RS Vwgh 2021/6/11 Ra 2020/08/0040

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Veröffentlicht am 11.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs1
VStG §53b
VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080040.L01

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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