Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z6Rechtssatz
Der Beschuldigte im Verfahren betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften macht geltend, seine Bestrafung würde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde eingestellt, weil aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt ist (§ 88 Abs. 2 Z 2 StGB). Sollte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens allein darauf beruhen, dass die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde, würde dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten nicht entgegenstehen (vgl. E 29. Mai 2015, 2012/02/0238; E 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0230). Das VwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Sperrwirkung der Einstellung des Strafverfahrens nach § 190 StPO im konkreten Fall anhand der in den zitierten Erkenntnissen enthaltenen Leitlinien auseinanderzusetzen haben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020236.L02Im RIS seit
24.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021