Entscheidungsdatum
05.07.2021Norm
GebAG §18 Abs1 Z2 litcSpruch
W208 2158795-1/22E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes BADEN (BG) vom 11.04.2017, GZ 15 C 781/16f, wegen Zeugengebühren, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Vertretungskosten von € 600,-- für die Vertretungstätigkeit ihrer Tochter in der Ordination am 24.02.2017, gemäß § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG nicht stattgegeben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei, die weiteren Verfahrensparteien und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Vertretungskosten ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2158795.1.00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021