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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, geboren 1950, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 10/26, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Aussenstelle Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2020, LVwG-S-992/001-2019, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde über den Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10. April 2019 - wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden) verhängt.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionswerber eine Pension in Höhe von monatlich € 2.000,- netto beziehe. Davon müsse er allerdings seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau, die bloß eine „Mindestpension“ beziehe, bestreiten, sodass die Vollstreckung für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/08/0171).
5 Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.
6 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080040.L00Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021