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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der H und
2. des L Z, beide in N, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. November 1996, Zl. 411.401/01-I4/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung ("X Brücke"; mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Juni 1996 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die "Sanierung bzw. Neuerrichtung der X Brücke" über den Y-Bach im Zuge einer näher genannten Straße in N erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1996 "keine Folge" gegeben wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, es sei ursprünglich eine Beanspruchung einer näher bezeichneten Liegenschaft, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehe, geplant gewesen. Da aber bis zur mündlichen Verhandlung (offenbar gemeint: im wasserrechtlichen Verfahren vor der Behörde erster Instanz) keine Einigung zwischen der Konsenswerberin (nunmehr mitbeteiligten Partei) und den Beschwerdeführern zustande gekommen sei, sei während der Verhandlung durch Lageverschiebung das Projekt so abgeändert worden, daß das Grundstück der Beschwerdeführer nicht mehr berührt werde. Mit den anderen berührten Grundeigentümern sei eine Einigung erfolgt. Aufgrund der vorgenommenen Projektsänderung werde kein Grund der Beschwerdeführer beansprucht und komme diesen daher im weiteren Verfahren keine Parteistellung zu.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellen die Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede, daß infolge der geplanten Abänderung des Projektes kein Grund von ihnen in Anspruch genommen werde, und rügen insbesondere das Fehlen der "neuen Pläne" und die unterbliebene Beurteilung der Berührung ihres Grundstücks aufgrund dieser Änderung durch einen Sachverständigen im Zuge der vorgenannten wasserrechtlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz. Im Zuge des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringen die Beschwerdeführer vor, die bestehende Brücke sei noch in so gutem Zustand, daß keine Gefährdung von Personen oder Sachen durch die Verzögerung der Inangriffnahme des Baues eintreten würde. Es wäre für sie jedoch mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung (Bauführung) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil dadurch Tatsachen geschaffen würden, die das Ergebnis der Beschwerde vorwegnehmen würden.
Die belangte Behörde teilte in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit, daß "vom Standpunkt der" von ihr "wahrzunehmenden Interessen keine zwingenden öffentlichen Interessen" gegen den Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegenstehen würden.
Seitens der mitbeteiligten Partei ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Antrags durch den Verwaltungsgerichtshof keine Stellungnahme eingelangt.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einerseits stehen laut Stellungnahme der belangten Behörde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, andererseits ist die belangte Behörde insbesondere nicht der von den Beschwerdeführern behaupteten weiteren gefahrlosen Benützbarkeit der derzeit bestehenden Brücke entgegengetreten. Unter dem Aspekt eines nicht sofortigen Sanierungserfordernisses der Brücke überwogen daher die Interessen der Beschwerdeführer an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil aufgrund des von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaft durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der dargestellten Stellungnahme nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Verwirklichung des bewilligten Projektes infolge möglicher Inanspruchnahme von Grundeigentum der Beschwerdeführer diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070001.A00Im RIS seit
12.11.2001