TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 W142 2218411-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W142 2218411-1/36E
W142 2218414-1/27E
W142 2218415-1/27E
W142 2218413-1/25E
W142 2218412-1/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.06.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I der Bescheide des BFA, RD Tirol vom 1.4.2019, 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX :

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des BFA, RD Tirol vom 1.4.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.6.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 11.06.2022 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 11.06.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W142.2218411.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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