TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/23 W159 2217052-1

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Entscheidungsdatum

23.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W159 2217052-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019 zur XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG auf 24 Monate herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, wurde am 07.03.2019 bei einer Kontrolle von der Finanzpolizei, XXXX gem. § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idf BGBl. I 72/2013 betreten. Der Beschwerdeführer wurde bei der Baustellensäuberung im Obergeschoß angetroffen. Er habe im Auftrag der Firma XXXX gearbeitet und sei weder im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung noch zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet gewesen und habe kein gültiges Reisedokument besessen. Der Beschwerdeführer habe Kehrarbeiten mit einem Besen durchgeführt, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig wären. Diese Bewilligung habe der Beschwerdeführer nicht vorweisen können. Diverse Abfragen in den Datenbanken des AMS und EKIS seien negativ verlaufen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter XXXX , wohnhaft sei. Eine ZMR Abfrage habe diese Angabe bestätigt.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2019, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wurde erhoben, dass der Beschwerdeführer bei der illegalen Beschäftigung betreten worden sei und er keine Meldeadresse habe. Der Beschwerdeführer sei am 07.03.2019 von Beamten der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung angetroffen worden. Er habe den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit genutzt, weswegen sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig sei. Er sei am 07.03.2019 nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen worden und in das PAZ XXXX verbracht worden.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren worden, sei in Bosnien-Herzegowina wohnhaft und halt sich seit 04.02.2018 in Österreich auf. Er würde bei seiner Mutter in XXXX wohnhaft sein. Er sei geschieden und Vater von drei erwachsenen Kinder. Er könne keine Angaben zu seinem Auftraggeber machen. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Er hatte 50 Euro Bargeld bei sich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom 11.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist, unter Spruchpunkt III. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei und seine Identität feststehe. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er sei im Besitz eines gültigen Reisedokuments. Er sei im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Er sei im Bundesgebiet nicht meldeamtlich registriert. Sein Hauptwohnsitz und sein Lebensmittelpunkt befänden sich in Bosnien.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2019 von Beamten der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung angetroffen worden sei. Da der Beschwerdeführer den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit genutzt habe, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig. Er sei nicht im Besitz von genügend Barmittel. Er sei nicht im Bundesgebiet zur Arbeitsaufnahme berechtigt sowie nicht melderechtlich registriert.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und drei Kinder habe. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge bis auf seine in Wien gemeldete Mutter, über keine relevanten familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Seine Frau und seine Kinder würden in Bosnien leben.

Zur Lage in seinem Herkunftsstaat/Zielstaat wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt habe und in der Einvernahme keine Bedenken gegen seine Abschiebung nach Bosnien vorgebracht habe. Das LIB der Staatendokumentation sei hinreichend im Hinblick auf seine Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen worden.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit) verwiesen, sodass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet gefährden könnte. Es sei zu befürchten, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich wieder eine Arbeit ohne Bewilligung aufnehmen würde. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten familiären oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet. Er sei zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne eine entsprechende Bewilligung die von ihm ausgeübten Arbeitstätigkeiten nicht ausüben hätte dürfen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergäbe, die einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina in Wege stehen würde. Zu Spruchteil III. wurde erläutert, dass das Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen kann. Bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen könnte. Im vorliegenden Fall sei die Ziffer 7 erfüllt. Der Beschwerdeführer sei bei der illegalen Erwerbstätigkeit von der Finanzpolizei betreten worden. Die Schwarzarbeit von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung. Daher bestünde ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelung des AuslBG erbrachter Arbeit. Im Spruchpunkt IV wurde angeführt, dass die aufschiebende Wirkung gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatenangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückkehrt oder Fluchtgefahr bestünde. Im vorliegenden Fall würde es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sein.

Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung daher. Ein Einreiseverbot von fünf Jahren sie daher als angemessen anzusehen. Dieses Einreiseverbot beziehe sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid persönlich am 12.03.2019. Am 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg, Flug Nr. XXXX , Abflug XXXX nach XXXX abgeschoben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Adressat, vertreten durch XXXX , ausschließlich gegen Spruchteil III. Beschwerde. Der Beschwerdeführer ersuchte um Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sich im Bundesgebiets nicht nur seine Mutter, sondern auch seine Verlobte XXXX , österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in XXXX aufhalten würde. Der Beschwerdeführer würde viele soziale Kontakte im Bundesgebiet pflegen und nach seiner Heirat plane er sein Leben in Österreich und die Erlangung eines Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer sei nicht nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten. Er würde kostenfrei bei seiner Verlobten bzw. seiner Mutter wohnen. Beide würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich zur Ausführung einer Beschäftigung verleiten lassen, um eine Schuld zu begleichen, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Arbeitserlaubnis gewesen sei. Er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue es.

In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren nicht geboten sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III., in eventu eine Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes oder zur neuerlichen Verhandlung den Spruchpunkt III. zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Am 13.03.2020 erfolgt die Vorlage von Beweismittel. Der Beschwerdeführer sei bei der Firma XXXX angestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein gesetzliches Fehlverhalten wiederholen würde.

Am 17.07.2020 übermittelte die Rechtsanwältin XXXX die Vollmachtsbekanntgabe. Am 07.04.2021 wurde auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in Serbien befinden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2019 von Beamten der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung angetroffen. Er ist geschieden und Vater von drei erwachsenen Kindern.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich vom 11.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist, unter Spruchpunkt III. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zi 7 FPG ein au die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Spruchpunkte I., II. und IV. sind in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.03.2019 auf dem Luftweg, Flug Nr. XXXX , Abflug XXXX nach XXXX abgeschoben.

Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geb. am XXXX , österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in XXXX verlobt. Der Beschwerdeführer pflegt viele soziale Kontakte im Bundesgebiet und plant sein Leben in Österreich nach seiner Heirat. Der Beschwerdeführer bereut sein Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer ist nunmehr bei der Firma XXXX angestellt.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch:

-        Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 1221824705

-        der Kopie des Reisepasses von Bosnien-Herzegowina

-        sowie des Ausreiseberichts der LPD Niederösterreich ( XXXX vom 12.03.2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass die Spruchteile (I. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina) IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der die Rückkehrentscheidung) nicht bekämpft wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind.

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2019 von Beamten der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne erforderlicher arbeitsmarktbehördlicher Bewilligung angetroffen.

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, die mangelnde berufliche und familiäre Bindung zu Österreich sowie den fehlenden Aufenthaltstitel für einen Schengenstaat bezogen.

Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, dass sich im Bundesgebiets nicht nur seine Mutter, sondern auch seine Verlobte XXXX , geb. am XXXX , österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in XXXX aufhält. Der Beschwerdeführer pflegt viele soziale Kontakte im Bundesgebiet plant sein Leben in Österreich nach der Heirat. Er bereut sein gesetzwidriges Verhalten. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht nach Österreich eingereist, um hier zu arbeiten. Er wohnte kostenfrei bei seiner Verlobten bzw. seiner Mutter, beide würden den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer hatte sich zur Ausführung einer Beschäftigung verleiten lassen, um eine Schuld zu begleichen, obwohl er nicht im Besitz einer entsprechenden Arbeitserlaubnis gewesen sei. Er sehe sein Fehlverhalten ein und bereue es.

Der Beschwerdeführer ist nunmehr bei der Firma XXXX angestellt. Er möchte einen Aufenthaltstitel nach seiner Heirat erlangen.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist.

In Anbetracht des intensiven Privatlebens war jedoch das Einreiseverbot auf 24 Monate herabzusetzen. Aufgrund der Ausreise am 12.03.2019 ist das zweijährige Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 4 FPG längst abgelaufen und der Beschwerdeführer zur Wiedereinreise berechtigt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bosnische Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer hat eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt.

Es sind im vorliegenden Fall auch die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt, auch bei Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens des Beschwerdeführers ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen.

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Herabsetzung Mittellosigkeit Privatleben Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2217052.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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