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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des J S in N, vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-1121/001-2015, betreffend Antrag auf Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. September 1999 wurde der auf dem Grundstück Nr. 518, KG N, befindliche Grabhügel (Tumulus oder „Leeberg“) sowie dessen näher bezeichneter Umgebungsbereich - darunter das Grundstück Nr. 596, KG N - zum Naturdenkmal erklärt. Zum „Zweck der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmales“ wurden „Einschränkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen“ verfügt. So wurden insbesondere „sonstige Veränderungen (z.B. Werbeeinrichtungen, Ablagerungen jeglicher Art ausgenommen landwirtschaftliche bis 3 m, z.B. Strohablagerungen)“ untersagt.
2 Begründend ging die Behörde aufgrund eines eingeholten naturschutzfachlichen Amtssachverständigengutachtens im Wesentlichen davon aus, dass der Tumulus eine besondere wissenschaftliche Bedeutung besitze und dessen Errichtung auf einem sanften Hügel wesentlich zum Erscheinungsbild dieses Naturgebildes beitrage. Eine Zerstörung dieses Ensembles würde bewirken, dass der weithin einsehbare und aufgrund seiner Position an der Spitze des Hügels befindliche Tumulus kaum mehr in Erscheinung treten würde. Es erscheine daher nachvollziehbar, dass der Grabhügel wesentlich durch seinen unmittelbaren Umgebungsbereich mitbeststimmt sei und wenigstens der unmittelbare Bereich der Geländeerhebung, auf welcher er sich befinde, mitgeschützt werde. Für die Grenzen des Umgebungsbereiches seien an drei Seiten Straßen herangezogen worden, damit eine einfache Handhabung der unter Schutz stehenden Flächen möglich sei. Im Osten sei eine Parzellengrenze etwa am Fuße der Geländeerhebung gewählt worden.
3 Mit Eingabe vom 14. April 2015 beantragte der Revisionswerber, sein Grundstück Nr. 596, KG N, „aus dieser Zone auszugliedern und die Nutzungsbeschränkungen ersatzlos aufzuheben“.
4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 8. September 2015 wurde diesem Antrag gemäß § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Naturdenkmal samt dem mitgeschützten Umgebungsbereich unverändert aufrecht bleibe.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Mai 2016 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, soweit sie sich auf die Antragsabweisung bezieht, als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 15. April 2015 als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.1.). Weiters wurde die erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen „die Aufrechterhaltung des Grundstückes Nr. 596, KG N, im mitgeschützten Umgebungsbereich des Naturdenkmales Grabhügel (Tumulus)“ wendet, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.1.). Die ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht für zulässig erklärt (Spruchpunkte I.2. und II.2.).
6 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 bestehe kein Antragsrecht des Grundeigentümers auf Einleitung eines Widerrufverfahrens hinsichtlich eines bestehenden Naturdenkmales. Es sei zwar eine Anzeigepflicht in § 12 Abs. 7 leg. cit. dahingehend vorgesehen, dass der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen habe, eine solche Anzeigepflicht könne jedoch nicht „mit einem Antragsrecht, also mit dem Rechtsanspruch auf Sachentscheidung aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens verbunden mit einer entsprechend umfassenden Parteistellung, gleichgesetzt werden“. Es bestehe kein Antragsrecht im Sinne eines subjektiven Rechtes auf Einleitung eines Widerrufsverfahrens gemäß § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000, sodass die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückweisen hätte müssen.
7 Soweit die belangte Behörde ausgesprochen habe, dass das Naturdenkmal unverändert aufrecht bleibe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass kein Widerruf gemäß § 12 Abs. 8 leg. cit. erfolge. In einem Widerrufsverfahren nach § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 sei eine Parteistellung des Grundeigentümers im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei fraglich, ob dem Revisionswerber „im amtswegig eingeleiteten Widerrufsverfahren“ Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme.
8 Das Verwaltungsgericht komme aus folgenden Gründen zum Schluss, dass dem Einzelnen nach dem NÖ NSchG 2000 kein subjektiv-öffentliches Recht auf Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal zukomme: Eine Aufrechterhaltung (einer einmal erfolgten Erklärung zum Naturdenkmal) greife - anders als eine Naturdenkmalerklärung - nicht in die Rechte des Grundstückeigentümers ein. Vielmehr blieben die mit dem rechtskräftigen Unterschutzstellungsbescheid verbundenen Eingriffe in das Eigentumsrecht gleichsam aufrecht und erfolge „kein zusätzlicher Eingriff“. Die Beibehaltung einer Erklärung zum Naturdenkmal stelle demnach keine zusätzliche Beeinträchtigung eines Rechtes dar und sei „eine (weitere) Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts“ nicht möglich.
9 Da dem Revisionswerber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Widerruf der im Jahr 1999 erfolgten Erklärung des nunmehr in seinem Eigentum stehenden, zum Umgebungsbereich eines Naturdenkmales gehörenden Grundstückes zukomme, habe er durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt werden können.
10 Da zur Frage der Antragsbefugnis des Grundeigentümers auf Widerruf einer bereits erfolgten Naturdenkmalerklärung nach dem NÖ NSchG 2000 und zur Frage der Parteistellung des Grundeigentümers im Widerrufsverfahren keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege, sei die Revision für zulässig zu erklären.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
12 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.
13 Die belangte Behörde und die Niederösterreichische Landesregierung erstatteten Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 5500 idF LGBl. Nr. 111/2015 (NÖ NSchG 2000), lautet auszugsweise:
„§ 12
Naturdenkmal
(1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
...
(7) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
1. der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
2. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
3. wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
4. diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht.
Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.
...“
15 Die Revision erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig. Sie ist aber - im Ergebnis - nicht begründet.
16 Durch die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 12 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 bzw. Einbeziehung der Umgebung eines Naturgebildes in den Naturdenkmalschutz gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. werden dem Eigentümer der betroffenen Grundstücke Verpflichtungen auferlegt, die eine Einschränkung der im Allgemeinen mit dem Grundeigentum verbundenen Rechte bedeuten. Die Unterschutzstellung kann somit den Grundeigentümer in seinen Rechten verletzen, sodass dieser ein rechtliches Interesse hat, das ihm im diesbezüglichen Verfahren gemäß § 8 AVG Parteistellung vermittelt (vgl. VwGH 27.8.2002, 2002/10/0113).
17 Dieses auf die Abwehr von Beeinträchtigungen seiner Rechtsstellung gerichtete Interesse verschafft dem Grundeigentümer zwar kein Recht darauf, dass eine auf seinem Grundstück befindliche Naturerscheinung zum Naturdenkmal erklärt wird (vgl. VwGH 28.1.2008, 2007/10//0310), wohl aber darauf, dass dies unterbleibe bzw. dass ihn belastende Bestimmungen zu Gunsten des Naturdenkmales aufgehoben werden, sobald die nach dem NÖ NSchG 2000 hierfür normierten Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind. Der Grundeigentümer hat daher das Recht, die Aufhebung eines Naturdenkmalbescheides zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung nicht mehr gegeben sind. Er ist insoweit auch antragslegitimiert (vgl. das zu § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 ergangene, insofern übertragbare Erkenntnis VwGH 28.4.2006, 2006/10/0067, VwSlg. 16918 A; siehe auch das zu einem Widerrufsverfahren nach § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 ergangene Erkenntnis VwGH 12.9.2005, 2002/10/0016). Der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht zu folgen.
18 Damit ist für den Revisionswerber allerdings nichts gewonnen. Der von ihm begehrten Abänderung des Unterschutzstellungsbescheides durch „Herausnahme“ seines Grundstückes aus dem Schutzbereich stünde die Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides nämlich nur insoweit nicht hindernd im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG entgegen, als sich im entscheidungsrelevanten Sachverhalt Änderungen ergeben hätten, die die Erlassung einer (dem Änderungsbegehren des Revisionswerbers entsprechenden) inhaltlich anders lautenden Entscheidung zulassen bzw. einen Aufhebungstatbestand im Sinne des § 12 Abs. 8 NÖ NSchG 2000 erfüllen.
19 Dies ist jedoch nicht der Fall:
20 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag vom 15. April 2015 geltend gemacht, es fänden „laufend diverse Ablagerungen sowie Errichtungen von Baulichkeiten im näheren Umfeld des Naturdenkmals“ statt. Unmittelbar auf der betreffenden Parzelle des „Leebergs“ würden „kontinuierlich Ablagerungen vom Nutzungsberechtigten getätigt, die auch von Ferne wahrnehmbar“ seien. Er ersuche, „angesichts des weit gefassten Areals und der offensichtlichen Ungleichstellung im Vergleich zu anderen Grundeigentümern im Einflussbereich des Naturdenkmales (Schweineställe, Betriebsgebiet, Ablagerungen direkt neben dem Naturdenkmal)“ um Ausgliederung seines Grundstückes.
21 Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bzw. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, nicht aufgezeigt. Es lässt sich diesem Vorbringe nämlich nicht entnehmen, dass insofern Änderungen in Bezug auf die besondere wissenschaftliche Bedeutung bzw. den besonderen landschaftsprägenden Charakter des in Rede stehenden Naturgebildes eingetreten wären oder dass die Bedeutung des im Umgebungsbereich befindlichen Grundstückes des Revisionswerbers für das Erscheinungsbild des Naturgebildes eine Änderung erfahren hätte. Der bloße Verweis auf „von der Ferne wahrnehmbare“ Ablagerungen auf der betreffenden Parzelle des „Leebergs“ lässt derartige Änderungen von vornherein nicht erkennen, stellen Ablagerungen, so es sich nicht um „landwirtschaftliche bis 3 m [Höhe]“ handelt, nach dem oben wiedergegebenen Unterschutzstellungsbescheid doch unzulässige Veränderungen dar, die der naturschutzbehördlichen Entfernung unterliegen.
22 Sofern die Verweise des Revisionswerbers auf Veränderungen „im näheren Umfeld des Naturdenkmals“ bzw. „im Einflussbereich des Naturdenkmales“ dahin zu verstehen wären, dass damit auf die Errichtung von Baulichkeiten innerhalb des geschützten Bereiches Bezug genommen würde, so mangelt es diesem Vorbringen schon an jeglicher Konkretisierung. Für die Errichtung von derartigen Baulichkeiten gibt es nach den vorgelegten Verwaltungsakten auch keinerlei Hinweise, hat eine im Anschluss an die Antragstellung des Revisionswerbers erfolgte naturschutzbehördliche Überprüfung am 21. Juli 2015 doch ergeben, dass „Bauwerke oder augenscheinliche Geländeveränderungen ... im zugehörigen Umgebungsbereich des Naturdenkmales nicht festgestellt“ worden seien. Konkrete gegenteilige Ausführungen lassen sich auch der Beschwerde des Revisionswerbers an das Verwaltungsgericht nicht entnehmen.
23 Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen jedoch auf Veränderungen außerhalb des geschützten Bereiches Bezug nimmt - in der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der „heutige Zustand des Umgebungsbereiches“ sei „genau das Gegenteil vom damaligen Zustand“, es seien „rund um die sogenannte Unterschutzstellungszone über 3 Meter hohe Gebäude angeordnet bzw. meterhohe Erdaufschüttungen“ vorhanden -, so kann damit eine maßgebliche Sachverhaltsänderung bzw. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil mit der allfälligen Beeinträchtigung bzw. dem allfälligen Verlust von einzelnen Sichtachsen außerhalb des geschützten Bereiches ein Wegfall der Eignung des hier zu beurteilenden Naturgebildes, der Landschaft ein besonderes Gepräge zu verleihen, nicht dargetan wird.
24 Soweit der Revisionswerber im Verfahren überdies mit Vorbringen zur „rechtsirrigen“ Annahme eines Naturgebildes bzw. zur „willkürlichen“ ursprünglichen Grenzziehung des Schutzbereiches den Unterschutzstellungsbescheid bekämpft hat, genügt es, auf dessen Rechtskraft zu verweisen.
25 Zufolge Vorliegens entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG wurde der Revisionswerber durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Zurückweisung seines Antrages und die (teilweise erfolgte) Zurückweisung seiner Beschwerde daher nicht in Rechten verletzt.
26 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers durfte nach dem Gesagten das Verwaltungsgericht - im Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG - auch von einer mündlichen Verhandlung absehen.
27 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
28 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Dezember 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100032.J00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021