Entscheidungsdatum
29.06.2021Norm
AVG §53bSpruch
W195 2241687-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX betreffend die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 170,00 bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 19.10.2020 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.
2. In der Folge fand am 19.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Mit Schriftsatz vom 02.11.2020, welcher im Wege des ERV am selben Tag beim BVwG einlangte, legte der Antragsteller folgende Gebührennote betreffend seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2020 im Verfahren mit der XXXX vor:
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 2094
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
3 begonnene Stunde(n) á 22,70
68,10
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
44 km á € 0,42
18,48
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40
49,60
Zwischensumme
160,68
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
20,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG
Übermittlung mittels ERV a € 12,00
12,00
Zwischensumme
192,68
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
192,68
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
192,70
4. Der Antragsteller verzeichnete sich in seiner Honorarnote somit u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 3 begonnenen Stunden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 26.05.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass bei Zusammenrechnung der Weg- und Wartezeiten im gegenständlichen Fall betreffend die Verhandlung zur GZ. XXXX sich hierfür lediglich eine Zeitspanne von nicht mehr als zwei begonnenen Stunden Zeitversäumnis ergeben würde, weshalb gegenständlich – entgegen den vom Antragsteller beantragten 3 (begonnenen) Stunden – auch lediglich eine Zeitversäumnis von zwei begonnen Stunden vergütet werden kann.
6. Das Schreiben des BVwG vom 26.05.2021 wurde ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.
In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den Rechtssachen, XXXX am 19.10.2020 am Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung stattfanden, zu welchen der Antragsteller geladen und in weiterer Folge auch als Dolmetscher fungierte.
Für jede der beiden mündlichen Verhandlungen wurde vom Antragsteller eine gesonderte Honorarnote beim BVwG eingebracht.
Weiters wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur XXXX – zu einer (von zwei) am 19.10.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte. Es ist festzuhalten, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Rechtssache XXXX hervorgeht, dass diese am 19.10.2020 um 13:30 Uhr begann, um 15:30 Uhr vertagt allerdings um 16:11 Uhr wiederaufgenommen und schließlich um 16:25 Uhr beendet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den GZen. XXXX und XXXX , der vom Antragsteller eingebrachten Honorarnote, dem Schreiben von der Verständigung der Beweisaufnahme des BVwG vom 26.05.2021, XXXX , sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A) Zur Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche:
Zur beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 und § 33 Abs. 2 GebAG:
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).
Zeitversäumnis für Hin- und Rückreise
Ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis steht [...] für die Anreise zur Verhandlung und die Rückfahrt zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu (vgl. OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.220, Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9, § 32).
Routenplaner berechnen eine mögliche, als Richtwert anzusehende Fahrzeit. Tatsächliche Verkehrssituationen sind naturgemäß aber nicht einbeziehbar, sodass insbesondere für die Anreise zu einem Gericht unter Berücksichtigung des erwünschten pünktlichen Erscheinens ein nicht unerheblicher „Zeitpolster hinzuzufügen“ ist (vgl. OGH 15 Os 74/08h; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 63). Die in den Fahrplänen für die öffentlichen Verkehrsmittel in Wien angegebenen Fahrtzeiten sind lediglich Richtwerte, die nur unter idealen Bedingungen der Realität entsprechen. Dabei sind längere Wartezeiten nicht berücksichtigt, die sich dadurch ergeben können, dass die Reise nicht zum fahrplanmäßig idealen Zeitpunkt begonnen wird, oder die zu Fuß zurückzulegende Wegstrecke nicht in der in den Fahrplänen dafür vorgesehenen Zeit bewältigt werden, sodass größere Wartezeiten beim Anschlussverkehrsmittel entstehen. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitaufwand für das Passieren der Sicherheitsschleuse im Gerichtsgebäude, das Erreichen des Verhandlungssaals und ein zur Sicherstellung pünktlichen Erscheinens jedenfalls zu berücksichtigender Zeitpolster für allfällige Verzögerungen bei der Anreise (vgl. OGH 11 Os 51/08x SV 2008/2, 94; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 60 zu § 32).
Am 19.10.2020 fanden am Bundesverwaltungsgericht zwei Verhandlungen statt, zu denen der Antragsteller jeweils als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen er schließlich auch als Dolmetscher fungierte. Hierbei gilt es festzuhalten, dass die erste Verhandlung zur GZ. XXXX um 11:10 Uhr auf den Nachmittag (Beginn 15:34 Uhr) vertagt wurde und die zweite Verhandlung zur GZ. XXXX (erst) um 13:30 Uhr begonnen hat. Dass der Antragsteller zwischen der (um 11:10 Uhr auf den Nachmittag vertagten) ersten Verhandlung und dem Beginn der zweiten Verhandlung um 13:30 Uhr nach Hause gefahren ist, ergibt sich aus der gegenständlichen Honorarnote, in welcher sich der Antragsteller neuerlich Gebühr iZm der An- und Abreise verzeichnet (Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von drei begonnene Stunden iHv insgesamt € 68,10).
Im Hinblick auf die in der gegenständlichen Honorarnote geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis gilt es jedoch nunmehr festzuhalten, dass – entgegen den vom Antragsteller darin beantragten 3 begonnenen Stunden Zeitversäumnis – lediglich eine Gebühr für 2 begonnene Stunden zuerkannt werden kann. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Für die Wegstrecke von der Wohnstätte ( XXXX ) zum Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196 in 1030 Wien werden laut Routenplaner www.google.at/maps maximal 24 Minuten benötigt. Bei Zusammenrechnung der Weg- und Wartezeiten an diesem Verhandlungstag betreffend die Verhandlung zur GZ. XXXX (insgesamt 48 Minuten Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Bundesverwaltungsgericht, sowie die Einberechnung eines nicht unerheblichen Zeitpolsters für Verkehr bzw. auch die Suche eines Parkplatzes sowie die Zeit für die Teilnahme an der Verhandlung von 30 Minuten) ergibt sich hierfür eine Zeitspanne von nicht mehr als zwei begonnenen Stunden Zeitversäumnis.
Über diesen Umstand wurde der Antragsteller auch mit Schreiben des BVwG vom 26.05.2021 informiert. Dieses Schreiben wurde ihm mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle ab 31.05.2021 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstückes wurde der Antragsteller schriftlich verständigt.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme dem Antragsteller ordnungsgemäß am 31.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
Da der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht bzw. das Schriftstück trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben hat, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) á 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
44 km á € 0,42
18,48
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 4 halbe Stunde(n) á € 12,40
49,60
Zwischensumme
137,98
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
20,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1 a GebAG
Übermittlung mittels ERV a € 12,00
12,00
Zwischensumme
169,98
0 % Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG
0,00
Gesamtsumme
169,98
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
170,00
Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 170,00 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetschgebühren Mehrbegehren Teilstattgebung Weg- und Wartezeit ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2241687.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021