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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Rechtssatz
Durch die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 bzw. Einbeziehung der Umgebung eines Naturgebildes in den Naturdenkmalschutz gemäß § 12 Abs. 2 legcit werden dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen, sodass dieser ein rechtliches Interesse hat, das ihm im diesbezüglichen Verfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt (vgl. VwGH 27.8.2002, 2002/10/0113). Dieses auf Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer kein Recht darauf, dass eine auf seinem Grundstück befindliche Naturerscheinung zum Naturdenkmal erklärt wird (vgl. VwGH 28.1.2008, 2007/10/0310), wohl aber darauf, dass dies unterbleibt bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des Naturdenkmales aufgehoben werden, sobald die nach dem NÖ NatSchG 2000 hierfür normierten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind. Der Grundeigentümer hat daher das Recht, die Aufhebung eines Naturdenkmalbescheides zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung nicht mehr gegeben sind. Er ist insoweit auch antragslegitimiert (vgl. VwGH 28.4.2006, 2006/10/0067; VwGH 12.9.2005, 2002/10/0016).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100032.J01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021