TE Vwgh Erkenntnis 2017/12/20 Ro 2016/10/0007

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
70/08 Privatschulen

Norm

BDG 1979 Anl1
LDG 1984 Anl1
PrivSchG 1962 §11 Abs2 litb
PrivSchG 1962 §2 Abs4 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §3 Abs2
PrivSchG 1962 §5
PrivSchG 1962 §5 Abs1 idF 1994/448
PrivSchG 1962 §5 Abs1 litc idF 1994/448
PrivSchG 1962 §5 Abs4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des Vereins M in W, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2015, Zl. W224 2116413-1/2E, betreffend Bestellung einer Leiterin gemäß § 5 Privatschulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei ist Schulerhalterin der Privatschule „Mayflower Christian Academy“ in Wien. Nach dem Revisionsvorbringen handelt es sich bei der genannten Schule um eine Privatschule „von der 1.-4. Schulstufe“ mit eigenem Organisationsstatut.

2        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2015 wurde der revisionswerbenden Partei die Verwendung von S.A. als Leiterin für die genannte Privatschule gemäß § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) untersagt.

3        Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 und 6 PrivSchG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die beabsichtige Verwendung von S.A. als Leiterin der genannten Privatschule sei am 30. April 2015 angezeigt worden. S.A. habe den Universitätslehrgang „Educational Leadership - Schulmanagement (Master of Arts)“ an der Donau-Universität Krems am 23. März 2015 mit Auszeichnung bestanden. Ihr sei der akademische Grad „Master of Arts (Educational Leadership)“ verliehen worden.

5        Die belangte Behörde stütze sich darauf, dass der von S.A. absolvierte Universitätslehrgang kein Nachweis einer Lehrbefähigung sei, der für die Befähigung zur Schulleitung nötig ist. Die Beschwerde der revisionswerbenden Partei vertrete die Ansicht, dass nicht zwingend eine entsprechende Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachzuweisen sei, sondern der Schulleiter nur über eine „sonstige geeignete Befähigung“ verfügen müsse, wobei darunter eine „pädagogische Erfahrung“ zu verstehen sei. Weiters werde vorgebracht, dass die pädagogische Befähigung durch die Absolvierung des genannten Universitätslehrganges gegeben sei. Diesen Lehrgang könnten nämlich nur Personen besuchen, die letztlich über gewisse pädagogische Befähigungen und Qualifikationen für das Unterrichten in Schulen verfügten. Die Voraussetzungen für den Besuch dieses Universitätslehrganges seien ähnlich wie die in § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG geforderten Voraussetzungen für die Bestellung eines Leiters einer Privatschule.

6        Dem Vorbringen, dass die Zulassungsvoraussetzungen zum absolvierten Universitätslehrgang unter anderem eine mindestens achtjährige einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position vorsähen und damit ähnliche Voraussetzungen wie in § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG erfüllt werden müssten, könne nicht gefolgt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG sei die „Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ oder eine „sonstige geeignete Befähigung“ nachzuweisen. Das „Ziehen eines Größenschlusses“, dass die Zulassung zum genannten Universitätslehrgang eine „sonstige geeignete Befähigung“ nachweise, sei § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht zu entnehmen. Eine „sonstige geeignete Befähigung“ könne - unter Beachtung des Zusammenhalts mit dem Tatbestandselement der „Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ - nur durch eine entsprechende Ausbildung nachgewiesen werden; das bloße Vorliegen von Berufserfahrung sei dafür nicht ausreichend.

7        Soweit die revisionswerbende Partei vorbringe, dass S.A. seit 1998 in der genannten Privatschule „als Lehrerin für die 1. bis 4. Schulstufe tätig gewesen sei (Externistenprüfungen) und auch teilweise Geschichte in der 6. bis 8. Schulstufe unterrichtet habe (Externistenprüfungen)“, werde damit zwar eine einschlägige Berufserfahrung dargetan, der Nachweis einer entsprechenden Ausbildung, die eine „sonstige geeignete Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c zweiter Tatbestand PrivSchG darstelle, werde damit aber nicht erbracht.

8        Nach der Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des genannten Universitätslehrganges sollten Studierende dazu befähigt werden, die Leitungsfunktion einer schulischen Bildungseinrichtung auszuüben. Es würden Managementkonzepte, Organisationsentwicklung, Schulentwicklung, Leitbildentwicklung und Controlling in Theorie und Praxis mit dem Fokus auf Bildungsinstitutionen sowie die Grundprinzipien von Personalmanagement und Kommunikation gelehrt. Eine pädagogische Ausbildung erfolge damit nicht. Von einer „sonstigen geeigneten Befähigung“ könne daher aufgrund des Abschlusses dieses Lehrganges keine Rede sein.

9        Auch dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, im Zuge der Aufnahme in den genannten Universitätslehrgang sei von einer Aufnahme- und Prüfungskommission einer Universität festgestellt worden, dass S.A. über entsprechende pädagogische Fähigkeiten verfüge, die dem Abschluss einer pädagogischen Akademie bzw. Fachhochschule gleichzuhalten seien, könne nicht gefolgt werden. Zulassungsvoraussetzung sei gemäß § 5 der Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des genannten Universitätslehrganges ein abgeschlossenes Hochschulstudium, ein abgeschlossenes Lehramtsstudium oder eine gleichzuhaltende Qualifikation. Letztere Voraussetzung sei unter folgenden Bedingungen erfüllt: Universitätsreife, mindestens vier Jahre einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position sowie ein Mindestalter von 24 Jahren oder keine Universitätsreife, mindestens acht Jahre einschlägige Berufserfahrung in adäquater Position und ein Mindestalter von 24 Jahren. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei sei dieser Bestimmung gerade nicht zu entnehmen, dass geprüft werde, ob entsprechende pädagogische Fähigkeiten vorlägen, die dem Abschluss einer pädagogischen Akademie bzw. Fachhochschule gleichzuhalten seien. Es werde lediglich geprüft, ob - neben weiteren Voraussetzungen - eine vier- bzw. achtjährige Berufserfahrung in adäquater Position vorliege. Es werde kein Vergleich dahin angestellt, ob dies einem abgeschlossenen Lehramtsstudium gleichzuhalten sei. Aus dem Umstand der Zulassung zum Universitätslehrgang sei daher für den gegenständlichen Fall nichts zu gewinnen. Der Nachweis einer „sonstigen geeigneten Befähigung“ sei somit insgesamt nicht erbracht worden.

10       Seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, was unter einer „sonstigen geeigneten Befähigung“ gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG zu verstehen sei.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

12       Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

13       Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14       Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014 (PrivSchG), lautet auszugsweise:

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

...

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

...

§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.

...

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a)   der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)   der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c)   der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d)   in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

...

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

...

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

...

Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

...

b)   der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

...“

15       Die Revision, die sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig erweist, bringt zusammengefasst vor, dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG sei eindeutig eine Unterscheidung zwischen einer „Lehrbefähigung“ und einer „sonstigen geeigneten Befähigung“ zu entnehmen, sodass mit einer „sonstigen geeigneten Befähigung“ gerade nicht der Nachweis einer Lehrbefähigung gemeint sein könne. Genau daran „orientiere“ sich aber das Verwaltungsgericht, wenn es in seiner Beurteilung des Vorliegens einer sonstigen Befähigung die einschlägige Berufserfahrung von S.A. und die im Rahmen des genannten Universitätslehrganges absolvierte Ausbildung als nicht ausreichend ansehe, insbesondere da diese Beurteilung darauf beruhe, dass diese Ausbildung keine pädagogischen Fähigkeiten vermittle und die pädagogischen Fähigkeiten nicht durch Vergleich mit einem Lehramtsstudium überprüft worden seien. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes beruhe „letztlich auf der Tatsache, dass dieser Berufsweg nicht mit einem Lehramtsstudium ident sei bzw. nicht eine klassische Lehrbefähigung darstelle“. Das Verwaltungsgericht beschäftige sich gerade nicht mit der Frage, ob die „gegenständliche Ausbildung ‚geeignet‘ sei“, sondern reduziere die sonstige Befähigung auf „einen äußerlichen und nicht inhaltlichen Ähnlichkeitstest mit einem Lehramtsstudium“. Eine „zu starke, an oberflächlichen und nicht inhaltlichen Kriterien gebundene Ähnlichkeitsprüfung“ mache eine Unterscheidung zwischen „Lehrbefähigung“ und „sonstiger geeigneter Befähigung“ aber überflüssig.

16       Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt:

17       Nach § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist. Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

18       Der Gesetzgeber versteht demnach unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind. Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die „sonstige geeignete Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nicht als (aus anderen Gründen anzuerkennende) „Lehrbefähigung“ verstanden wissen wollte. Weder die Materialien zur Stammfassung des § 5 PrivSchG (735 BlgNR 9. GP, S. 10), die lediglich darauf hinweisen, dass die als Voraussetzung für die Verwendung als Leiter oder Lehrer vorgesehenen Bedingungen weitgehend der bis dahin geltenden Rechtslage entsprächen, noch jene zur Novelle BGBl. Nr. 448/1994 (mit der unter anderem § 2 Abs. 4 PrivSchG eingefügt und § 5 Abs. 1 leg. cit. neu gefasst wurde), die ausführen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen zur Bestellung als Leiter und Lehrer an Privatschulen auf die Lehrbefähigung abgestellt werde und „dies ein Verweis auf dienstrechtliche Vorschriften - konkret auf die besonderen Ernennungserfordernisse für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (zum Bund oder zu den Ländern)“ - sei (1507 BlgNR 18. GP, S. 4 f), lassen erkennen, dass dem Gesetzgeber insoweit anderes als eine „sonstige geeignete Lehrbefähigung“ vor Augen stand.

19       Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht nur für den Leiter, sondern gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG auch für die an der Schule verwendeten Lehrer (unter anderem) eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c leg. cit. verlangt. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf Lehrer auf anderes als auf eine „Lehrbefähigung“ - die sich entweder aus der Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, oder aus „sonstigen geeigneten“ Umständen ableitet - abstellen wollte. Der Ansicht der revisionswerbenden Partei, mit einer „sonstigen geeigneten Befähigung“ könne nicht der Nachweis einer Lehrbefähigung gemeint sein, ist daher nicht zu folgen.

20       Das Gesetz bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, welche Fälle der Gesetzgeber mit dem Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ berücksichtigt wissen wollte. Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen nämlich voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (u.a.) „Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern“ besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen.

21       Vor diesem Hintergrund ist der Verweis auf eine „sonstige geeignete Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung „für die betreffende oder eine verwandte Schulart“ nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es nämlich des Abstellens auf eine „sonstige geeignete Befähigung“, andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine „sonstige geeignete Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird.

22       Für den vorliegenden Fall ist nun nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der von der revisionswerbenden Partei der Behörde als Leiterin angezeigten S.A. diese Voraussetzung erfüllt wäre, käme insofern - die genannte Schule ist nach dem Revisionsvorbringen eine Privatschule „von der 1.-4. Schulstufe“ - nur eine Befähigung in Frage, die jener vergleichbar ist, wie sie im Allgemeinen für Lehrer an Volksschulen als Ernennungsvoraussetzung vorgesehen ist (vgl. die Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, die in Art. II Pkt. 2 für Lehrer an Volksschulen den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 an einer Pädagogischen Akademie vorsieht). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Erfüllung der Voraussetzung der „sonstigen geeigneten Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG erfordere fallbezogen die Absolvierung einer entsprechenden pädagogischen Ausbildung, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Entgegen der Annahme der revisionswerbenden Partei wird mit dem bloßen Verweis auf die Absolvierung des genannten (auch nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei: „auf Schulmanagement ausgerichteten“) Universitätslehrganges bzw. auf eine „Berufserfahrung“ eine im dargestellten Sinne vergleichbare Befähigung aber von vornherein nicht dargetan.

23       Davon ausgehend mangelt es den in der Revision behaupteten Verfahrensfehlern an Relevanz. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei durfte das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN).

24       Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100007.J00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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