TE Vwgh Beschluss 2021/7/9 Ra 2021/13/0074

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Antrag der E GmbH in W, auf Abänderung des Beschlusses vom 9. Juni 2021 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Oktober 2020, Zl. RV/7103465/2020, betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen zu Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2009), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 2021, Ra 2021/13/0074-2, wurde der Antrag der antragstellenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich eine Eingabe der antragstellenden Partei, in der geltend gemacht wird, der Rechtsansicht im Beschluss vom 9. Juni 2021 könne nicht gefolgt werden; es wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „nicht entgegentreten“.

3        Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz aber kein Rechtsmittel vor (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0147; 17.11.2020, Ra 2020/13/0058).

4        Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde - schon mangels Vorliegens einer solchen (insoweit wurde nur ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt) - nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass sich die Revisionsfrist nicht nach § 26 Abs. 4 VwGG (Beginn der Revisionsfrist mit Zustellung dieses Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) bestimmt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0019, mit weiteren Nachweisen).

Wien, am 9. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130074.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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