Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2241641-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN vom 09.02.2021, 100 Jv 6135/20b-33a, (003 Rev 15783/20f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des BG vom 02.10.2020 (ON 137), wurde im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren zu XXXX der mj. Tochter des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) gemäß §§ 3,4 Z 1 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von € 280,00 für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.09.2021 weitergewährt (Punkt 1.) und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien um Auszahlung der Vorschüsse an den Zahlungsempfänger ersucht (Punkt 2.). In Punkt 3. dieses Beschlusses wurde dem BF als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die dafür gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz, BGBl. Nr. 451/1985 idgF (UVG), angefallene Pauschalgebühr iHv € 280,00 zu bezahlen. Dieser Beschluss blieb unbekämpft und erwuchs am 29.10.2020 in Rechtskraft.
2. In der Folge war der BF mit Lastschriftanzeige vom 30.10.2020 zur Zahlung der Gebühren nach § 24 UVG iHv € 280,00 für den o.a. Beschluss vom 02.10.2020 aufgefordert worden.
3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 (als Einspruch bezeichnet) erhob der BF Einwendungen gegen die Lastschriftanzeige vom 30.10.2020 und führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass er im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren eine kostenlose Beigabe eines Rechtsanwaltes bewilligt bekommen habe (Beschluss vom 17.02.2020, ON 120) und daher bitte, von den Kosten Abstand zu nehmen. Ebensowenig sei er finanziell in der Lage diese zu bezahlen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2021 (zugestellt am 16.02.2021) schrieb die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) dem BF die Zahlung einer Gebühr nach § 24 UVG iHv € 280,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 288,00, vor.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem rechtskräftigen und unbekämpften Beschluss des BG vom 02.10.2020 der mj. Tochter des BF gemäß §§ 3,4 Z 1 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von € 280,00 für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.09.2021 weitergewährt und dem BF gleichzeitig aufgetragen worden sei, die dafür entstandene Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 280,00 zu zahlen. Bei dieser – dem BF zunächst mit Lastschriftanzeige vom 30.10.2020 vorgeschriebenen – Gebühr iHv € 280,00 handle es sich um die im betreffenden Unterhaltsverfahren rechtskräftig bestimmte Pauschalgebühr iHv € 280,00 nach § 24 UVG und nicht wie vom BF irrtümlich angenommen um Kosten des Verfahrenshelfers.
Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (§ 6b Abs 4 GEG). Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Gemäß § 6a Abs 1 GEG seien einzubringende Beträge, die nicht sogleich entrichtet würden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag habe eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig sei dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag sei ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Schließlich wies die belangte Behörde den BF noch darauf hin, dass gemäß § 9 GEG auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen (= Ratenzahlung) gestattet werden könne (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde.
5. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 (Postaufgabe am 01.03.2021) brachte der BF (eine als Einspruch bezeichnete) Beschwerde ein und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es ihm – unter Aufschlüsselung seiner einzelnen Einnahmen und Ausgaben – nicht möglich sei, die mit Bescheid vom 09.02.2021 vorgeschriebenen Gebühren iHv € 288,00 zu bezahlen.
6. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.03.2021 ersuchte die belangte Behörde den BF – unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde und die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Zahlungsfrist oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) – innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens bekanntzugeben, ob sein Schreiben als Ratengesuch oder als Beschwerde behandelt werden solle.
7. Daraufhin brachte der BF am 02.04.2021 (Postaufgabe am 01.04.2021) fristgerecht ein (abermals als Einspruch bezeichnetes) Schreiben ein, in welchem er Folgendes ausführte: Er sei mit der im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren vorgeschriebenen Pauschalgebühr iHv € 288,00 nicht einverstanden, da sein monatliches Einkommen um ca. € 1.000,00 zu gering sei und bitte deshalb um Reduzierung.
8. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 (eingelangt am 20.04.2021) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass im Pflegschaftsverfahren zu XXXX mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 02.10.2020 (ON 137) der mj. Tochter des BF als Unterhaltsschuldner ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von € 280,00 für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.09.2021 weitergewährt worden ist (Punkt 1.).
Überdies steht fest, dass dem BF im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren die Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) bewilligt worden ist (ON 120), jedoch keine Befreiung hinsichtlich der Entrichtung von Gerichtsgebühren vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant ist der Beschluss des BG vom 02.10.2020 (ON 137), mit welchem der mj. Tochter des BF gemäß §§ 3,4 Z 1 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von € 280,00 für die Zeit vom 01.12.2020 bis 30.09.2021 weitergewährt worden ist.
Dass der – im Akt einliegende – Beschluss vom 02.10.2020 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich insbesondere aus der darauf befindlichen Stampiglie der Rechtskraftbestätigung vom 29.10.2020. Dass der BF ein Rechtsmittel dagegen eingebracht hätte ist weder dem Akt zu entnehmen noch hat er das behauptet.
Der BF bestreitet seine Zahlungspflicht unter Hinweis darauf, dass er im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren Verfahrenshilfe zur Beigabe eines Rechtsanwaltes bewilligt bekommen habe. Diese Verfahrenshilfe steht im gewährten Umfang auch unstrittig fest. Damit ist für den BF jedoch nichts gewonnen, zumal ihm die Verfahrenshilfe lediglich im beantragten Umfang (ON 119) des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwaltes für das Unterhaltsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung) mit – ebenfalls im Akt aufliegenden – Beschluss vom 17.02.2020 (ON 120) bewilligt worden und eine Befreiung der Entrichtung von Gerichtsgebühren nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO – wie es für die Pauschalgebühr nach § 24 UVG erforderlich wäre – davon nicht umfasst ist.
Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Unterhaltsvorschussgesetzes, BGBl. Nr. 451/1985 idgF (UVG), lautet:
„Gebühren
§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten:
Werden gemäß § 6a Abs 1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sofort entrichtet (§ 4 GGG), so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten die Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch Rechtmäßigkeit einer im Grund und in der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem BF aufgrund der mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 02.10.2020 zugesprochenen Weitergewährung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses von € 280,00 an die mj. Tochter des BF als Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 280,00 vorgeschrieben.
Die Höhe der Pauschalgebühr ergibt sich richtigerweise gemäß § 24 UVG aufgrund der im maßgeblichen Beschluss vom 02.10.2020 festgesetzten Höhe des weitergewährten monatlichen Vorschussbetrages von € 280,00.
Dagegen wendet sich der BF in seiner Beschwerde und führt begründend im Wesentlichen aus, er sei mit der vorgeschriebenen Pauschalgebühr nicht einverstanden, da sein monatliches Einkommen um ca. € 1.000,00 zu gering sei und bitte deshalb um Reduzierung.
Soweit der BF vorbringt, er sei finanziell nicht in der Lage die geforderten Summen zu bezahlen, ist er darauf zu verweisen, dass es dem BVwG verwehrt ist, im Verfahren zur Einbringung der vorgeschriebenen Pauschalgebühr und der Einbringungsgebühr derartige Gründe, wie sie der BF vorbringt, zu berücksichtigen. Es ist gemäß § 6b Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 02.10.2020 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Pauschalgebühr ist dem BVwG entzogen.
Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.
Hinsichtlich des vom BF in seinem Schreiben vom 25.11.2020 ins Treffen geführten Arguments, er habe einen kostenlosen Rechtsanwalt für das Pflegschaftsverfahren beigestellt bekommen und die Schlussfolgerung er habe aufgrund dessen die Pauschalgebühren nach § 24 UVG nicht zu bezahlen, ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der BF lediglich Verfahrenshilfe nach im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) jedoch nicht, für die Befreiung zur Entrichtung von Gerichtsgebühren § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO genießt.
Der Vollständigkeit halber ist auch auf die bereits von der belangten Behörde im Verbesserungsauftrag aufgezeigten Möglichkeiten eines Antrages auf Verlängerung der Zahlungsfrist oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) zu verweisen, den der BF nach wie vor beim BG stellen kann.
3.4. Da die belangte Behörde dem BF die Gebühr nach § 24 UVG iHv € 280,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 288,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die klare Formulierung von § 24 UVG, wonach für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten hat, wird verwiesen.
Schlagworte
Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Pauschalgebühren Unterhaltsvorschuss ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2241641.1.00Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021