TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/6 W246 2236378-1

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12

Spruch


W246 2236378-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.09.2020, Zl. XXXX , betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 GehG zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.06.2020, zugestellt am 16.06.2020, belehrte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, über die Bestimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 12 GehG).

2. In der Folge stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid die auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anrechenbaren Vordienstzeiten im Ausmaß von „2 Jahren, 8 Monaten und 28 Tagen“ fest. Dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der im Schreiben vom 03.06.2020 erteilten dreimonatigen Frist keinen Antrag auf zusätzliche Anrechnung von Zeiten gestellt habe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Darin hielt er fest, dass seine Vordienstzeiten beim Bundesministerium für Justiz (06.02.2017 bis „15.05.2017“ [gemeint wohl: 05.05.2017]) von der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angerechnet worden seien. Hierzu brachte der Beschwerdeführer einen von ihm ausgefüllten und unterschriebenen „Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten“ in Vorlage (Beilage 1), auf welchem diese angeführten Vordienstzeiten ersichtlich sind. Er sei davon ausgegangen, dass diese Vordienstzeiten aufgrund der Anführung auf diesem Fragebogen bei der Berechnung der Behörde berücksichtigt würden. Weiters legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde eine „Dienstgebermitteilung“ des Bundesministeriums für Justiz vom 16.05.2017 vor, aus welcher die Auflösung eines dortigen Dienstverhältnisses mit Ablauf des 05.05.2017 ersichtlich ist (Beilage 2).

4. Die vorliegende Beschwerde und der erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.10.2020 vorgelegt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem an die Behörde gerichteten Schreiben vom 29.04.2021 Folgendes aus:

„Aus den mit der Aktenvorlage vom 14.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2020 eingelangt, vorgelegten erstinstanzlichen Aktenstücken ist der bisherige Verfahrensgang für das Bundesverwaltungsgericht nicht vollständig nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund werden Sie hiermit dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Umstände aufzuklären und folgende Fragen zu beantworten:

1) Im Hinblick auf das in der Aktenvorlage als ‚Belehrung‘ bezeichnete Schreiben befindet sich lediglich ein ‚Entwurf‘ im vorgelegten Verwaltungsakt, der weder ein Datum noch eine Geschäftszahl beinhaltet (es findet sich auf diesem nur der Hinweis: ‚versendet am 03. Juni 2020‘). Wurde dem Beschwerdeführer lediglich dieses – einseitige – Schreiben übermittelt, oder wurden mit diesem auch irgendwelche Beilagen (wie z.B. ausfüllbare Formblätter) mitübermittelt? (wenn ja, werden Sie hiermit um die Vorlage des Orginalschreibens an den Beschwerdeführer samt aller Beilagen innerhalb der o.a. Frist ersucht!) Bezieht sich der vorgelegte Zustellschein (GZ XXXX , vom Beschwerdeführer am 16.06.2020 übernommen) auf die oben angeführte – undatierte und ohne GZ ausgestattete – ‚Belehrung‘?

2) Worum handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ‚Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten‘ (Beilage 1 zur Beschwerde: GZ XXXX , datiert mit 01.06.2020, vom Beschwerdeführer unterschrieben am 16.06.2020) und in welchem Zusammenhang/in welchem Verfahren wurde dieser vom Beschwerdeführer bei der Behörde eingebracht? Warum wurden die in diesem Fragebogen angeführten Zeiten im Bundesministerium für Justiz (06.02.2017 bis 05.05.2017) von der Behörde – vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund dieser Beilage 1 davon ausgegangen sei, dass die darin angeführte Vordienstzeit angerechnet werde – nicht als Mitteilung iSd o.a. Belehrung nach § 12 Abs. 5 und 6 GehG gewertet?“

6. Mit Schreiben vom 12.05.2021 gab die Behörde in Beantwortung der Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b gemeinsam mit dem Ernennungsdekret vom 01.06.2020 (Beilage 1 zu diesem Schreiben) die Belehrung über anrechenbare Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG (s. Pkt. I.1.) und ein Auszug aus dem SAP über die mit 01.06.2020 erfolgte Feststellung seines Besoldungsdienstalters zugestellt worden seien (Beilagen 2 und 2a), welche vom Beschwerdeführer nachweislich am 16.06.2020 übernommen worden seien (Beilage 3). Innerhalb der in der Belehrung gesetzten dreimonatigen Frist sei kein Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung weiterer Vordienstzeiten bei der Behörde eingelangt. Beinahe zeitgleich zu der o.a. Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2020 durch die hierfür zuständige Sachbearbeiterin der Behörde auch der Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten für die Durchführung des Überweisungsverfahrens gemäß § 308 ASVG übermittelt worden (Beilage 5); der Beschwerdeführer sei hierbei schon zuvor per Mail darüber informiert worden, dass der übermittelte Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten „nichts mit dem Besoldungsdienstalter zu tun“ habe (Beilage 6).

7. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 25.05.2021 Stellung.

Dabei führte aus, dass er aufgrund der automatisch erfolgten Anrechnung der Zeiten des Zivildienstes davon ausgegangen sei, dass auch sein Dienstverhältnis im Bundesministerium für Justiz angerechnet werden würde. Zudem sei er auch deshalb von einer Anrechnung dieser Zeiten ausgegangen, weil diese Zeiten im ihm von der Behörde übermittelten Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bereits angeführt gewesen seien. Die per Mail erfolgte Information (Beilage 6 des o.a. Schreibens vom 12.05.2021) sei, soweit er sich erinnern könne, einige Tage vor dem Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bei ihm eingelangt und hätte von ihm diesem Fragebogen nicht zugeordnet werden können. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis des Bundesministeriums für Justiz vom 16.05.2017 vor, wonach er vom 06.02.2017 bis 05.05.2017 dort als Vertragsbediensteter tätig gewesen sei.

8. Die Behörde gab mit Schreiben vom 07.06.2021 bekannt, hierzu keine Stellungnahme einzubringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 03.06.2020, zugestellt am 16.06.2020, belehrte die Behörde den Beschwerdeführer, einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, im Zuge seiner Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b über die Bestimmung zur Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 12 GehG). Dabei wies die Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vordienstzeiten innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Belehrung bekannt zu geben seien und ein Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sei. Die Nachweise (z.B. Dienstzeugnisse inklusive Tätigkeitsbeschreibungen, Bestätigung über den abgeleisteten Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst) seien unverzüglich und spätestens innerhalb eines Jahres ab Erhalt dieser Belehrung vorzulegen. Sollten diese Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden, wäre die entsprechende Vordienstzeit nicht anzurechnen (§ 12 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 6 GehG). Bereits vorgelegte Bestätigungen über die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes müssten vom Beschwerdeführer nicht mehr vorgelegt werden; erforderlich seien daher nur Bestätigungen über Dienstverhältnisse bei Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde).

Innerhalb der in diesem Schreiben angeführten dreimonatigen Frist erfolgte seitens des Beschwerdeführers keine Bekanntgabe von weiteren Vordienstzeiten (konkret: der Zeit seiner Tätigkeit im Bundesministerium für Justiz).

1.2. Mit Schreiben vom 01.06.2020 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge der o.a. Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b einen „Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten“, auf welchem die Zeit seiner Tätigkeit im Bundesministerium für Justiz (06.02.2017 bis 05.05.2017) angeführt war.

Einige Tage vor diesem Schreiben erhielt der Beschwerdeführer von der Behörde eine – von ihm gelesene – Mail mit folgendem Inhalt (Hervorhebungen im Original):

„(I)n den nächsten Tagen werden Sie auf dem Dienstweg einen Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten erhalten, welcher unter anderem für die Berechnung der Pensionsansprüche ausschlaggebend ist.

Dieser Fragebogen wurde bereits ausgefüllt. Sie müssen ihn lediglich genau KONTROLLIEREN, wenn nötig ergänzen und unterschreiben.

[…]

Weitere Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Bestätigungen, etc.) sind NUR von jenen Kollegen beizuschließen, wo dies ausdrücklich gefordert wird. Ansonsten sind diese Dokumente bereits im Personalakt.

Es wird angemerkt, dass der Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nichts mit dem BDA (Besoldungsdienstalter) zu tun hat.“

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des gegenständlichen Verfahrens. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 115/2021, (in der Folge: GehG) lautet wie folgt:

„Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und

bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

4. der Leistung

a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“

3.2. Nach § 12 Abs. 5 GehG ist der Beamte von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren, was im vorliegenden Fall mit Schreiben der Behörde vom 03.06.2020 erfolgt ist (s. Pkt. II.1.1.). Der Beamte hat nach dieser Bestimmung sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen, woraufhin die Behörde aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen hat. Eine solche Mitteilung des Beschwerdeführers ist innerhalb der dreimonatigen Frist ab Zustellung des Schreibens vom 03.06.2020 nicht erfolgt, weshalb der Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist, wenn sie die vom Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Justiz absolvierten Zeiten bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters, welche „aufgrund dieser Mitteilung“ des Beschwerdeführers zu erfolgen hat (vgl. den Wortlaut des § 12 Abs. 5 leg.cit.), nicht berücksichtigt.

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierbei nicht übersehen, dass in dem – dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Behörde vom 01.06.2020 übermittelten – Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten für die Durchführung des Überweisungsverfahrens gemäß § 308 ASVG die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Anrechnung im Verfahren zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters begehrten Zeiten im Bundesministerium für Justiz bereits angeführt waren und die Behörde in ihrer zuvor bezüglich dieses Fragebogens versendeten Mail ausgeführt hatte, dass diesbezüglich weitere Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Bestätigungen, etc.) nur von jenen Bediensteten beizuschließen seien, bei welchen dies ausdrücklich angefordert werde. Diese – im Ermittlungsverfahren für die Durchführung des Überweisungsverfahrens gemäß § 308 ASVG von der Behörde versendete – Mail hielt weiters jedoch ausdrücklich („fett“ und „unterstrichen“ hervorgehoben) fest, dass dieser Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht mit dem – im vorliegenden Fall relevanten – Verfahren für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in Verbindung stehe (vgl. Pkt. II.1.2.).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25.05.2021 hierzu ausführte, dass diese, einige Tage vor dem Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bei ihm eingelangte Mail von ihm diesem Fragebogen nicht zugeordnet hätte werden können, ist auszuführen, dass diese Mail den Beschwerdeführer eingangs („fett“ hervorgehoben) explizit auf den in der Folge übermittelten Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten hinwies, womit diese Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen.

3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer – vom Beschwerdeführer auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der genannten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter Fristablauf öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2236378.1.00

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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