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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Hat der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zu einer bestimmten Frage keinen bei der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage unterlaufenen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften festgestellt und bezüglich des dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Sachverhaltes den Standpunkt des VwG ebenso gebilligt wie die Lösung der Rechtsfragen, dann trifft das VwG im fortgesetzten Verfahren keine Verpflichtung, von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen, solange der Beschwerdeführer nicht neue Sachverhalte vorträgt, die geeignet sind, im Falle ihrer Erweislichkeit den Bestand der Ermittlungsergebnisse in einer Weise zu verändern, die zu einer anderen Beweiswürdigung der gesamten Ermittlungsergebnisse oder auch durch das Hinzutreten eines neuen Sachverhaltselementes zu neuen Sachverhaltsfeststellungen führen kann, aus welchen eine abweichende Rechtsfragenlösung resultieren müsste (vgl. VwGH 27.6.2013, 2012/07/0276; 13.9.2006, 2002/13/0106; 24.9.1996, 94/13/0129, 0173). Wenn das VwG im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nimmt, neue Sachverhalte vorzutragen, die Aufnahme von Beweisen für neu vorgetragene Sachverhalte in verfahrensrechtlich rechtswidriger Weise ablehnt, in der Begründung des Erkenntnisses die Auseinandersetzung mit neuen Beweisergebnissen verweigert oder in einer gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßenden Weise solche neuen Beweisergebnisse als ungeeignet beurteilt, den Bestand der Ermittlungsergebnisse in der oben aufgezeigten rechtserheblichen Weise zu verändern, belastet es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130088.L01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021