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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs6 Z6Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 KStG 1988 hat die Zurechnung im Jahr des Ausscheidens des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedes aus der Unternehmensgruppe zu erfolgen. Die Zurechnung hat dabei zu erfolgen "beim Gruppenmitglied bzw. beim Gruppenträger". Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 451 BlgNR 22. GP 25) sind die offenen Verlustteile bei der beteiligten Körperschaft, die die Verluste übernommen hat, bzw. bei Fehlen dieser beim Gruppenträger durch Ansatz eines entsprechenden gewinnerhöhenden Betrages zu versteuern. Insbesondere hat daher die Nachverrechnung beim Gruppenträger zu erfolgen, wenn das Gruppenmitglied, dem die Auslandsverluste zugerechnet worden sind, nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört (vgl. Vock in Renner/Strimitzer/Vock, KStG 1988, 26. Lfg, § 9 Tz 627).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150010.J01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021