TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/5 W128 2240284-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.07.2021

Norm

BDG 1979 §212
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11
PrivSchG §2
PrivSchG §3
PrivSchG §5

Spruch


W128 2240284-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „ XXXX “ gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.12.2020, Zl. 9131.921411/0015-Präs3aS/2020, zu Recht:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Verwendung von Frau XXXX für die Unterrichtserteilung in der unverbindlichen Übung „Arabisch“ als weitere lebende Fremdsprache an der privaten Volksschule des Vereins „ XXXX " nicht untersagt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 18.11.2020 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin für „Lebende Fremdsprache Arabisch für Anfänger“ mit einem Stundenausmaß „ab je 2 Stunden“ an der Privatschule „Volksschule“ des Vereins „ XXXX " am Standort XXXX Wien, XXXX , an.

2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung der Genannten. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass einerseits für den beabsichtigten Unterricht kein Lehrplan bestehe und andererseits die Genannte über kein Lehramt verfüge.

3. Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde und führte in der Begründung zusammengefasst aus, dass die Genannte zum Masterstudium für Islamische Religionspädagogik an der Universität Wien zugelassen worden sei und darüber hinaus ein einschlägiges Masterstudium für islamische Theologie, das sie zum Unterricht qualifiziere, absolviert habe. Die Behörde irre, wenn sie vermeine, dass der Lehrplan der Volksschule den Lehrplan für die zweite lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung auf bestimmte Sprachen einschränke.

4. Mit Schreiben vom 04.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführende Verein „ XXXX " führt am Standort XXXX Wien, XXXX eine private „Volksschule“. Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung wurde bewilligt.

Frau XXXX ist österreichische Staatsbürgerin und strafrechtlich unbescholten. Sie unterrichtet bereits an dieser Schule als Religionspädagogin und wurde für diesen Unterricht von der belangten Behörde nicht untersagt. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ermächtigte sie mit Schreiben vom 30.08.2017 den islamischen Religionsunterricht ausschließlich in der privaten Volksschule und im am selben Standort geführten Gymnasium des beschwerdeführenden Vereins zu unterrichten.

Die Genannte studiert an der Universität Wien das Masterstudium Islamische Religionspädagogik. Mit Bescheid des studienrechtlichen Organes der Universität Wien vom 11.07.2019 wurden der Genannten Prüfungen aus Vorstudien im Ausmaß von 45 ECTS anerkannt. Mit Bescheid des studienrechtlichen Organes der Universität Wien vom 19.09.2019 wurden der Genannten weitere Prüfungen aus Vorstudien im Ausmaß von 15 ECTS anerkannt. Insgesamt wurde sohin 60 ECTS anerkannt.

Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik an der Universität Wien beträgt 120 ECTS-Punkte. Die Zulassung zum Masterstudium „Islamische Religionspädagogik“ setzt den Abschluss des Studiums am Privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen (IRPA) bzw. den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Der Genannten wurde am 28.04.2004 der akademische Grad „Diplom I“ und am 05.03.2007 der akademische Grad „Master´s Degree in the Field of Islamic Philosophy and Theology“ von der Universität Ghom / Iran verliehen. Diese Universität ist im Iran in maßgeblicher Weise als Hochschulen anerkannt. Der Master-Abschluss weist eine typische Normdauer von mehr als vier Jahren auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zur angezeigten Lehrkraft ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den der Lehreranzeige angeschlossenen Unterlagen. Dass die Genannte bereits als Religionspädagogin für die betreffende Privatschule angezeigt und nicht untersagt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und wurde auch von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid festgestellt.

Die Feststellungen zum Studium im Iran ergeben sich aus der anabin-Datenbank der deutschen Kultusministerkonferenz (https://anabin.kmk.org, Abfrage am 24.06.2021). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Auskunft aus dem Strafregister vom 23.06.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lauten wie folgt:

„§ 2. Begriffsbestimmungen.

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.“

„§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.“

„5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(...)

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(...).

„§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.“

§ 212 Abs. 2 Beamten-Dienstgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF. lautet wie folgt:

„Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er nicht lehrbefähigt ist“

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, idgF sieht (auszugsweise) folgende Bestimmungen vor:

„Anlage A

Lehrplan der Volkssschule

[…]

ACHTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER VERBINDLICHEN ÜBUNGEN

A. GRUNDSCHULE

Verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“

(1. bis 4. Schulstufe)

(Englisch, Französisch, Italienisch, Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch oder Ungarisch)

Bildungs- und Lehraufgabe: er Fremdsprachenunterricht in der Grundschule hat die Aufgabe,

– die Motivation zur Beschäftigung mit anderen Sprachen grundzulegen und zu vertiefen,

– die Fähigkeit zur Kommunikation in einer Fremdsprache anzubahnen,

– dazu beizutragen, dass die Schüler Menschen mit anderer Sprache und Kultur offen und unvoreingenommen begegnen und sich als Teil einer größeren, insbesondere europäischen Gemeinschaft verstehen.

Diese Zielstellungen stehen in engem Zusammenhang und beeinflussen einander. […]

Lehrstoff:

1. bis 4. Schulstufe:

Ausgehend vom Unterrichtsgeschehen und dem Transfer einfacher Alltagssituationen aus der Erlebnis- und Erfahrungswelt der Grundschüler, sollen die Schüler lernen, sprachliche Äußerungen anderer zu verstehen, und ermutigt werden, eigene Sprechabsichten mit einfachen sprachlichen Mitteln zu verwirklichen. […]

Didaktische Grundsätze:

Dem Wesen des Unterrichts in der Grundschule entsprechend, erfolgt das Lernen der Fremdsprache auf der Grundstufe I als integrierter Bestandteil des Grundschulunterrichts in kürzeren Einheiten, deren Dauer sich nach der Aufnahmefähigkeit der Kinder richtet. Die Vermittlung der Fremdsprache erfolgt im Rahmen der Pflichtgegenstände wie Sachunterricht, Musikerziehung, Leibesübungen, Bildnerische Erziehung und Mathematik, ohne dass es zu einer Kürzung des Bildungsangebots kommt. Der Zeitpunkt für den Beginn des Fremdsprachenlernens kann im Hinblick auf die jeweilige Klassensituation in den ersten Schulmonaten individuell festgelegt werden, die Anzahl der in der Stundentafel vorgesehenen Jahresstunden wird dadurch nicht verändert.

[…]

NEUNTER TEIL

BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER FREIGEGENSTÄNDE UND UNVERBINDLICHEN ÜBUNGEN

A. GRUNDSCHULE

Unverbindliche Übungen

[…]

LEBENDE FREMDSPRACHE

Zusätzlich zu der im Rahmen der verbindlichen Übung gewählten lebenden Fremdsprache kann eine weitere lebende Fremdsprache im Rahmen einer unverbindlichen Übung ausgewählt und angeboten werden. Für die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze gelten die Bestimmungen der entsprechenden verbindlichen Übung im achten Teil.“

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juli 1983 betreffend den Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 421/1983 sieht als Didaktische Grundsätze für die 3. Und 4. Schulstufe (8- und 9jährige) Folgendes vor:

„DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE:

Der Lehrer hat die entsprechenden Suren und Ahadith auf obigen Stoff bezugnehmend zu rezitieren und zu erklären. Es werden auch arabische Schriftzeichen und Aussprache im Rahmen der Rezitation der Suren aus dem Quran (Tilawat) den Kindern beigebracht.

Rekapitulation des vorherigen Lehrstoffes.“

§§ 2 und 3 des Curriculums für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 25.06.2012, 36. Stück, Nummer 242 idF Mitteilungsblatt UG 2002 vom 02.02.2016, 13. Stück, Nummer 97 lauten:

„§ 2 Dauer und Umfang

Der Arbeitsaufwand für das Masterstudium Islamische Religionspädagogik beträgt 120 ECTS-Punkte. Das entspricht einer vorgesehenen Studiendauer von vier Semestern.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudium „Islamische Religionspädagogik“ setzt den Abschluss des Studi-ums am Privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen (IRPA) bzw. den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kom-menden Fachhochschul-

Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist, und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, können zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit zusätzliche Lehrveranstal-tungen und Prüfungen im Ausmaß von maximal 30 ECTS-Punkten vorgeschrieben werden, die im Ver-lauf des Masterstudiums zu absolvieren sind.“

3.2.2. Nach § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer die in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Bedingungen zu erfüllen. Die an der Privatschule verwendeten Lehrer haben gemäß § 5 Abs. 1 lit c. PrivSchG eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die „sonstige geeignete Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) „Lehrbefähigung“ verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg.cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und „dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)“ - ist (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine „sonstige geeignete Lehrbefähigung“ vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg.cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine „Lehrbefähigung“ - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus „sonstigen geeigneten“ Umständen ableitet - abstellen wollte (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ berücksichtigt wissen wollte. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn ua „Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern“ besteht (vgl. dazu auch § 212 BDG 1979, wonach der Lehrer aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden kann, für die er nicht lehrbefähigt ist). Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Der Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist somit dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine „sonstige geeignete Befähigung“, andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG 1 scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine „sonstige geeignete Befähigung“ iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/17/0007).

Wird die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2018, Ra 2017/10/0101, mit Verweis auf VwGH 09.05.1988, 87/12/0147).

3.2.3. Gegenständlich zeigte die beschwerdeführende Partei Frau XXXX als Lehrerin für den islamischen Religionsunterricht an und wurde dies von der belangten Behörde nicht untersagt. Insofern steht fest, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen ihre Verwendung bestehen und der nicht untersagten Verwendungsanzeige die Rechtswirkung zukommt, dass die in § 5 PrivSchG aufgezählten Bedingungen erfüllt sind. Darüber hinaus verfügt die Genannte über ein ausländisches Studium, welches von der Universität Wien als dem Abschluss des Studiums am Privaten Studiengang für das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen gleichwertiges Studium an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung anerkannt wurde. Des Weiteren wurde sie von der Islamischen Glaubensgemeinschaft ermächtigt, an der gegenständlichen Schule den islamischen Religionsunterricht zu erteilen.

3.2.4. Zum Lehrplan der Volksschule ist Folgendes auszuführen:

Dass die von der belangten Behörde angenommene Einschränkung der unverbindlichen Übung „Zweite lebende Fremdsprache“ auf jene Sprachen, die im Klammerausdruck vorgesehen sind, nicht zutrifft, zeigt sich schon alleine daraus, dass nach der Überschrift „Lebende Fremdsprache“ im neunten Teil der Anlage A – anders als im achten Teil – des Lehrplanes kein Klammerausdruck mit bestimmten Sprachen aufgenommen wurde. Der Wortlaut im neunten Teil des Lehrplanes verweist ausdrücklich nur auf die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze. Diese sind generell gehalten und lassen sich nicht nur auf einzelne Sprachen begrenzen. Eine Einschränkung der weiteren lebenden Fremdsprache als unverbindliche Übung auf jene Sprachen, die im Klammerausdruck nach der Verbindlichen Übung „Lebende Fremdsprache“ (1. bis 4. Schulstufe) aufgezählt sind, ist auch nach den allgemeinen Bestimmungen der Lehrplanverordnung weder vorgesehen noch geboten. Hingegen ergibt sich eine Offenheit gegenüber allen Sprachen und Kulturen bereits aus Art. 14 Abs. 5a B-VG.

Eine Lehrbefähigung für die unverbindliche Übung „Zweite lebende Fremdsprache“ an Volksschulen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Lehrplan für den Islamischen Religionsunterricht ist hingegen die Verwendung von arabischen Schriftzeichen, sowie die richtige Aussprache von Koranstellen vorgesehen, was als „verwandt“ angesehen werden kann. Insofern liegt die Unterrichtserteilung der unverbindlichen Übung „Zweite lebende Fremdsprache Arabisch“ durch eine Lehrperson mit Befähigung zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht nahe.

3.2.5. Da die belangte Behörde selbst grundsätzlich eine Lehrbefähigung bei Frau XXXX angenommen hat und auch nichts weiter vorgebracht hat, was diese Vermutung als unrichtig widerlegen konnte, ist hier kein Untersagungsgrund ersichtlich.

Auch im Hinblick auf die sonstigen gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG geforderten Kriterien ist kein Untersagungsgrund der Lehreranzeige zu erkennen:

Wie bereits oben ausgeführt und von der belangten Behörde festgestellt, ist XXXX strafgerichtlich unbescholten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Eignung zur Lehrerin aus gesundheitlicher Hinsicht nicht aufweisen würde (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2014/10/0110).

Die Untersagung erweist sich sohin als unberechtigt.

3.2.6. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Lehrbefähigung Lehrerbestellung Lehrplan Privatschule sonstige geeignete Befähigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2240284.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten