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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276; 25.5.2000, 2000/16/0066 bis 0071; 15.7.1998, 96/13/0039, jeweils mwN) sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivil- oder unternehmensrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen (wie etwa im Bereich des Umgründungssteuerrechts).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130088.L02Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021