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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs4Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs. 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L01Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021