Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W259 2243521-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteils des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stattgegeben und dieser Spruchteil ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Bescheid vom XXXX 2021, XXXX , wurde auf Anträge vom 10.12.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Befehl vom XXXX 2020, GZ XXXX , verfügte Weisung, bei der Polizeidirektion XXXX mit der gleichzeitigen Betrauung mit der Funktion als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten Dienst zu versehen habe, zu befolgen habe und die Befolgung dieser Zuteilungsverfügung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zum Spruchteil betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der gegenständliche Bescheid als nicht vollzugstauglich erweise und fraglich erscheine, ob der angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in rechtskonformer Weise vorgenommen worden sei. Die Voraussetzungen betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würden nicht vorliegen. Eine nachvollziehbare Begründung sei von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid vom XXXX 2021, XXXX , wurde auf Anträge vom 10.12.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mit Befehl vom XXXX 2020, GZ XXXX , verfügte Weisung, bei der Polizeidirektion XXXX mit der gleichzeitigen Betrauung mit der Funktion als Sachbereichsleiter und Stellvertreter des Inspektionskommandanten Dienst zu versehen habe, zu befolgen habe und die Befolgung dieser Zuteilungsverfügung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde.
Weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind im Beschwerdeverfahren gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen. Aus der Bescheidbegründung, kann eine Interessensabwägung, die in weiterer Folge Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, nicht entnommen werden. Weitere Ausführungen finden sich dazu unter Pkt. 3. Rechtliche Beurteilung.
Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch (VwGVG), § 13, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:
" Aufschiebende Wirkung
§ 13.
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Bei Bescheiden, deren Anordnungen nicht in diesem Sinn in die Wirklichkeit umgesetzt werden können, ist eine aufschiebende Wirkung nicht denkbar (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz2 (Stand 31.3.2018, rdb.at), Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz13). Außerdem kann der Beschwerdeführer – ebenso wie nach § 64 AVG idF vor BGBl I 2013/33 – durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde keine Rechtsposition erlangen, die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt wurde und die er durch die Beschwerdeerhebung erlangen möchte. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – sowohl im Rahmen des Bescheides über die Hauptsache als auch mit gesondertem Bescheid – ist, dass »nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung«, also die »Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist« (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz2 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mwN).
Erscheint der Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung jener Berechtigung, die mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumt worden ist, »wegen Gefahr im Verzug dringend geboten«, so hat die Behörde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Auch dieses Kriterium ist aus § 64 AVG idF vor BGBl I 2013/33 übernommen; Anhaltspunkte dafür, dass dabei eine Bedeutungsänderung vorgenommen werden sollte, sind nicht ersichtlich. Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass für die Annahme von »Gefahr im Verzug« ein erheblicher Nachteil für die Partei bzw. ein »gravierender Nachteil« (VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001) im Hinblick auf die öffentlichen Interessen drohen muss. »Dringend geboten« ist die sofortige Umsetzung der Bescheidwirkungen in die Wirklichkeit dann, wenn anzunehmen ist, dass andernfalls dieser Nachteil konkret besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 31). Die Gründe, auf die sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zurückführen lässt, sind in der Begründung des Bescheides darzustellen (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz3 (Stand 31.3.2018, rdb.at)).
3.1.1. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:
Es ist grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des „Vollzugs“ geht mithin über jenen der „Vollstreckung“ hinaus und umfasst auch (Tatbestands-)Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind, etwa indem diese die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein. Erkenntnissen, mit denen eine vom Betroffenen angestrebte Änderung der Rechtsposition abgelehnt worden ist, fehlt es hingegen in aller Regel am Merkmal der Vollzugstauglichkeit. Nicht zuzuerkennen ist die aufschiebende Wirkung weiters dann, wenn die mit dem Antrag angestrebte Rechtstellung dem Betroffenen selbst für den Fall des Aufschubs der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung nicht zukäme (vgl. zu § 30 VwGG mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm. 8).
Im vorliegenden Fall stellte die Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer die Weisung vom XXXX 2020 zu befolgen hat und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört. Selbst wenn nun eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgt ist, ändert dies an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts, zumal der mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch nicht vollzogen werden kann. Darüber hinaus wurden in der Bescheidbegründung die einzelnen Interessen, die abzuwägen waren, sowie der Nachteil, der konkret drohen würde, nicht nachvollziehbar dargestellt. Es mangelt daher an den Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs.2 VwGVG abzuerkennen und war dieser Spruchteil des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung ersatzlose Behebung Teilerkenntnis VollzugstauglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2243521.1.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021