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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs4Rechtssatz
Ein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe kann etwa deswegen erfolgen, weil der Gruppenvertrag gekündigt wird oder weil die Beteiligung veräußert wird (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 451 BlgNR 22. GP 25). Durch Veräußerung der Anteile wird die finanzielle Verbindung (§ 9 Abs. 4 KStG 1988) beendet. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J02Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021