TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/17 W156 2236074-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.06.2021

Norm

ASVG §21
ASVG §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GSVG §273
GSVG §3

Spruch


W156 2236074-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , vertreten durch Braunsberger-Lechner & Loos, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals NÖGKK) vom 31.08.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 13.12.2016 meldete die (damalige) Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) Mag. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) bei der damaligen NÖGKK (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse – in weiterer Folge: belangte Behörde) aufgrund seines Antrages am 24.08.2016 per 01.11.2016 zur Krankenversicherung der Pensionisten an. 2. Die belangte Behörde informierte den BF mit Schreiben vom 06.04.2017, dass seine Pflichtversicherung als freiberuflich tätiger Tierarzt beendet sei, er jedoch aufgrund seines Pensionsbezuges ab dem 01.11.2016 bei der belangten Behörde krankenversichert sei.

3. Der BF gab der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass er seine freiberufliche Tätigkeit als Tierarzt neben dem Pensionsbezug weiterhin betreibe und sich der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hätte. Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung hätten nach wie vor vorgelegen.

4. Am 10.04.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seine Abmeldung von der Pflichtversicherung als Tierarzt aufgrund seiner Angaben wieder storniert worden wäre.

5. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 teilte die Österreichische Tierärztekammer der belangten Behörde die Verlegung des Berufssitzes des BF ab 10.02.2020 nach XXXX mit.

6. Am 30.03.2020 teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit, dass der BF seit 01.03.2017 wegen Einkünften unter der Versicherungsgrenze von der GSVG-Pensionsversicherung ausgenommen sei.

7. Mit Schreiben vom 09.04.2020 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit unter der Versicherungsgrenze lägen. Es sei daher eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegeben, weshalb die Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG per 28.02.2017 beendet werden müsse.

8. Am 04.05.2020 ersuchte der BF um Ausstellung eines Bescheides bezüglich der „Kündigung“ seiner Krankenversicherung rückwirkend zum 28.02.2017 und Rückforderung von geleisteten Krankengeld.

9. Mit hier angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2020 wurde die für den BF seit XXXX bestehende Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG wegen Wegfall der Voraussetzung per 28.02.2017 beendet. Dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass ab dem 01.03.2017 das Einkommen des BF aus der selbständigen Tätigkeit als Tierarzt unter der zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsgrenze gelegen hätte. Daher wäre der Bestimmung des § 273 Abs. 6 GSVG folgend die Kranken- und Unfallversicherung des BF nach dem ASVG zu beenden. Die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung infolge des Nichterreichens der Versicherungsgrenze stelle eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. Für den Anspruch auf Krankengeld hätte ab 01.03.2017 keine Rechtsgrundlage mehr vorgelegen. Eine Formalversicherung entstehe nicht, wenn bei einem Pflichtversicherten nachträglich die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung weggefallen wären, weshalb der Eintritt einer Formalversicherung auszuschließen sei.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Übergangsbestimmung der Sozialversicherungsnovelle 1999 unrichtig interpretiere. Die Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 6 GSVG ordne an, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aufrecht bleibe, wenn eine solche Versicherung zum 31.12.1999 nach den bisherigen Vorschriften aufrecht sei. Ein allfälliger Pensionsantritt sei nicht zu berücksichtigen. Selbständige Tierärzte wären gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG idF am 31.12.1999 nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn dies ihr Hauptberuf und ihre Haupteinnahmequelle wäre. Die Höhe des Einkommens sei für das Vorliegen der Pflichtversicherung nach diesen alten Bestimmungen nicht relevant und es bestehe keine Geringfügigkeitsgrenze. Der Pensionsantritt des BF sei gemäß § 273 Abs. 6 GSVG irrelevant, sodass das Versicherungsverhältnis auch nach dem Pensionstritt aufrecht bleibe, solange keine sonstige Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei und der BF seine Praxistätigkeit eingestellt habe. Ungeachtet dessen würde fallgegenständlich eine Formalversicherung nach § 21 Abs. 1 ASVG vorliegen.

11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2020 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 164 zugewiesen.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.11.2020 wurde der verfahrensgegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF war seit XXXX als Pflichtmitglied der Tierärztekammer gemäß dem seinerzeit in Geltung gestandenen § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert und nach dem damals geltenden § 3 Abs. 3 Z 5 GSVG in der Pensionsversicherung teilversichert.

Er erzielte ab 01.03.2017 Einkünfte unter der Versicherungsgrenze des Jahres 2017.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbares Recht

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 138/1998 waren freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammer im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 GSVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 GSVG in der damals geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 139/1997) waren freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern in der nach dem GSVG pflichtversichert.

§ 273 Abs. 6 GSVG, idF BGBl. I Nr. 92/2010, lautet:

Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach
§ 22a K-SVFG nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

§ 21 Abs. 1 ASVG lautet:

Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g.

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Aus Anlass der Einführung einer einheitlichen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, wurde § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b ASVG aufgehoben.

Durch diese legistische Entwicklung war für freiberuflich tätige Tierärzte ab dem 1. Jänner 2000 die Pflichtversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung nach dem ASVG angeordnet, wobei die Fortdauer dieser Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung für die Dauer unveränderter tatsächlicher Verhältnisse (und ungeachtet eines allfälligen Pensionsanfalls) nur mehr auf § 273 Abs. 6 GSVG beruht.

Da beim BF die Voraussetzungen des § 273 Abs. 6 GSVG zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren, blieb für ihn auch nach dem 01.01.2000 die Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG weiterhin bestehen.

Unbestritten ist, dass der Pensionsantritt des BF nicht als eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 273 Abs. 6 GSVG gilt.

Strittig ist hingegen die Frage, ob die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung infolge des Nichterreichens der Versicherungsgrenze als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 273 Abs. 6 GSVG zu werten sei, wodurch die Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG zu beenden wäre.

Aus den angeführten Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich zusammengefasst, dass freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammer, die bis zur Aufhebung des § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. b ASVG nach dieser Bestimmung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sind, nach den Bestimmungen des ASRÄG 1997 hinsichtlich der Krankenversicherung mit 1. Jänner 2000 in den Geltungsbereich des GSVG übergeführt werden sollten, wobei dies gemäß § 276 Abs. 6 GSVG jedoch für bisher nach dem ASVG Pflichtversicherte solange nicht gilt, als diese die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausüben und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt, wobei ein Pensionsanfall nicht als solche gilt.

In der zu § 273 Abs. 6 ASVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur bezieht sich der Verwaltungsgerichtshof zwar auf § 8 Abs. 1 Z4 lit a. ASVG (vgl. VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2006/08/0200 und vom 07.09.2005, Zl. 2005/08/0113) und geht davon aus, dass „die künstlerische Tätigkeit für die Heranziehbarkeit der genannten Übergangsbestimmung weiterhin die Hauptquelle der Einnahmen bilden muss. Damit ist dem Gesetz aber auch ein Verständnis zu Grunde gelegt, wonach die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach der Übergangsregelung daran geknüpft ist, dass der Künstler überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, dass sich also aus dieser Tätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die (Betriebs-)Ausgaben (bzw. Werbungskosten) ergibt (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1999, VfSlg. 15.633“

Da aber auch die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern von der Übergangsbestimmung des § 273 Abs. 6 GSVG umfasst sind und § 273 Abs. 6 GSVG hinsichtlich dieser keine Unterscheidung getroffen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gegenständliche Judikatur auch auf die Berufsgruppe der freiberuflich tätigen Tierärzte umgelegt werden kann.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Einkünfte aus der vormals als Haupteinnahmequelle ausgeübten Tätigkeit des BF der Anwendung des
§ 273 Abs. 6 GSVG zugrunde legt. Indem nunmehr vom BF keine Einkünfte mehr erzielt werden, die eine Höhe erreichen, die zu einer Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG führt, hat sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben, zumal durch dieses Nichterreichen der Versicherungsgrenze auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG geendet hat.

Die Teilversicherung des BF in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG war daher mit Bekanntwerden dieses Umstandes per 01.03.2017 zu beenden.

Hinsichtlich des Vorbringens des BF, wonach ohnehin eine Formalversicherung gemäß § 21 Abs. 1 ASVG vorliegen würde, ist auszuführen, dass diese, wie im Beschwerdefall, nicht bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung greift. Voraussetzung ist vielmehr nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung, dass es zu einer nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung gekommen wäre. Die Anwendung des § 21 setzt voraus, dass die gemeldete Person von vornherein nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt, sondern nicht vorsätzlich unrichtig angemeldet wurde.

Eine nachträgliche Änderung oder ein Wegfall der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung, wie das Absinken des Entgeltes unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist dem § 21 ASVG jedoch nicht zu entnehmen, weshalb eine Formalversicherung nach § 21 ASVG fallgegenständlich auszuschließen ist.

Somit erfolge die Abweisung des Anspruchs durch die belangte Behörde zu Recht, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der BF hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Änderung maßgeblicher Umstände Krankenversicherung Pensionsversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Teilversicherung Unfallversicherung Versicherungsgrenze Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2236074.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten