RS Vwgh 2021/7/2 Ra 2019/13/0088

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Veröffentlicht am 02.07.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276; 25.5.2000, 2000/16/0066 bis 0071; 15.7.1998, 96/13/0039, jeweils mwN) sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivil- oder unternehmensrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen (wie etwa im Bereich des Umgründungssteuerrechts).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130088.L02

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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