TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W274 2240807-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art15
DSGVO Art77
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8

Spruch



W274 2240807-1/4Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. am XXXX , XXXX , vom 19.10.2020 infolge Beschwerde an die Datenschutzbehörde, Barichgasse 40 – 42, 1030 Wien, vom 04.09.2018, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG der Auftrag erteilt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen:

Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt ist, ist zu erheben, ob es sich beim zweiten Auskunftsbegehren um ein neues Auskunftsbegehren oder eine unveränderte Wiederholung des bereits gestellten Auskunftsbegehrens (inhaltlich gleiches Begehren von unveränderter E-Mailadresse aus) handelt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Mit E-Mail vom 31.07.2018 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) unter XXXX an das elektronische Postfach ( XXXX ) der XXXX , Italien, und stellte unter Berufung auf Art. 15 DSGVO einen Antrag auf „Auskunft über seine personenbezogenen Daten“:

Da: XXXX [ XXXX @outlook.at]

Inviato: martedì 31 luglio 2018 19:35

A: XXXX

Oggetto: Antrag auf Auskunft gemäß DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit stelle ich gemäß Art.15 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) einen Antrag auf Auskunft über meine personenbezogenen Daten. Bitte informieren Sie mich über folgende Punkte:

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

[…]

2. Mit E-Mail vom 01.08.2018 teilte die XXXX dem BF Folgendes mit:

Von: XXXX < XXXX >

Gesendet: Mittwoch, 1. August 2018 18:35

An: XXXX < XXXX @outlook.at>

Betreff: RE: Antrag auf Auskunft gemäß DSGVO

„Dear Mr. XXXX ,

We would like to thank you for you mail of 31st July 2018 enquiring as to what information we hold about you and how it is used.

We have checked our records and have found no records that correspond to the name XXXX combined with the email adress of XXXX @outlook.at.

If you believe that we may hold information about you where your name is combined to another email adress, please re-send us your mail from that other address, and we will check again.

King regards“

3. Am 01.08.2018 sendete der BF – unter bislang nicht feststellbarer Mailadresse – an die XXXX folgendes E-Mail:

Von: XXXX

Gesendet: Mittwoch, 1. August 2018 21:49

An: XXXX

Betreff: AW: Antrag auf Auskunft gemäß DSGVO
„Sehr geehrte Damen und Herren,

danke für Ihre rasche Antwort. Gerne übermittle ich Ihnen nochmals die Anfrage auf Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “

4. Mit E-Mail vom 04.09.2018 erhob der BF – nunmehr unter Verwendung der Adresse „ XXXX @kabsi.at“ – gemäß Art. 77 DSGVO Beschwerde an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und führte begründend aus, der Verantwortliche ( XXXX ) habe auf seine letzte Nachricht im Laufe ihrer Konversation vom 01.08.2018 ein Monat lang nicht reagiert. Er beantrage daher, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle.

5. Am 19.10.2020, eingelangt am 22.10.2020, erhob der BF Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stützte diese auf eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde nach § 73 AVG.

6. Am 18.03.2021, eingelangt am 26.03.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme führte sie (ohne nähere Begründung) aus, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den soeben wiedergegebenen Verfahrensgang zugrunde und stellt darüber hinaus ergänzend fest:

Nicht festgestellt werden konnte, von welcher E-Mail-Adresse das zweite Mail des BF (vom 01.08.2018) an den Verantwortlichen ( XXXX ) gesandt wurde.

Der wiedergegebene Verfahrensgang beruht auf dem Akteninhalt und ist überdies unstrittig.

Zur Negativfeststellung betreffend die Versandadresse des zweiten E-Mails des BF:

Aus dem Ausdruck des E-Mails ist nur der Versendername, jedoch nicht die Versandadresse erkennbar:

Von: XXXX

Gesendet: Mittwoch, 1. August 2018 21:49

An: XXXX

Betreff: AW: Antrag auf Auskunft gemäß DSGVO
„Sehr geehrte Damen und Herren,

danke für Ihre rasche Antwort. Gerne übermittle ich Ihnen nochmals die Anfrage auf Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “

Da der BF in weiterer Folge unter Verwendung der E-Mail Adresse „ XXXX @kabsi.at“ Beschwerde bei der belangte Behörde erhob, erscheint es durchaus möglich, dass er auch zuvor seine zweite Anfrage auf Auskunft unter Verwendung dieser Mailadresse gestellt hatte. Auch die Vorkorrespondenz mit der XXXX deutet in diese Richtung, zumal die XXXX den BF zuvor aufgefordert hatte, dass er – sofern er glaube, dass unter seinem Namen in Kombination mit einer anderen Mailadresse Daten gespeichert seien – seine Anfrage nochmals von dieser anderen Mailadresse senden möge. Da der BF in Folge sein Auskunftsbegehren wiederholte („Gerne übermittle ich Ihnen nochmals die Anfrage auf Auskunft“) erscheint es naheliegend, dass er dieses mit einer anderen E-Mail Adresse als das erste Auskunftsbegehren – allenfalls mit XXXX @kabsi.at – stellte.

Eine diesbezügliche Feststellung war jedoch aufgrund der mangelnden Erkennbarkeit der Versandmailadresse nicht möglich.

Rechtlich folgt:

3.1. Zur Säumnisbeschwerde

3.1.1. Zur Zulässigkeit

3.1.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.1.1.2. Weder die DSGVO noch das Datenschutzgesetz (DSG) (siehe §§ 24 und 27 DSG sowie Art. 78 DSGVO) sehen besondere bzw. vom AVG abweichende Entscheidungsfristen vor, sodass von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten auszugehen ist.

Die erhobene Beschwerde nach Art. 77 DSGVO ist als „Antrag“ im Sinne des § 8 AVG zu qualifizieren, weil diese durch die belangte Behörde mit Bescheid zu erledigen gewesen wäre. Der BF brachte am 04.09.2018 bei der belangten Behörde eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO ein; am 19.10.2020 erhob er Säumnisbeschwerde. Seit Einbringung der Beschwerde sind somit über zwei Jahre vergangen, ohne dass eine Entscheidung durch die belangte Behörde erfolgte. Die belangte Behörde hat demnach ihre Entscheidungspflicht verletzt, weshalb die Säumnisbeschwerde zulässig ist.

3.1.2. Zur Berechtigung

3.1.2.1. Eine Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 1 VwGVG). Der Begriff des „überwiegenden Verschuldens der Behörde“ ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insofern „objektiv“, als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 638).

3.1.2.2. Die belangte Behörde führte im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Säumnisbeschwerde berechtigt sei (ohne dies näher zu begründen). Da für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte hervorkamen, dass den BF ein „Verschulden“ an der Verzögerung träfe bzw. die belangte Behörde aufgrund unüberwindlicher Hindernisse an der Entscheidung gehindert gewesen wäre – die belangte Behörde geht selbst davon aus, dass die Beschwerde berechtigt sei – ist von einem überwiegenden Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung auszugehen. Die Säumnisbeschwerde ist demnach berechtigt.

3.2. Zur Datenschutzbeschwerde bzw. Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen („Teilerkenntnis“ oder „Rahmenentscheidung“). Die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ kommt vor allem dann in Betracht, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (siehe näher VwGH 04.07.2016,
Ra 2014/04/0015).

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere in Art. 15 Abs. 1 DSGVO aufgezählte Informationen. Die Auskunft ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags zur Verfügung zu stellen, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO)

Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortlichen keine Daten (mehr), ist er gemäß Art. 15 Abs. 1 HS 1 DSGVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO Rz 26 f [Stand 1.1.2018, www.rdb.at]).

3.2.2. Wie festgestellt, brachte die XXXX in ihrer Datenauskunft zum Ausdruck, dass sie unter dem Namen XXXX in Kombination mit der E-Mail Adresse „ XXXX @outlook.at“ keine Daten führt. Weiters wies sie den BF darauf hin, dass möglicherweise in Kombination mit einer anderen Mailadresse Datensätze gefunden werden könnten. Da bislang nicht hervorkam mit welcher Mailadresse das zweite Auskunftsersuchen erfolgte, bedarf es diesbezüglicher Erhebungen.

Die belangte Behörde hat es unterlassen – trotz Beschwerdeanhängigkeit seit September 2018 – diesbezügliche Erhebungen zu tätigen.

Die belangte Behörde wird daher Erhebungen zu tätigen und zu klären haben, ob es sich beim zweiten Auskunftsbegehren des BF um eine neue Anfrage auf Auskunft handelt oder diese eine unveränderte Wiederholung der ersten Auskunftsanfrage darstellt.

Im ersteren Fall wäre eine Auskunftserteilung bzw. Reaktionspflicht der XXXX erforderlich gewesen und die XXXX wird in weiterer Folge ins Verfahren einzubeziehen sein.

Im Fall einer unveränderten Wiederholung der Anfrage hätte die XXXX ihre Auskunftsverpflichtung bereits erfüllt, zumal bei einer Negativauskunft im Fall einer unveränderten Nachfrage keine neuerliche Auskunftsverpflichtung besteht.

Das Verfahren war daher mit dem Auftrag an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die aufgezeigte Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen nachzuholen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, zumal § 28 Abs. 7 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglicht, ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens die wesentlichen für die Lösung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).

3.4. Die Revision ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und keine Rechtsfragen der in Art 133 Abs 4 B-VG genannten Qualität zu lösen war.

Schlagworte

Auskunftsbegehren Auskunftsrecht Datenschutz Entscheidungspflicht Frist Säumnisbeschwerde Teilerkenntnis überwiegendes Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2240807.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten