TE Bvwg Beschluss 2021/7/12 G302 2187533-1

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Entscheidungsdatum

12.07.2021

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G302 2187533-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 03.01.2018 gegen den Bescheid der ÖGK (ehemals XXXX Gebietskrankenkasse) vom 11.12.2017, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

I.       Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird mit 01.06.2021 wieder fortgesetzt.

II.      Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid vom 11.12.2017, XXXX , sprach die ÖGK, Landesstelle XXXX , (ehemals XXXX Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 14.03.2017 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 15.03.2017 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 29.245,20 nachzuentrichten habe. Zur Beitragsabrechnung vom 14.03.2017 und dem dazugehörigen Prüfbericht vom 15.03.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass diese einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden würden.

Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 03.01.2017 datierte und am 05.01.2018 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde durch die steuerrechtliche Vertretung der BF.

Die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 21.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Beschluss vom 14.11.2019, XXXX , wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 übermittelte die belangte Behörde die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Verfahren XXXX .

Mit eMail vom 23.06.2021 teilte die BF durch ihre steuerrechtliche Vertretung mit, dass sie die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In ihrem Schriftsatz vom 23.06.2021 erklärte die BF ausdrücklich, die Beschwerde im Verfahren XXXX zurückzuziehen.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann ihre Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den genannten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde vom 03.01.2017 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fortsetzung Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G302.2187533.1.01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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