RS Vwgh 2017/11/27 Ro 2017/15/0010

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §9 Abs4
KStG 1988 §9 Abs6 Z6

Rechtssatz

Ein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kann etwa deswegen erfolgen, weil der Gruppenvertrag gekündigt wird oder weil die Beteiligung veräußert wird (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 451 BlgNR 22. GP 25). Durch Veräußerung der Anteile wird die finanzielle Verbindung (§ 9 Abs. 4 KStG 1988) beendet. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J02

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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