TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/22 W142 2177647-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W142 2177646-2/30E
W142 2177647-2/35E
W142 2177650-2/31E
W142 2177652-2/33E
W142 2177651-2/29E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , StA. Mongolei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1101054206-160019178, Zl. 1101052702-160019143, Zl. 1101054609-160019305, Zl. 1101054707-160019259 und vom 13.02.2018 zu Zl. 1101054500-160019224, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zuletzt am 04.06.2021

A)

1. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Spruchpunkte l. und II. der angefochtenen Bescheide werden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. VwGVG idgF eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

I. In Stattgabe der Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.

II. Den Beschwerdeführern BF1, BF3 und BF4 wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Dem Beschwerdeführer BF2 und der Beschwerdeführerin BF5 wird gemäß §§ 54, 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Im Übrigen werden die bekämpfen Bescheide behoben

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 04.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Behebung der Entscheidung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunkt - Zurückziehung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W142.2177647.2.01

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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