RS Vwgh 2017/12/20 Ro 2016/10/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 Anl1
LDG 1984 Anl1
PrivSchG 1962 §2 Abs4 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §5
PrivSchG 1962 §5 Abs1 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §5 Abs1 litc idF 1994/448
PrivSchG 1962 §5 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die "sonstige geeignete Befähigung" iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG 1962 nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) "Lehrbefähigung" verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG 1962 (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG 1962 eingefügt und § 5 Abs. 1 legcit neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt wird und "dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)" - ist (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine "sonstige geeignete Lehrbefähigung" vor Augen stand. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG 1962 auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c legcit verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine "Lehrbefähigung" - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus "sonstigen geeigneten" Umständen ableitet - abstellen wollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100007.J01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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