Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
BDG 1979 §118Spruch
W116 2242200-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 30.03.2021, GZ: 2021-0.170.145, Senat 26, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst im Stadtpolizeikommando Schwechat.
2. Am 05.02.2021 erstattete das Stadtpolizeikommando Schwechat gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts konkret ausgeführter Dienstpflichtverletzungen Disziplinaranzeige gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979. Mit Schreiben vom 05.03.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde.
3. Mit Schreiben vom 22.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme an die Bundesdisziplinarbehörde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige ohne disziplinarrechtliches Substrat und deren Verfasser möglicherweise wegen der Personalvertretungstätigkeit des Beschwerdeführers diesem gegenüber negativ eingestellt sei. Dies würden die Punkte „c) bisheriges Verhalten im und außer Dienst:“, „d) Verwendbarkeit:“ und „e) Besserungsfähigkeit:“ nahelegen, die für eine negative Darstellung seiner Person verwendet würden, für die sich in einer sachlichen Disziplinaranzeige kein Raum finden würde. Ziel sei es offenkundig, bei der Bundesdisziplinarbehörde einen nachhaltig negativen Eindruck seiner Person zu hinterlassen. Dieser Eindruck würde insbesondere auch dadurch entstehen, dass sämtliche Belobigungen, die er erhalte habe, in der Disziplinaranzeige keine Erwähnung gefunden hätten. Der Verfasser der Disziplinaranzeige sei ihm gegenüber so negativ eingestellt, dass Zweifel an dessen voller Unbefangenheit auftreten würden. Im Übrigen weise die Niederschrift mit GI XXXX (in der Folge GI M) nicht dessen Unterschrift auf. Jedenfalls würde es der Disziplinaranzeige an innerer Logik fehlen, zumal ihm zum einen vorgeworfen werde, einen Einsatz nicht übernommen, zum anderen, sich krankgemeldet zu haben. Es habe am 23. November 2020 eine Strahlenschutzübung im Freien stattgefunden und er habe sich offenkundig eine Verkühlung zugezogen, sodass er sich krank gefühlt habe. Er habe dann um 17:29 Uhr eine erste Information durch GI M (SKO Stützpunkt) erhalten, dass ein Einsatz in St. Pölten (HD mit BVT) kommen könnte, woraufhin er diesem mitgeteilt habe, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, diesen Einsatz zu übernehmen. Als ihm um 17:40 Uhr von GI M mitgeteilt worden sei, dass nur er in Frage käme, habe er erklärt, dass er sich krankmelden werde. Zur telefonischen Krankmeldung sei es um 17:42 Uhr bei AI XXXX (in der Folge AI H) gekommen, wobei er auf „leicht erhöhte Temperatur“ und darauf hingewiesen habe und dass er „ein wenig husten“ würde. Außerdem habe er erklärt, dass er nicht denke, Corona zu haben. Nach einem vergeblichen Anruf habe er Oberst XXXX (in der Folge Oberst S) bei dessen Rückruf mitgeteilt, dass es ihm leidtun würde, dass er aber den Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könnte. Dies sei mit den Worten „Ok, gut!“ zur Kenntnis genommen worden. Anschließend habe er eine namentlich genannte Freundin telefonisch ersucht, ihn nach Hause zu bringen, und habe sich bis zu deren Eintreffen um 18:45 Uhr in einen Ruheraum gelegt. Über Nacht habe sich seine Körpertemperatur wieder stabilisiert und der Husten sei abgeklungen. Er würde diese Symptome auf die Strahlenschutzübung zurückführen, wo er sich ohne entsprechende Kleidung den ganzen Tag im Freien bzw. in ungeheizten Räumlichkeiten aufgehalten habe bzw. den Husten auf seine Allergie, da die Übungen in sehr staubigen Räumlichkeiten durchgeführt worden seien. Es sei ihm auch nicht bewusst, dass er gegen die Dienstanweisung der LPD NÖ vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19, Fortführung der Schutzmaßnahmen verstoßen habe, zumal auch CI XXXX (in der Folge CI H) keine genaue Bestimmung dieser Dienstanweisung genannt habe. Sollte es jedoch tatsächlich zu einer Verletzung durch ihn gekommen sein, sei die Verfassungsmäßigkeit dieser Dienstanweisung nicht gegeben, da der Verfassungsgerichtshof die jeweiligen COVID-19-Verordnungen als verfassungswidrig aufgehoben habe. Auch eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 1 BDG 1979 sei für ihn nicht ersichtlich. Aus den dargelegten Gründen würde er daher beantragen, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.
4. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er im Verdacht stehe, er habe:
„am 23.11.2020 die Anweisung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Operativer Dauerdienst (OpDD) zur Übernahme eines dringenden Sprengstoffeinsatzes als Sprengstoffkundiges Organ (SKO) nicht befolgt, indem er
a) sowohl die Übernahme des Flughafendienstes ablehnte als auch der von der LPD NÖ, Operativer Dienst um 17:21 Uhr im Wege der Landesleitzentrale (LLZ) der LPD NÖ – und von dieser dann verständigten Stadtleitstelle Schwechat (SLS) telefonisch – erfolgten Alarmierung keine Folge leistete und dem ursprünglich diesbezüglich in Kenntnis gesetzten, sich ebenfalls im Dienst befindlichen SKO des Referates II, Fachbereich 1, GI M gegenüber, der zu diesem Zeitpunkt Dienst direkt an den Personenkontrollstraßen der Flughafen Wien AG versah und deshalb nicht abkömmlich war, zumal zumindest ein SKO Bediensteter des Ref II, FB 1, ständig am Flughafen verfüg- und dienstbar sein muss, welcher ihm die Wahl gelassen hatte, entweder den Flughafendienst oder den angeordneten Einsatz zu übernehmen, die Einsatzverweigerung damit begründete, dass der Einsatz von einem SKO im Bereich St. Pölten unter anderem auch von Oberst S selbst übernommen werden könnte und sollte er nochmals von der LPD NÖ zur Einsatzübernahme angewiesen werden, er sich unverzüglich krankmelden werde, er den Einsatz jedenfalls sicher nicht übernehmen werde,
b) der ihm um 17:45 Uhr im Wege des GI M von Oberst S erteilten Weisung, den gegenständlichen Einsatz als SKO zu übernehmen und sofort zur Einsatzörtlichkeit abzugehen, keine Folge leistete, sondern die Übernahme des angeordneten Einsatzes mit der Begründung verweigerte, nunmehr wie angekündigt erkrankt zu sein,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. (betrifft Punkt a. unterlassene Übernahme des Flughafendienstes) und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. (betrifft Punkt a. Weigerung, den angeordneten Einsatz zu übernehmen und Punkt b.) i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
c) sich zwar am 23.11.2020, um 17:45 Uhr telefonisch im Zugskommando, Dienstführung, des Referats II, Fachbereich 1, bei AI H mit der Begründung COVID 19 Symptome aufzuweisen, krankgemeldet und diesem gegenüber auch angegeben, zwar noch auf der Dienststelle zu sein, nunmehr aber unverzüglich nach Hause zu fahren und sich am Folgetag einer COVID-Testung zu unterziehen, sich jedoch – entgegen der Bestimmungen der Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19; Fortführung der Schutzmaßnahmen – noch gegen 18:45 Uhr ohne Mund-Nasenschutz, in den Umkleideräumlichkeiten des Referats II, Fachbereich 1, Objekt 801, in Zivilkleidung ohne Mund- und Nasenschutz aufgehalten, obwohl sich außer ihm noch zwei weitere Kollegen in den Umkleideräumlichkeiten befunden haben und zum Zeitpunkt des Vorfalls für den gesamten Bereich der LPD NÖ die Risikobewertung IV bestand,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. Punkt 12.2. der Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19; Fortführung der Schutzmaßnahmen i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 05.02.2021, GZ: PAD/20/02263618/001/AA bzw. aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Personalabteilung vom 02.03.2021, GZ PAD/21/00377802/001/AA, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt:
Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Operative Dauerdienst (OpDD) der LPD NÖ am 23. November 2020 um 17:21 Uhr die sofortige Alarmierung eines diensthabenden Sprengstoffkundigen Organes verfügt habe. Daraufhin habe die Landesleitzentrale (LLZ) der LPD NÖ im Wege der Stadtleitstelle Schwechat (SLS) den ebenfalls im Dienst befindlichen SKO des Referates II, Fachbereich 1, GI M telefonisch verständigt, der gerade Dienst direkt an den Personenkontrollstraßen der Flughafen Wien AG verrichtet habe und deshalb nicht abkömmlich gewesen sei. Es müsse nämlich zumindest ein SKO Bediensteter des Ref II, FB 1, ständig am Flughafen verfüg- und dienstbar sein. Der Disziplinarbeschuldigte sei nach einem Ausbildungslehrgang wieder auf die Dienststelle eingerückt und somit der einzig frei verfügbare SKO im SPK-Bereich gewesen. GI M habe den Disziplinarbeschuldigten vom bevorstehenden Einsatz in Kenntnis gesetzt und ihm die Wahl gelassen, ob er am Flughafen bleiben oder den angeordneten Einsatz übernehmen möchte. Er habe beides mit der Begründung verweigert, dass der Einsatz von einem SKO im Bereich St. Pölten u.a. auch von Oberst S selbst übernommen werden könnte. Ergänzend habe er erklärt, dass er sich unverzüglich krankmelden würde, wenn er nochmals von der LPD NÖ zur Einsatzübernahme angewiesen werden sollte. Den Einsatz würde er jedenfalls sicher nicht übernehmen. Nach Rückmeldung der Einsatzverweigerung an die LPD NÖ habe der OpDD Oberst S verfügt, dass der Disziplinarbeschuldigte den gegenständlichen Einsatz als SKO zu übernehmen und sofort zur Einsatzörtlichkeit abzugehen habe. Als der Disziplinarbeschuldigte am 23.11.2020 um 17:45 Uhr von GI M darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er die Übernahme des angeordneten Einsatzes mit der Begründung verweigert, dass er nunmehr, wie angekündigt, erkrankt sei. Er habe sich dann am 23.11.2020 um 17:45 Uhr telefonisch im Zugskommando, Dienstführung, des Referates II, Fachbereich 1, AI H, mit der Begründung COVID 19 Symptome aufzuweisen, krankgemeldet. Unmittelbar danach habe BI XXXX (in der Folge BI T) vom Referat II, Fachbereich 1, gemäß der bestehenden Dienstanweisung den Einsatzstab der LPD NÖ telefonisch von der Erkrankung des Disziplinarbeschuldigten als „COVID Verdachtsfall“ in Kenntnis gesetzt. Kurz danach habe AI H den Sachverhalt per Mail an den Einsatzstab der LPD NÖ versendet. Am 23.11.2020 gegen 18:45 Uhr sei der Disziplinarbeschuldigte dann eine Stunde nach seiner Krankmeldung von BI T in den Umkleideräumlichkeiten des Referates II, Fachbereich 1, Objekt 801, in Zivilkleidung und ohne Mund/Nasenschutz angetroffen worden, obwohl sich außer ihm noch zwei weitere Kollegen dort befunden hätten. Durch die Nichtübernahme des SKO-Einsatzes, den damit verbundenen notwendigen anderen Verständigungen und letztendlich durch die Anfahrtszeit des später entsendeten SKO der PI Vitis, Bezirk Waidhofen a.d. Thaya, sei es bei diesem sensiblen Einsatz zu einer Verzögerung von mindestens 60 Minuten gekommen.
Der Disziplinarbeschuldigte sei durch den vorstehenden Sachverhalt verdächtig, gegen die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 1 BDG 1979 in der geltenden Fassung, gegen die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19; Fortführung der Schutzmaßnahmen verstoßen und dadurch schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Anschließend wird der vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten Fachbereichsleiter im Ref II erhobene Sachverhalt unter dem Punkt Beweismittel ausführlich dargelegt. Dabei wird im Wesentlichen davon berichtet, dass GI M den Disziplinarbeschuldigten am 23.11.2020 um 17:29 Uhr telefonisch über den SKO Einsatz in St. Pölten in Kenntnis gesetzt habe, wobei dieser bereits erklärt habe, sicher nicht zu diesem Einsatz zu fahren. Vielmehr würden sich im Bereich St. Pölten noch andere SKOs im Dienst befinden und könnte ja auch der offensichtlich im Dienst befindliche Oberst S diesen Einsatz selbst abarbeiten. Sollte er dennoch entsendet werden, würde er sich umgehend krankmelden. Auch das Angebot, dass GI M den Einsatz übernehmen würde und der Disziplinarbeschuldigte bis zu dessen Rückkehr die SKO Tätigkeit am Flughafen übernehmen könnte, sei von ihm abgelehnt worden. Weiters habe der Disziplinarbeschuldigte mehrmals sein Missfallen zum Ausdruck gebracht, dass immer „nur SKO des Flughafens von der LPD NÖ für auswertige SKO Einsätze herangezogen würden“. Nach Rückmeldung der Einsatzverweigerung habe der zuständige OpDD den Disziplinarbeschuldigten unmissverständlich dazu eingeteilt, der davon in Kenntnis gesetzt, die Übernahme nunmehr mit der Begründung verweigert habe, dass er krank sei. Der Disziplinarbeschuldigte habe also eine eindeutige Weisung der zuständigen vorgesetzten Dienstbehörde nicht befolgt, die weder rechtswidrig gewesen sei, noch gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, und nicht von einem unzuständigen Organ gekommen sei. Er habe auch keine Bedenken gegen die Befolgung geäußert bzw. remonstriert, sondern habe sich der ordnungsgemäßen Befolgung vielmehr wie zuvor angekündigt durch eine Krankmeldung entzogen. Nachdem er sich nur darüber beschwert habe, dass dauernd SKO aus Schwechat Einsätze übernehmen müssen, habe er keine rechtlichen Bedenken geäußert und somit nicht gegen die Weisung remonstriert, sondern von vornherein klargestellt, dass er den Einsatz sicher nicht übernehmen werde.
Bezüglich seiner Krankmeldung wird zusammenfassend angeführt, dass er sich am 23.11.2020 um 17:45 Uhr telefonisch im Zugskommando, Dienstführung, des Referates II, Fachbereich 1, AI H, mit der Begründung COVID 19 Symptome aufzuweisen, krankgemeldet habe. Dabei habe er angegeben, unverzüglich nach Hause zu fahren und sich am nächsten Tag einer COVID-Testung zu unterziehen. Bei Kontaktaufnahme durch KI XXXX (in der Folge KI H) vom Einsatzstab der LPD NÖ habe er am Folgetag eine Testung jedoch zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass er nunmehr keine COVID-Symptome mehr verspüren würde. Er sei in der Folge bis einschließlich 26.11.2020 im Krankenstand verblieben. Wie sich aus einem Amtsvermerk von KI H ergebe, habe der Fachbereichsleiter CI H auf eine COVID-Testung bestanden, da sich der Disziplinarbeschuldigte am 23.11.2020 bis zumindest 18:50 Uhr noch auf der Dienststelle befunden und in dieser Zeit nachweislich Kontakt mit weiteren Mitarbeitern gehabt habe. Bei einer weiteren Verweigerung sei sogar eine bescheidmäßige Anordnung in Erwägung gezogen worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe im Zuge dieser Informationen schließlich einer selbständigen Testung zugestimmt, welche letztlich negativ verlaufen sei.
Aus einem weiteren Amtsvermerk der LPD NÖ, Einsatzstab Delta (Anzeige, Beilage 1), ergebe sich zusammenfassend, dass der Disziplinarbeschuldigte am 23.11.2020 noch um 18:45 Uhr von BI T aus dem Nassbereich kommend und ohne Mund-/Nasenschutz in den Herren-Umkleideräumlichkeiten wahrgenommen worden sei. Dabei habe der Beamte gegenüber BI T nochmals betont, von ihm als COVID Verdacht gewertete Symptome wie Fiebrigkeit und Halskratzen zu haben. Noch vor Verlassen der Umkleideräumlichkeiten habe er in Richtung der drei anwesenden, namentlich genannten Kollegen „gehüstelt“, immer noch ohne Mund-/Nasenschutz. Dazu sei festzuhalten, dass gemäß Dienstanweisung der LPD NÖ vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19; Fortführung der Schutzmaßnahmen, Pkt. 12.2., die Bediensteten bei einer BMI-Risikobewertung III oder IV in den Amtsgebäuden des betroffenen Gebietes MNS-Masken in allen Begegnungszonen (zB Gängen, Sozialräumen, Besprechungsräumen usw.) zu tragen haben. Die gemeinsamen Sanitäreinrichtungen seien schon alleine wegen deren Frequentierung durch Bedienstete des Referates II, Fachbereich 1, als Begegnungszonen anzusehen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe für den gesamten Bereich der LPD NÖ die Risikobewertung IV bestanden. Bei einem Telefonat mit dem Fachbereichsleiter des Referates II, Fachbereich 1, am 23.11.2020 gegen 19:20 Uhr habe der Disziplinarbeschuldigte gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten die begangene Dienstpflichtverletzung eingestanden. Sinngemäß habe er gesagt: „Ich habe einen Blödsinn gemacht, ich hätte zu einem SKO-Einsatz fahren sollen, bin aber nicht gefahren. Ich habe mich dann mit Verdacht auf „COVID“ krankgemeldet. Ich weiß, dass das ein Blödsinn war. Am 24.11.2020 habe er auch dem Stadtpolizeikommandanten telefonisch mitgeteilt, dass er einen Blödsinn gemacht habe. Eine Befragung des Disziplinarbeschuldigten sei letztlich mit Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 1. Februar 2020 (richtig wohl: 2021) abgelehnt worden (vgl. Beilagen 3). Zum vorgeworfenen Sachverhalt habe er sich bisher nicht geäußert. Es seien drei Auskunftspersonen zeugenschaftlich einvernommen worden (vgl. Beilagen 2, 4 und 5). Am 04. Februar 2021 sei die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuss beim SPK Schwechat schriftlich mitgeteilt worden, welcher dann mit Meldung vom 25.11.2020 der disziplinarrechtlichen Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten zugestimmt habe. Unter Anführung des genauen Wortlauts von §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 2 und 3, BDG 1979 wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel (Disziplinaranzeige samt Beilagen sowie die Stellungnahme des Beamten vom 22.03.2021) vom Vorliegen eines begründeten Verdachts auszugehen sei.
Der Beamte habe in seiner Stellungnahme behauptet, es sei ihm nicht bewusst gewesen, gegen die Dienstanweisung vom 04.11.2020, PAD/20/02005077/001, SARS-CoV2, COVID 19 verstoßen zu haben und der Verfassungsgerichtshof habe die jeweiligen COVID 19-Verordnungen ohnehin als verfassungswidrig behoben. Dem sei zu entgegnen, dass sich der Beamte nach der Judikatur des VwGH (VwGH vom 31.05.1990, 90/09/0079) mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen habe. Sein Vorbringen bezüglich Behebung der jeweiligen COVID 19-Verordnungen sei in seiner Abstraktheit unsubstantiiert geblieben, zumal nicht näher ausgeführt worden sei, mit welcher Entscheidung dies geschehen sein soll. Zudem habe ein Verfassungsgerichtshofjudikat den Mund/Nasenschutz an öffentlichen Orten (VfGH vom 01.10.2020, G 271/2020-16, V 463-467/2020-16) behandelt und ausschließlich das COVID 19 Maßnahmengesetz vom 15.03.2020 und die Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 30.04.2020 und 13.05.2020 betroffen, nicht hingegen den, die zitierte Dienstanweisung auslösenden Ministervortrag vom 02.11.2020. Außerdem würde sich die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung/Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig bekanntlich ausschließlich auf die in dem im Antrag an den VfGH bezeichnete beziehen und die Aufhebung nicht pro futuro gelten.
Den weiteren Angaben des Disziplinarbeschuldigten, wonach er bereits bei der Erstinformation über den bevorstehenden Einsatz GI M gegenüber bekundet habe, sich gesundheitlich hierzu nicht in der Lage zu fühlen, würden die von GI M zu Protokoll gegebenen Aussagen gegenüberstehen, woran auch eine fehlende Unterfertigung durch diesen nichts ändern würde. Die Situation sei von GI M anders dargestellt worden. Welche der Aussagen sich als zutreffend herausstellen, sei letztlich durch Befragung des Beamten und der Zeugen zu klären. Aufgrund der Zeugenaussage würde vorerst jedoch der begründete Verdacht bestehen, dass der Beamte ihm erteilten Weisungen nicht nachgekommen bzw. seinen ihm obliegenden Aufgaben nicht treu und gewissenhaft nachgekommen sei. Ob sich der Beamte der Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich schuldig gemacht habe, sei der Klärung im ordentlichen Verfahren vorbehalten. Die näher angeführten Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 seien jedenfalls nicht gegeben, da es sich bei den angelasteten, um schwere Dienstpflichtverletzungen handeln würde.
5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Einleitungsbeschluss seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werden und Aktenwidrigkeit zugrunde liegen würde, da jene Sachverhaltselemente, die zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich wären, nicht erhoben worden seien. Weiters sei der Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses entgegen der klaren und eindeutigen Regelung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 widersprüchlich. In lit. a.) würden zwei Tathandlungen zusammengefasst werden, nämlich zum einen die inhaltlich klare Anlastung, die Übernahme des Flughafendienstes abgelehnt zu haben. Dieser Anlastung würde jedoch weder eine getroffene Feststellung über eine tatsächliche, diesbezügliche Dienstpflicht durch den Beschwerdeführer, eine Feststellung zum Inhalt des zu besorgenden „Flughafendienstes“ noch eine umgrenzte Tatzeit für diesen Tatvorwurf durch die Bundesdisziplinarbehörde gegenüberstehen. Bei der weiter umschriebenen Tathandlung könnte es sich um die Anlastung handeln, dass der Beschwerdeführer einer von der LPD NÖ, Operativer Dienst, um 17:21 Uhr im Weg der Landesleitzentrale (LLZ) der LPD NÖ – und von dieser dann verständigten Stadtleitstelle Schwechat (SLS) telefonisch erfolgten Alarmierung keine Folge geleistet habe. Er habe entgegen dem Einleitungsbeschluss allerdings erst um 17:29 Uhr eine erste Information durch GI M (SKO Stützpunkt) erhalten, dass ein Einsatz in St. Pölten (HD mit BVT) kommen könnte, woraufhin er ihm mitgeteilt habe, diesen Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen zu können. Dem Spruch des Bescheides sei nicht zu entnehmen, wann er konkret welche Weisung von wem in welcher Eigenschaft nicht nachgekommen sei und es würde die Feststellung fehlen, ob ihm die Befolgung einer solchen Weisung aus Gesundheitsgründen möglich gewesen wäre. Hinsichtlich lit b.) würde eine evidente Aktenwidrigkeit des Einleitungsbeschlusses vorliegen. Aus der Einvernahme des Zeugen GrInsp. M am 17. Dezember 2020 würde nämlich eindeutig hervorgehen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übermittlung der Weisungserteilung bereits krankgemeldet gehabt habe. Laut seiner Stellungnahme vom 22. März 2021 sei seine telefonische Krankmeldung um 17:42 Uhr bei BI H mit dem Wortlaut erfolgt, leicht erhöhte Temperatur zu haben und ein wenig zu husten. Er denke aber nicht, dass er Corona habe. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides seien demnach aktenwidrig und die Einleitung wegen einer Weisung, krank zu arbeiten, die keinen Befolgungsanspruch habe, sei entgegen dem Gesetz erfolgt. Bezüglich lit c.) sei dem Einleitungsbeschluss nicht zu entnehmen, in welchem inneren Zusammenhang die darin umschriebene Tathandlung zu der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung stehen soll. Es sei keinesfalls ein Verstoß gegen Punkt 12.2. der Dienstanweisung der LPD NÖ vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19 durch den Beschwerdeführer gesetzt worden. Die Bundesdisziplinarbehörde habe weder erhoben, ob eine entsprechende Risikobewertung vorlag, noch ob eine in dieser Dienstanweisung geregelte Kundmachung erfolgt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Mit Schreiben vom 04.05.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst im Stadtpolizeikommando Schwechat.
Am 05.02.2021 erstattete das Stadtpolizeikommando Schwechat gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
Es liegen hinsichtlich der ihm mit beschwerdegegenständlichem Einleitungsbeschluss zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor, der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Handlungen den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Es haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Verfahrens ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandos S vom 05.02.2021, GZ: PAD/20/02263618/001/AA, und dem Schreiben der LPD NÖ, Personalabteilung, vom 02.03.2021, GZ: PAD/21/00377802/001/AA, sowie den beiliegenden Niederschriften.
So hat GI M bei seiner Befragung am 17.12.2020 ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer die Übernahme des Einsatzes bereits bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme um 17:29 Uhr mit der Begründung verweigert habe, dass im Bereich St. Pölten noch andere SKO`s zu diesem Einsatz herangezogen werden könnten oder dass dieser ja auch vom ebenfalls im Dienst befindlichen Oberst S geleistet werden könnte. Weiters habe der Beschwerdeführer GI M gegenüber erklärt, dass er sich vorher krankmelden würde, bevor er zu dem Einsatz fahren würde. Auch das Angebot, den Dienst des GI M am Flughafen vorübergehend zu übernehmen, damit dieser den Einsatz durchführen könne, habe er mit dem Hinweis, dass es genügend SKO`s in Niederösterreich geben würde und dass nicht immer nur die SKO`s des Flughafens herangezogen werden sollten, abgelehnt. Als der Zeuge dem Beschwerdeführer dann um 17:45 Uhr mitgeteilt habe, dass er laut Anordnung von Oberst S den Einsatz zu übernehmen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass er sich krankgemeldet habe.
GI T hat bei seiner Befragung am 06.02.2021 zu den Vorfällen im Wesentlichen ausgesagt, dass Oberst S ihm gegenüber gegen 17:40 Uhr angeordnet habe, dass der Beschwerdeführer den Einsatz in St. Pölten zu übernehmen habe. Dies habe er unmittelbar danach GI M mitgeteilt, von dem er kurz darauf erfahren habe, dass sich der Beschwerdeführer mit COVID-Verdacht krankgemeldet habe. Es sei jedenfalls klar gewesen, dass der Beschwerdeführer die Weisung der LPD NÖ von Oberst S erhalten habe, zu dem Einsatz zu fahren.
BI T gab bei seiner niederschriftlichen Befragung am 31.12.2020 an, dass sich der Beschwerdeführer am 23.11.2020 um 17:45 Uhr bei AI H mit der Begründung COVID-Symptome zu verspüren krankgemeldet habe. Dennoch habe er den Beschwerdeführer gegen 18:45 Uhr in den Herrenumkleideräumlichkeiten im EG des Objektes 801 in Zivilkleidung und ohne Mund-/Nasenschutz angetroffen, obwohl noch zwei namentlich genannte Kollegen anwesend gewesen seien. Dabei habe er wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer mehrmals provokant gehustet habe.
Die Entgegnungen des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er gegen die Dienstanweisung der LPD NÖ vom 4. November 2020, GZ: PAD/20/02005077/001/AA, SARS-CoV-2, COVID-19, Fortführung der Schutzmaßnahmen verstoßen habe und dass die Verfassungsmäßigkeit dieser Dienstanweisung ohnehin nicht gegeben sei, dass aus der Zeugenaussage von GI M am 17. Dezember 2020 eindeutig hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Weisungserteilung bereits krankgemeldet gewesen sei, dass der Einleitungsbeschluss seiner Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werden würde und dessen Spruch widersprüchlich sei, sind insgesamt nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht restlos auszuräumen.
Der in der Disziplinaranzeige ausgeführte Sachverhalt wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Er bestreitet nämlich nicht, dass er am 23.11.2020 noch im Dienst gewesen und dass er um 17:29 Uhr von GI M (SKO Stützpunkt) über einen möglichen Einsatz in St. Pölten (HD mit BVT) vorinformiert worden sei, behauptet aber in Abweichung zu der Aussage des GI M, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits ausdrücklich erklärt habe, dass er diesen Einsatz aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könne. Weiters gesteht er grundsätzlich zu, dass ihm am 23.11.2020 über GrInsp M eine Weisung von Oberst S mitgeteilt worden sei, meint aber, dass er zu diesem Zeitpunkt (17:45 Uhr) bereits krankgemeldet gewesen sei. Er habe sich nämlich um 17:42 Uhr bei BI H telefonisch krankgemeldet. Schließlich streitet er auch nicht ab, dass er sich am 23.11.2020 bis 18:45 Uhr in den genannten Umkleideräumlichkeiten des Referats aufgehalten und dabei keinen Mund/Nasenschutz getragen habe. Er gehe aber davon aus, dass die einem solchen Verhalten entgegenstehende Dienstanweisung nicht verfassungskonform sei.
Damit tritt der Beschwerdeführer den vorliegenden Zeugenaussagen zwar in einzelnen Punkten entgegen, jedoch sind seine Ausführungen nicht geeignet, die vorliegenden Beweismittel bereits in diesem Verfahrensstadium endgültig zu widerlegen. Insbesondere sind auch keine Umstände bekannt, welche die Zeugen als grundsätzlich unglaubwürdig erscheinen lassen würden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die ihm unter lit a und b zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten CI H bereits insofern eingestanden, indem er erklärt habe, dass er einen Blödsinn gemacht habe. Er hätte zu einem SKO-Einsatz fahren sollen, habe sich dann aber mit Verdacht auf COVID krankgemeldet. Er wisse, dass das ein Blödsinn gewesen sei. Am 24.11.2020 habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schließlich auch gegenüber dem Stadtpolizeikommandanten Oberst H angegeben, einen Blödsinn gemacht zu haben.
Zusammengefasst vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die gegen ihn mit beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss erhobenen Anschuldigungen nicht vollständig zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:
„Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen.“
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 153/2020 lauten:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. […]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Der in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalt wurde mit entsprechenden Zeugenaussagen untermauert. Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde auf deren Grundlage gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie oben unter Punkt II.2. beweiswürdigend dargestellt, besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm im Einleitungsbeschluss zum Vorwurf gemachten Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat. In weiterer Folge ist die Disziplinarbehörde auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die unter lit a) angeführte Tathandlung den Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen) begründet und in allen ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen der begründete Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstpflicht des 44 Abs. 1 BDG 1979 (Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen) zu erblicken ist.
Die vorliegenden Umstände reichen daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde für das Stadium des Einleitungsbeschlusses aus, um von einem begründeten Verdacht von schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Ob dieser Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im angefochtenen Bescheid Sachverhaltselemente nicht erhoben worden seien, die zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich wären, ist darauf zu verweisen, dass der Einleitungsbeschluss in erster Linie dazu dient, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Dies ist hier der Fall.
Die Einwände in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, den bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die ins Treffen geführten Umstände, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Umstände, welche auf das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 hindeuten würden, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich des angelasteten Verhaltens ist der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Einleitung Disziplinarverfahren hinreichender Tatverdacht öffentlich-rechtliches DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2242200.1.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021