Index
E3L E09301000Norm
UStG 1994 §6 Abs1 Z11 litaBeachte
Rechtssatz
Zwar sind nach Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL u.a. die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, und daneben "andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" von der Umsatzsteuer befreit. Für die Prüfung einer "vergleichbaren Zielsetzung" der Einrichtung als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung, wie sie Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL vorsieht, besteht aber mangels Übernahme dieser Voraussetzung in das österreichische UStG 1994 kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150019.L02Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021