TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/16 B1689/93

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des dritten Satzes des §25 Abs1 AlVG idF BGBl 615/1987 mit E v 16.03.95, G271/94 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich wird dem für Frau und Kind im gemeinsamen Haushalt sorgepflichtigen Beschwerdeführer vorgeschrieben, die zwischen 8. Jänner und 7. Oktober 1991 aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) bezogene Notstandshilfe im Gesamtbetrag von 104.479 S zurückzuzahlen. Aufgrund der inzwischen ergangenen Steuerbescheide (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 17.110 S, Investitionsfreibetrag nach §10 EStG 44.772 S) - den Akten ist die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen - wurde ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 5.157 S errechnet. Damit sei die Geringfügigkeitsgrenze von 2.772 S monatlich überstiegen; die Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher zu widerrufen (§24 Abs2 AlVG) und der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten (§25 Abs1 AlVG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Verletzung des Gleichheitssatzes.

Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des dritten Satzes in §25 Abs1 AlVG idF BGBl. 615/1987 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, G 271/94 ua., stellte er fest, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung verfassungswidrig war.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Er ist dadurch in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten. Für die vom Beschwerdeführer im Gesetzesprüfungsverfahren abgegebene Äußerung sind keine Kosten zuzusprechen, weil es sich um keinen abverlangten Schriftsatz handelt und dieser zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich war (zB VfSlg. 10957/1986).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1689.1993

Dokumentnummer

JFT_10049684_93B01689_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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