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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/17/0185 E 16. Mai 2011 VwSlg 18129 A/2011 RS 5Stammrechtssatz
Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die eben zitierte Rechtsprechung setzt implicite voraus, dass die Zuweisung der "Verantwortung" an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung - hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J05Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021