurde und er sich dazu verschwiegen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.: Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen vom 01.01.2017 bis 18.04.2017 und ab 16.04.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigung unterlag er im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 sowie ab 16.04.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Im Zeitraum vom 01.05.2017 bis 15.04.2020 hat der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als „Personalvermittler“ ausgeführt und unterlag dadurch der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012).
Wie festgestellt, weist der Einkommenssteuerbescheid 2017 des Beschwerdeführers Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.508,64 aus. Der Einkommenssteuerbescheid 2018 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.101,12 aus.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer von 01.05.2017 bis 16.05.2020 nicht versichert gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt - seitens des Beschwerdeführers vom 01.05.2017 bis 15.04.2020 eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt wurde, was schon deshalb festzustellen ist, da ansonsten ein Überschreiten der Versicherungsgrenze im Jahr 2018 nicht möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch am 17.04.2020 die Versicherungserklärung für Freiberufler übermittelt, aus der klar hervorgeht, dass er von 01.05.2017 bis 15.04.2020 die Tätigkeit „Personalvermittlung“ ausgeübt habe. Aufgrund der verspäteten Versicherungserklärung kann nur eine rückwirkende Einbeziehung stattfinden, sobald die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorliegen (so auch VwGH 2003/08/0126). Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtkräftiger Einkommenssteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen. Da im gegenständlichen Fall die entsprechende Erklärung mit 17.04.2020 und somit in einem Zeitpunkt abgegeben wurde, in dem die Tätigkeit bereits aufgegeben wurde, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass nur eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung in Betracht kommt. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass aufgrund der übermittelten Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 die Vorschreibung nur für 2017, 2018 sowie (aufgrund der ab diesem Zeitpunkt vorliegenden Gewerbeberechtigung) ab 16.04.2020 erfolgen konnte. Von einer Feststellung für das Jahr 2019 sowie das Jahr 2020 bis zum 15.04.2020 wurde seitens der belangten Behörde bis zum Vorliegen der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide zu Recht abgesehen.
Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Meldung des Überschreitens der Versicherungsgrenze, obgleich ihn die Verpflichtung einer derartigen Meldung gemäß § 18 GSVG trifft, im entsprechenden Zeitraum keine Leistungen beziehen konnte, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, Beiträge zu leisten.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seit 16.04.2020 über die aufrechte Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung“ und unterliegt aufgrund dieser Tätigkeit ex lege der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung tritt gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG immer dann ein, wenn eine Pflichtversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG eintritt.
Dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach laut Einkommenssteuerbescheid 2018 das Einkommen des Beschwerdeführers € 8.970,07 betragen habe und somit die Vorschreibungen für das Jahr 2020 zu hoch seien, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Einkommensteuerbescheid 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 9.101,12 erzielte. Das der Einkommensteuerbemessungsgrundlage zugrundeliegende Einkommen berücksichtigt auch einen Pauschbetrag für Sonderausgaben und den Kirchenbeitrag. Diese beiden Posten sind jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht irrelevant. Aus diesem Grund erfolgte die bescheidmäßige Feststellung der aufgrund der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 9.101,12 berechneten Beitragsgrundlage für das Jahr 2018 zu Recht.
Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach Beitragszuschläge in Höhe von € 269,60 ohne Begründung verrechnet worden seien, ist auszuführen, dass aufgrund des Unterlassens der Erklärung, im Jahr 2017 die Versicherungsgrenze zu überschreiten, ein Beitragszuschlag für all jene Monate zu berechnen war, in denen der Beschwerdeführer rückwirkend einbezogen wurde. Da der Beschwerdeführer bis 18.04.2017 über eine Gewerbeberechtigung verfügte und deshalb der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag, war ab 01.05.2017 bis 31.12.2017 ein Beitragszuschlag vorzuschreiben.
Die konkrete Berechnung der Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde legte ihre diesbezüglichen Berechnungen umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrags auf Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren
Zu der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung beantragten Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren ist wie folgt auszuführen:
Der angefochtene Bescheid stützt sich klar auf die Vorschreibung vom 25.07.2020 und in keiner Weise auf das Insolvenzverfahren. Das Insolvenzverfahren wurde bereits beendet und der Beschwerdeführer hat im 4. Quartal 2019 die Forderung der SVS von € 23.036,56 beglichen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde lediglich seitens des Masseverwalters vorgebracht, dass zunächst Schätzungen der Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2017 erfolgten und im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 nachgereicht wurden, womit sich die Forderung der Finanz reduziert hätte. Aus diesem Grund wurde auch seitens der SVS (damals: SVA) die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reduktion der Forderung vorgenommen. Gemäß § 105 IO können die angemeldeten Forderungen hinsichtlich der Richtigkeit bestritten werden. Dies erfolgte jedoch nach Reduktion der Forderung nicht mehr, vielmehr gilt die Forderung gemäß § 109 IO als festgestellt. Da die Insolvenzforderung der SVS – auch dargelegt durch die Begleichung der Forderung durch den Beschwerdeführer – durch den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich bestritten wurde, besteht gemäß § 60 Abs. 2 IO Bindungswirkung der Gerichte und Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Feststellung.
Es wird weiters darauf hingewiesen, dass „Hinzurechnungsbeträge“ immer von der SVS einzufordern sind, dies ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG, nach dem die Beitragsgrundlage laut Einkommensteuerbescheid um vorgeschriebene Beiträge zu erhöhen ist. Ein Ermessen ergibt sich nicht aus dem Gesetz.
Mit Zahlung der Forderung war das Beitragskonto des Beschwerdeführers ausgeglichen, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlich nicht relevant ist.
Der Antrag auf Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren war daher zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Gewerbeberechtigung Insolvenzverfahren Mitwirkungspflicht Pflichtversicherung selbstständig ErwerbstätigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2236115.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021