TE Vwgh Beschluss 1997/2/20 96/06/0264

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerden 1. der M und 2. der E, beide in G, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 1996, Zl. 03/12 Fi 37-96/30, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15. Mai 1991 wurde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark, dieser vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudekomplexes mit integrierter Garage auf dem Grundstück Nr. 489/1, KG X, und für den Abbruch der bestehenden Garagenanlage an der Westseite dieses Grundstückes unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob A.H., die Beschwerdeführerin des zu Zl. 96/06/0129 geführten Beschwerdeverfahrens, Berufung. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Oktober 1991 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zufolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der A.H. wurde der Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 91/06/0217, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar lediglich unter den unter 2.3. des erwähnten Erkenntnisses dargelegten Gründen (hinsichlich der Entlüftung der Abgase aus der Tiefgarage war kein Sachverständigengutachten eingeholt worden).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der A.H. als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen ausgeführt wird, dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren seien die Beschwerdeführerinnen überhaupt nicht beigezogen worden. Es sei ihnen das dem Bescheid zugrundliegende Sachverständigengutachten nicht zur Kenntnis gebracht und der Bescheid auch nicht zugestellt worden, obwohl sie in diesem Verwaltungsverfahren gemäß § 61 Stmk. Bauordnung Nachbarstellung hätten. Sie hätten von diesem Bescheid von ihrer Nachbarin (Frau AH, Beschwerdeführerin zur hg. Beschwerde Zl. 96/06/0129) am 9. Oktober 1996, also zwei Tage nach Beginn der Errichtung des Baues, Kenntnis von diesem erlangt. Es werde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor allem deshalb gerügt, weil die Beschwerdeführerinnen im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Sie hätten auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können, um von dem Inhalt des "Lärm- und ablufttechnischen Sachverständigengutachtens" Kenntnis zu erlangen. Es sei ihnen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden, obwohl der belangten Behörde gemäß dem Akteninhalt des erstinstanzlichen Verfahrens nachweislich bekannt sei, daß ihnen wegen ihrer Grundeigentümerschaft betreffend die Liegenschaft "J-Straße 13, 8010 Wien" (gemeint wohl: 8010 Graz) als Nachbar im Bauverfahren Parteistellung zukomme. In der Folge wird ausgeführt, was die Beschwerdeführerinnen, wenn sie am Verfahren beteiligt worden wären, vorgetragen hätten (insbesondere daß die Ist-Werte der bereits gegebenen Belastung lärmmäßig und betreffend die Abluft nicht ermittelt worden seien; die ablufttechnischen Belastungen seien auf der Grundlage falscher Prämissen ermittelt worden; die eingeholten Gutachten reichten nicht aus, um die Frage der Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen gemäß § 61 Abs. 2 lit. k Stmk Bauordnung 1968 hinreichend beurteilen zu können), und daß dies zu einer anderen Entscheidung der Behörde geführt hätte.

Die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen - Beschwerden sind nicht zulässig:

In den hg. Beschlüssen vom 8. Mai 1962, Slg. Nr. 5794/A, und vom 16. Mai 1969, Slg. 7568/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß Beschwerden schon deshalb zurückgewiesen werden können, wenn mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über das Rechtsmittel einer anderen Partei entschieden wurde und die Beschwerdeführerinnen dadurch nicht in Rechten verletzt sein können. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, in den beschwerdegegenständlichen Verfahren von dieser Rechtsansicht abzurücken. Als übergangene Nachbarn, die bisher dem Verfahren nicht beigezogen wurden, stand den Beschwerdeführerinnen das Recht zu, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Mai 1991 Berufung zu erheben und darin ihre Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen oder die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und nach dessen Zustellung zu berufen.

Durch die Nichterhebung der Berufung haben die Beschwerdeführerinnen überdies den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb auch aus diesem Grund die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen sind.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über die jeweils gestellten Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060264.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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