TE Bvwg Beschluss 2021/6/14 W276 2195760-2

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W276 2195760-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2021, Zl: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1. Der Beschwerdeführer („BF“) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er von „den Amerikanern“ ausgebildet worden sei und am Flughafen in Kabul bei der Sicherheitskontrolle gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn mit dem Tod bedroht und aufgefordert, nicht mehr für „die Amerikaner“ zu arbeiten bzw. für die Taliban Aufträge zu erledigen.

2. Mit Bescheid vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung stellte das BFA eine Berufstätigkeit des BF als Securitymitarbeiter am Flughafen in Kabul fest, wertete die vorgebrachte Bedrohung durch Taliban aufgrund von Ungereimtheiten hingegen als unglaubhaft. Der BF könne sicher nach Kabul zurückkehren, wo er zumutbare Lebensbedingungen vorfinden würde. Darüber hinaus habe der BF, der über eine 12-jährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfüge, familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

3. Gegen den Bescheid vom 16.04.2018 erhob der BF Beschwerde und focht den Bescheid zur Gänze an. In der Begründung wurde das Vorbringen des BF zusammengefasst, der Beweiswürdigung durch das Bundesamt entgegengetreten und betreffend die Situation in Afghanistan insbesondere aus Berichten des UNHCR aus dem Jahr 2016 sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2017 zitiert.

4. Am 30.01.2020 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 15.09.2020 wurden dem BF Länderberichte betreffend die generelle Lage in Afghanistan einschließlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der BF wurde überdies aufgefordert, innerhalb der genannten Frist auch etwaige Änderungen in persönlicher Hinsicht (Integration, Familienleben, etc.) anzugeben, die seit der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.01.2020 gegebenenfalls eingetreten sind. Bis zur Erlassung des Erkenntnisses ist keine Stellungnahme des BF beim BVwG eingelangt.

6. Mit dem Erkenntnis vom 12.10.2020 (W118 2195760-1/16E) wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 16.04.2018 als unbegründet ab. Das BVwG stellte zur Person des BF fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekenne.

Der BF sei in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Er habe in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, könne in der Sprache Dari lesen und schreiben und habe ungefähr von 2009 bis 2015 als Mitarbeiter einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Kabul gearbeitet.

Die Familie des BF – insbesondere seine Eltern und Geschwister – lebten in vergleichsweise guten finanziellen Verhältnissen in der Stadt Kabul in ihrem eigenen Haus. Die Mutter des BF sei Hausfrau, der Vater arbeite als Tischler. Der BF könne bei einer Rückkehr Kontakt zu seiner Familie aufnehmen

Weiters wurde festgestellt, dass der BF volljährig, gesund und arbeitsfähig sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe der BF keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Er sei nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Der BF habe in Österreich unter anderem Deutschkurse besucht, Prüfungen bis zum ÖSD Zertifikat A1 bestanden und spreche etwas Deutsch. Der BF habe gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, sei darüber hinaus in Österreich aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe in Österreich einen Bekannten- bzw. Freundeskreis, sei aber nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt.

Zum Fluchtvorbringen des BF hielt das BVwG fest, dass der BF in Afghanistan keiner konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung durch Taliban aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Kabul ausgesetzt gewesen sei. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF seitens der Taliban weder physische oder psychische Gewalt, noch Zwangsrekrutierung. Dem BF drohe auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit oder aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich weder Gewalt noch erhebliche Diskriminierung. Weiters hätten sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Der BF habe bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.

In seiner rechtlichen Begründung hielt das BVwG fest, dass die afghanische Hauptstadt Kabul, der Geburtsort des BF, für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, eine noch hinreichend sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt sei. Die afghanische Regierung behalte die Kontrolle über die Stadt und auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten sei noch in ausreichendem Umfang gewährleistet. Darüber hinaus könne der BF aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände aber auch auf andere Regionen des Landes – insbesondere auch auf die Städte Herat und Mazar-e Sharif – verwiesen werden.

7. Mit Beschluss des VfGH vom 11.12.2020 (Zl. E 4113/2020-5) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

8. Am 14.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005.

9. Am 24.02.2021 wurde der BF vor dem BFA zum Antrag gemäß § 56 AsylG niederschriftlich einvernommen.

10. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021 (Zl. XXXX ) wurde der Antrag des BF vom 14.01.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs am 26.04.2021 in Rechtskraft.

11. Der BF wurde am 22.05.2021 einer fremdenrechtlichen Kontrolle an der Grenzkontrollstelle XXXX unterzogen, da ihm zuvor von den italienischen Grenzbeamten die Einreise nach Italien aufgrund fehlender Reisedokumente verwehrt wurde. Es wurde aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Österreich ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF wurde in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht.

12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.05.2021 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

1. Der BF hat am 27.05.2021 aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt. Am selben Tag wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dort gab er an, dass er im April 2021 für ca. zwanzig Tage in Frankreich gewesen sei. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, dass er nicht nach Afghanistan zurückgehen wolle. Es sei für ihn dort gefährlich, weil ihn die Taliban gezwungen hätten, sie zu unterstützen und das habe er nicht gewollt, weil er wisse, dass die Taliban unschuldige Menschen töten. Die Taliban wollten die jetzige Regierung beenden und sie wollten zum IS. Der BF wolle keine Waffe nehmen und gegen sein Volk richten. Er habe Angst, weil sie ihn mit dem Tod bedrohten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Leute in seinem Heimatdorf ihn nicht in Ruhe lassen würden, weil sie glaubten, er sei ein ungläubiger geworden, weil er schon fünf Jahre in Österreich sei.

2. Am 07.06.2021 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er psychische Beschwerden aufgrund des Stresses und der Belastung seines Aslyverfahrens habe. Er bekomme im Anhaltenzentrum abends eine Tablette, den Namen kenne er nicht. Als er in XXXX , Oberösterreich gelebt habe, sei er auch beim Arzt gewesen. Der habe ihm Schlaftabletten verschrieben. Weiters habe er seit Oktober 2020 am ganzen Körper Juckreiz und trockene Haut, die sogar beim Kratzen zu Blutungen führe. Angefangen habe es seit seinem ersten negativen Asylbescheid. Es sei aber nach dem zweiten negativen Asylbescheid schlimmer geworden. Auch momentan, habe er großen Stress und sei sehr nervös. Der BF wurde aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. dem BFA vorzulegen.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung brachte der BF vor, dass er aus drei Gründen erneut einen Asylantrag gestellt habe. Wie er in seinem vorherigen Asylverfahren bereits angegeben habe, habe er in Afghanistan nach zwölf Jahren Schule eine Ausbildung als Security am Flughafen gemacht. Diese Ausbildung sei von den Amerikanern durchgeführt worden. Er habe alle seine Dokumente sowohl dem BFA als auch dem BVwG vorgelegt. Sein Asylantrag sei allerdings abgelehnt worden, nicht mit der Begründung, dass er gelogen hätte oder unglaubwürdig wäre, sondern man habe ihm gesagt, dass er viel Bildung genossen habe und auch hier in Österreich versuche, sich zu integrieren. Deshalb solle er nach Afghanistan zurückgeschickt werden, weil sein Land ihn brauchen würde. Er sei jedoch nicht aus Afghanistan geflüchtet, weil er dort keinen Job oder dergleichen gefunden habe, sondern weil sein Leben in Gefahr sei. Zweitens habe er nach fünf Jahren in Österreich bzw. in Europa, hier Freiheiten genossen, die er in Afghanistan niemals ausleben könnte. Die Taliban hätten eine sehr rückständige Idee vom Islam und versuchten diese den anderen Bürgern aufzuzwingen. Er habe nach all diesen Jahren in Österreich viel erlebt. Er sei in der Disco gewesen, habe Alkohol getrunken, er habe viel auf Facebook gepostet. Er habe Angst, dass die Taliban herausfänden, dass er einen westlichen Lebensstil verinnerlicht habe. Weiters würde auch die Bevölkerung den europäischen Lebensstil nicht gutheißen. Sollten Nachbarn oder einfache Bürger davon erfahren, bestehe die Gefahr, dass sie die lokale Moschee davon in Kenntnis setzten und dies dann islamrechtliche Konsequenzen ziehen könnte. In Afghanistan gebe es Menschen, die Musik oder Fernsehen als Sünde sehen und diese öffentlich zerstören. Drittens sei er ganz alleine in Afghanistan, habe dort keinerlei Familie oder Verwandte und wäre somit noch angreifbarer und verletzlicher für die Taliban. Seine Asylgründe hätten sich verschärft, da die Taliban in naher Zukunft die Macht in Afghanistan an sich reißen würden. Mit Ende des Jahres werde es auch keine ausländischen Einsatzkräfte mehr in Afghanistan geben. Die Lage werde sich für ihn dort radikal verschlechtern. Die Taliban würden ein islamisches Land mit Shariagesetzen durchsetzen. Über Vorhalt, dass er diese Fluchtgründe bereits in seinem Erstasylverfahren vorgebracht habe, erwiderte der BF, dass zusätzlich zu den Taliban auch die Bevölkerung eine Gefahr für ihn darstelle, da diese zum größten Teil ideologisch mit den Taliban gleichgesinnt seien und für diese spioniere.

Am Ende dieser Einvernahme wurde mit dem verfahrensgegenständlich mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 07.06.2021 der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

In der rechtlichen Begründung wurde ausgeführt, dass in seinem Fall ein Folgeantrag vorliege. Sein Erstasylverfahren sei mit 13.10.2020 rechtskräftig geworden. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubhaftigkeit entbehre. Auch die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland, habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundessamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die am 13.10.2020 in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.

3. Der gegenständliche Akt wurde dem BVwG von der belangten Behörde aufgrund des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 09.06.2021 vollständig übermittelt. Nach Durchsicht auf Vollständigkeit des Aktes und Überprüfung wurde die belangte Behörde über das Einlangen des Verwaltungsaktes verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF stellte am 16.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 16.04.2018, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm auch nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020 (W118 2195760-1/16E) als unbegründet abgewiesen.

Im April 2021 hielt der BF sich ca. zwanzig Tage lang in Frankreich auf.

Am 27.05.2021 brachte der BF aus der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Diesen Antrag begründet er in der Erstbefragung zunächst mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens.

In seiner Einvernahme vom 07.06.2021 brachte er weiters vor, dass zusätzlich zu den Taliban auch die Bevölkerung eine Gefahr für ihn darstelle, da diese zum größten Teil ideologisch mit den Taliban gleichgesinnt sei und für diese spioniere. Die größte Änderung sei die, dass die Taliban von Tag zu Tag stärker werden. Durch den geplanten Truppenabzug werde sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschärfen. Seinem ergänzenden Vorbringen fehlt es allerdings bereits an einem aktuellen, individuellen und maßgeblichen Bedrohungs- bzw. Verfolgungsrisiko für den BF.

Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie seiner individuellen Rückkehrsituation in diesen sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit der letzten Rückkehrentscheidung eingetreten.

Der BF leidet nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er zählt weder aufgrund seines Alters zu einer Risikogruppe für eine COVID-19-Erkrankung, noch hat er relevante Vorerkrankungen. Die diesbezügliche Lage in Afghanistan ist weiters nicht dergestalt, dass eine Rückkehr jedem Afghanen allein aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar wäre.

In Bezug auf den BF besteht kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet.

Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Gegen den BF liegt keine maßgebliche Bedrohung vor.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF, zum Gang des ersten Asylverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Bescheides des BFA vom 16.04.2018, des abweisenden rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vom 12.10.2020 sowie dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 12.10.2020, mit welchem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.04.2018, als unbegründet abgewiesen wurde, ergibt sich daraus, dass dieses Erkenntnis durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt wurde. Mit Beschluss des VfGH vom 11.12.2020 (Zl. E 4113/2020-5) wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Die Feststellung, zum Aufenthalt des BF in Frankreich gründet auf seine Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Verfahren (AS. 143, 209).

Die Feststellung, dass der BF keine Sachverhaltsergänzungen glaubhaft gemacht hat, über die nicht bereits im Vorverfahren rechtskräftig negativ abgesprochen worden ist, beruht auf seinen diesbezüglich unsubstantiierten Aussagen im gegenständlichen Verfahren. So verwies er in der Erstbefragung vom 27.05.2021 auf eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Weigerung, sie zu unterstützen (AS. 115). In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2021 erklärte er, er habe bereits in seinem vorherigen Asylverfahren angegeben, dass er in Afghanistan nach zwölf Jahren Schule eine Ausbildung als Security am Flughafen gemacht habe. Diese Ausbildung sei durch die Amerikaner durchgeführt worden. Er habe alle seine Dokumente sowohl dem BFA als auch dem BVwG vorgelegt. Sein Asylantrag sei allerdings abgelehnt worden, nicht mit der Begründung, dass er gelogen hätte oder unglaubwürdig wäre, sondern man habe ihm gesagt, dass er viel Bildung genossen habe und auch hier in Österreich versuche sich zu integrieren. Deshalb solle er nach Afghanistan zurückgeschickt werden, weil sein Land ihn brauchen würde. Er sei jedoch nicht aus Afghanistan geflüchtet, weil er dort keinen Job oder dergleichen gefunden habe, sondern weil sein Leben in Gefahr sei (AS. 203). Entgegen dieser Darstellung des BF geht aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020 klar hervor, dass die behauptete Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Kabul nicht für glaubhaft befunden wurde (W118 2195760-1/16E, S. 14).

Über Vorhalt, dass er diese Fluchtgründe bereits in seinem Erstasylverfahren vorgebracht habe, erwiderte der BF, dass zusätzlich zu den Taliban auch die Bevölkerung eine Gefahr für ihn darstelle, da diese zum größten Teil ideologisch mit den Taliban gleichgesinnt seien und für diese spioniere (AS. 205). Abgesehen davon, dass der BF schon in der Beschwerdeverhandlung vom 30.01.2020 ins Treffen führte, dass die Taliban überall in Afghanistan Unterstützer hätten, mit deren Hilfe die Taliban ihn ausfindig machen könnte, ist beachtlich, dass dieses pauschale Vorbringen angesichts der, vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderinformationen nicht überzeugend ist. Eine breite Unterstützung der Taliban durch die afghanische Bevölkerung – außerhalb deren Einflussgebiete – war aus den Quellen jedenfalls nicht abzuleiten. Daher hat der BF eine konkrete Gefährdung seiner Person, durch mögliche Talibanspione, nicht glaubhaft gemacht.

Was sein Vorbringen bezüglich seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich bzw. in Europa betrifft, wurde schon ihm Vorverfahren festgestellt, dass dem BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich weder Gewalt noch erhebliche Diskriminierung drohe (W118 2195760-1/16E, S. 5). Dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf den Besuch einer Disco oder den öffentlichen Konsum von Alkohol verzichten müsste ist dahingehend zu qualifizieren, dass nicht jede Änderung in der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthaltes in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass ihm deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Wobei hier anzumerken ist, dass der BF bei seiner Gesundheitsbefragung, die Frage nach regelmäßigem Alkoholkonsum selbst verneint hat (AS. 155). Der Inhalt seiner Facebook-posts wurde von ihm nicht näher konkretisiert. Dass er sich öffentlich gegen die Taliban oder den Islam geäußert hätte wurde von ihm jedenfalls nicht vorgebracht. Zudem ist es Männern in Afghanistan grundsätzlich möglich ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit zu führen, wie die persönliche Lebenssituation des BF vor seiner Ausreise verdeutlicht.

Den Länderfeststellungen des BFA (AS. 333 ff.) ist zu entnehmen, dass in den letzten zehn Jahren Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan komme, sanken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehrten nehme zu. Schon anhand dieser beträchtlichen Anzahl von Rückkehrern kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF allein auf Grund seiner Rückkehr aus Europa eine Gefahr drohen würde. Der BF ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er hat seinen Herkunftsstaat im Erwachsenenalter verlassen, weshalb er seine Sozialisierung dort erfahren hat. Er beherrscht eine der beiden Landessprachen. Daher ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Auch wenn Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden, seien dem deutschen Auswärtigen Amt jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten geworden seien. UNHCR berichte von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt würden, verwestlicht zu sein; viele würden der Spionage verdächtigt. Aus diesen Berichten lässt sich aber noch keine konkrete, persönliche Verfolgung des BF ableiten.

In den EASO Leitlinien 2020 wird ebenso betont, dass in der afghanischen Gesellschaft ein Unterschied zwischen der Einstellung gegenüber Männern und Frauen besteht. Es gibt sehr wenige Vorfälle im Zusammenhang mit der „Verwestlichung“ von Männern. Es besteht diesbezüglich auch eine Abgrenzung zwischen Städten, wo die Bewohner sich westlichen Einflüssen gegenüber offen zeigen, und ländlichen bzw. konservativen Umgebungen, wo eine ablehnende Haltung besteht. Generell ist das Verfolgungsrisiko für Männer, die als verwestlicht wahrgenommen werden, minimal.

Zur Darstellung des BF, dass er in Afghanistan ganz alleine sei, dort keinerlei Familie oder Verwandte habe und somit noch angreifbarer und verletzlicher für die Taliban wäre, wird auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des BVwG vom 12.10.2020 verwiesen (W118 2195760-1/16E, S. 11 f.). Denn schon im Vorverfahren hat der BF behauptet, dass seine Eltern und Geschwister vor seiner Ausreise alle in seinem Herkunftsort gelebt hätten, er jedoch seither keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Dieser behauptete Kontaktabbruch wurde allerdings vom BVwG im Erkenntnis vom 12.10.2020 mit nachvollziehbaren Argumenten wiederlegt.

Letztlich gab der BF in der Einvernahme vom 07.06.2021 an, die größte Änderung sei die, dass die Taliban von Tag zu Tag stärker werden. Das sei mit Berichten der NATO, der UNO und diverser Nachrichtensender belegt. Ab Dezember werde es in Afghanistan keine ausländischen Einsatzkräfte mehr geben, was bedeute, dass sich die Sicherheitslage total verschärfe. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis der afghanische Präsident abgesetzt werde und die Taliban an die Macht kämen (AS. 207). Den aktuellen Länderberichten zufolge kontrollieren gegenwärtig die Regierungskräfte Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten in Afghanistan. Im Entscheidungszeitpunkt handelt es sich bei Überlegungen, zu zukünftigen möglichen negativen Auswirkungen des Abzugs der internationalen Truppen auf die Sicherheitslage in Afghanistan, bloß um Spekulationen und nicht um Tatsachen.

In der Zusammenschau leitet sich ab, dass der BF in dem Zeitraum nach Erlassung des rechtskräftigen negativen Erkenntnisses des BVwG vom 12.10.2020, mit dem der Bescheid des BFA vom 16.04.2018 bestätigt wurde, keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente glaubhaft gemacht hat. Daher wird dieser Folgeantrag, wie das BFA in seinem gegenständlichen Bescheid ausführte, von diesem aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt, wird anhand seiner eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.06.2021 getroffen. Denn der BF verneinte ausdrücklich Änderungen in seinem Privat- oder Familienleben seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens und haben sich solche auch nicht aus seinen Aussagen ergeben (AS. 207).

Die Feststellung, dass der BF an keinen die Schwelle des Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig machen würden, leidet, erfolgt anhand seiner eigenen Angaben im gegenständlichen Verfahren. In seiner Erstbefragung gab er an, dass er psychische Störungen habe und Schlaftabletten nehme (AS. 113). In der Einvernahme vom 07.06.2021 führte er aus, dass er psychische Beschwerden aufgrund des Stresses und der Belastung seines Asylverfahrens habe. Er bekomme im Anhaltenzentrum abends eine Tablette, den Namen kenne er nicht. Als er in XXXX , Oberösterreich gelebt habe, sei er auch beim Arzt gewesen. Der habe ihm Schlaftabletten verschrieben. Weiters habe er seit Oktober 2020 am ganzen Körper Juckreiz und trockene Haut, die sogar beim Kratzen zu Blutungen führe. Angefangen habe es seit seinem ersten negativen Asylbescheid. Es sei aber nach dem zweiten negativen Asylbescheid schlimmer geworden. Auch momentan, habe er großen Stress und sei sehr nervös. Nachgefragt, ob er bereits beim BVwG in seinem ersten Asylverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt habe, antwortete er, dass seine Probleme im Jänner 2020, als er eine Verhandlung gehabt habe, noch nicht so schlimm gewesen seien. Der negative Bescheid habe seinen Zustand immens verschlechtert. Er habe nur noch geweint, kaum gegessen und habe keinen Schlaf mehr gehabt (AS. 201). Nun ist dazu anzumerken, dass er in der Beschwerdeverhandlung am 30.01.2020 die Frage, ob er regelmäßig Medikamente nehme oder sich in medizinischer Behandlung befinde, verneinte (W118 2195760-1/11Z, S. 2). Mit Schreiben des BVwG vom 15.09.2020 wurde der BF aufgefordert, innerhalb der genannten Frist etwaige Änderungen in persönlicher Hinsicht anzugeben, die seit der mündlichen Verhandlung gegebenenfalls eingetreten seien, doch langte diesbezüglich bis zur Erkenntniserlassung keine Stellungnahme des BF ein. Der BF hat sich laut eigenen Aussagen im April 2021 für ca. zwanzig Tage in Frankreich aufgehalten und hat versucht am 22.05.2021 nach Italien einzureisen, weshalb er durch diese Maßnahme(n) auf die medizinische Versorgung in Österreich verzichtet hat.

Bei seiner Gesundheitsbefragung im Anhaltezentrum gab er zwar an Schlaftabletten und Tabletten gegen Stress zu nehmen sowie an einer psychischen Erkrankung zu leiden (AS. 153 f.). Er verneinte jedoch die Frage, ob er jemals in psychischer Behandlung gewesen sei (AS. 155). Im Anhalteprotokoll vom 23.05.2021 wurde als Befund/Diagnose vermerkt, dass der Allgemein- und Ernährungszustand des BF gut und sein psychischer Zustand unauffällig sei. Manchmal habe der BF Stress und Schlafstörungen, wolle aber keine Medikation. Derzeit habe er keine Beschwerden (AS. 159). Anhand dieses Befundes ist eine schwere psychische Erkrankung des BF nicht ersichtlich. Medizinische Unterlagen als Beweismittel für eine solche Erkrankung wurden vom BF nicht vorgelegt.

Den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt ist, jedoch ist die medizinische Versorgung und der Zugang zu Medikamenten – insbesondere in urbanen Städten – grundsätzlich gegeben. Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. Daher ist aufgrund der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen und dem Zugang zu Medikamenten, nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF kommen würde. Diesen Länderinformationen ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung wurde im Anhalteprotokoll verneint (AS. 159).

Daher ist es im gegenständlichen Verfahren zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung seines Gesundheitszustandes gekommen.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF ist letztlich zu erwägen, dass nach der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (vgl. dazu VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rz. 20, sowie das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz. 189 ff). Wie oben dargestellt, besteht für den BF in den Großstädten, wie Mazar-e Sharif und Herat, tatsächlich Zugang zu einer Behandlung von psychischen Erkrankungen. Bei dem dargestellten Gesundheitszustand liegt außerdem aus Sicht des erkennenden Gerichts im Entscheidungszeitpunkt kein akut lebensbedrohlicher Krankheitszustand vor bzw. wäre im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den in dem mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich des in dem vorigen Asylverfahren vom BVwG beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wurden dem BF vom BFA umfassende Länderinformationen (Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Version 3) zur Kenntnis gebracht, die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen.

Eine gravierende Verschlechterung der Covid-19-Situation in Afghanistan oder im Besonderen der Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif oder Herat seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren vom 12.10.2020 kann nicht erkannt werden. Das Ausmaß und die Folgewirkungen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan wurden in den dem Erkenntnis vom 12.10.2020 zugrundeliegenden Länderberichten bereits ausführlich berücksichtigt, aus diesen ergab sich für das erkennende Gericht unter dem Aspekt der Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif oder Herat keine besondere Gefährdungssituation für den BF (vgl. W118 2195760-1/16E, S. 30). Eine weitere maßgebliche Verschlechterung der Situation seit Oktober 2020 ist den zwischenzeitlich erschienenen und dem angefochtenen Bescheid vom 07.06.2021 zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation für Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 3, nicht zu entnehmen. Dieses zeigt verglichen mit den Länderfeststellungen im Hinblick auf die Situation in Mazar-e Sharif und Herat vielmehr sogar einzelne Verbesserungen auf. So bestehen in diesen Städten gegenwärtig keine Ausgangssperren mehr, auch Hotels und Teehäuser sind derzeit (unter Auflagen) geöffnet. Auch die nun aktualisierte Länderinformation der Staatendokumentation über Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 4 (letzte Änderungen eingefügt am 11.06.2021), zeigt jedenfalls keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts gegenüber jenem vom BVwG in seinem Erkenntnis vom 12.10.2020 herangezogenen Quellen auf.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

III.2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

III.2.1. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

III.2.2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 16.04.2018 bzw. dem Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des BF zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dass kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde. Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist im Wesentlichen (schon aufgrund der nur kurzen Zeitspanne seit Anfang Oktober 2020) gleichgeblieben und hat sich auch durch die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht entscheidungsrelevant verändert, zumal diese auch bereits im Erkenntnis vom 12.10.2020 Berücksichtigung gefunden hat.

Im Bescheid des BFA vom 16.04.2018 bzw. im, die Entscheidung bestätigenden, Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020 wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem BFA keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan sprechen würden. Das BVwG teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch sein Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr nach Afghanistan unzulässig erscheinen zu lassen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2021 als rechtmäßig.

III.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W276.2195760.2.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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